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Kollektivgesellschaft gründen 2026: Handelsregister, Haftung, Firma und Steuern in der Schweiz

Eine Kollektivgesellschaft gründen zwei oder mehr natürliche Personen ohne Mindestkapital; sie muss ins Handelsregister, die Neueintragung kostet CHF 160. Sie erhalten Gründung in 7 Schritten, Haftung, Steuern, AHV und drei Rechenbeispiele.

26 Min. Lesezeit03.11.2026DECH
Zwei Gesellschafter besiegeln per Handschlag den Gesellschaftsvertrag ihrer Kollektivgesellschaft in der Werkstatt

Eine Kollektivgesellschaft ist eine Personengesellschaft aus mindestens zwei natürlichen Personen, die unter einer gemeinsamen Firma ein kaufmännisch geführtes Gewerbe betreiben und unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden haften (OR 552). Ein Mindestkapital gibt es nicht (KMU-Portal). Die Gesellschafter müssen sie ins Handelsregister eintragen lassen; die Neueintragung kostet nach Tarif CHF 160 (GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.2). Besteuert werden die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft (DBG Art. 10).

Das Wesentliche

  • Mindestens zwei natürliche Personen, keine juristischen Personen als Gesellschafter (OR 552 Abs. 1).
  • Eintragungspflicht am Sitz; ohne kaufmännisches Gewerbe entsteht die Gesellschaft erst mit dem Eintrag (OR 552 Abs. 2, 553, 554).
  • Gebühr Neueintragung CHF 160, Einzelunternehmen CHF 80, GmbH oder AG CHF 420 (GebV-HReg, Anhang).
  • Haftung solidarisch mit dem ganzen Vermögen, aber erst nach erfolgloser Betreibung oder Auflösung der Gesellschaft (OR 568).
  • Firma frei wählbar, mit Rechtsform «Kollektivgesellschaft» oder «KlG» (OR 950; HRegV Anhang 2).
  • Vollständige Buchhaltung ab CHF 500 000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr, darunter vereinfachte Buchhaltung (OR 957).
  • AHV/IV/EO der Gesellschafter als Selbständigerwerbende: 10,0 Prozent ab CHF 60 500 Einkommen (Merkblatt 2.02, Stand 1.1.2026).
  • MWST-pflichtig ist die Gesellschaft ab CHF 100 000 Umsatz; die Gesellschafter haften solidarisch für die Steuer (MWSTG Art. 10, Art. 15).

Was ist eine Kollektivgesellschaft?

Die Kollektivgesellschaft (KlG) ist im Obligationenrecht in den Artikeln 552 bis 593 geregelt. Sie ist eine Personengesellschaft: Im Vordergrund stehen die Personen der Gesellschafter, nicht ein einbezahltes Kapital. Zwei oder mehr natürliche Personen schliessen sich zusammen, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben, ohne ihre Haftung gegenüber den Gläubigern zu beschränken (OR 552 Abs. 1).

Rechtsnatur: keine juristische Person, aber handlungsfähig

Die Kollektivgesellschaft ist keine juristische Person. Sie kann aber unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden (OR 562). Sie schliesst Mietverträge, stellt Personal an und eröffnet Bankkonten in eigenem Namen. Für Gesellschaftsschulden haftet zuerst das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschaftsgläubiger gehen dabei den Privatgläubigern der Gesellschafter vor (OR 570).

Abgrenzung zur einfachen Gesellschaft und zur Kommanditgesellschaft

Fehlt ein kaufmännisch geführtes Gewerbe, etwa bei einem gemeinsamen Projekt ohne dauernde Erwerbstätigkeit, liegt ohne Eintrag eine einfache Gesellschaft vor (OR 530). Eine solche Gesellschaft wird erst mit dem Eintrag ins Handelsregister zur Kollektivgesellschaft (OR 553). Als Gewerbe gilt eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit (HRegV Art. 2 lit. a).

Soll ein Partner nur beschränkt haften, ist die Kommanditgesellschaft die passende Form: Mindestens ein Mitglied haftet unbeschränkt, die Kommanditäre nur bis zur Kommanditsumme; Kommanditär kann auch eine juristische Person sein (OR 594).

Beginn: Vertrag oder Eintrag

Das KMU-Portal hält fest, dass der Eintrag bei einer kaufmännisch tätigen Gesellschaft nur deklaratorisch wirkt; die Gesellschaft besteht ab Vertragsschluss (KMU-Portal, Überblick). Gegenüber Dritten wirkt der Eintrag aber erst mit der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (OR 936a). Ab dann kann niemand einwenden, er habe eine eingetragene Tatsache nicht gekannt (OR 936b).

Kollektivgesellschaft gründen: Schritt für Schritt

Die Gründung ist schlank und ohne Notar möglich. Sieben Schritte führen vom Entschluss bis zum ersten Geschäftstag:

  1. Rechtsform prüfen. Vergleichen Sie Haftung, Steuern und Kosten mit Einzelunternehmen, GmbH und AG (Tabelle unten). Die KlG passt, wenn sich die Partner vertrauen und das Haftungsrisiko überschaubar ist.
  2. Firma wählen und prüfen. Wählen Sie einen Namen mit Rechtsformzusatz und prüfen Sie auf Zefix, dass er sich von allen eingetragenen Handelsgesellschaften deutlich unterscheidet (OR 951).
  3. Gesellschaftsvertrag schreiben. Formfrei, aber schriftlich zu empfehlen: Beiträge, Gewinnverteilung, Honorare, Vertretung, Austritt, Nachfolge (siehe nächster Abschnitt).
  4. Sitz und Rechtsdomizil festlegen. Sitz ist die politische Gemeinde; bei einer c/o-Adresse reichen Sie die Erklärung des Domizilhalters ein (HRegV Art. 117).
  5. Anmeldung beim Handelsregisteramt. Alle Gesellschafter unterzeichnen persönlich beim Amt oder mit beglaubigten Unterschriften (OR 556); elektronisch mit qualifizierter Signatur (HRegV Art. 18). Ausweiskopien beilegen (HRegV Art. 24a).
  6. Ausgleichskasse und Versicherungen. Lassen Sie sich als Selbständigerwerbende anerkennen und melden Sie Angestellte an; als Selbständige sind Sie nicht obligatorisch gegen Unfall versichert (Merkblatt 2.02).
  7. MWST und Buchhaltung aufsetzen. Ab CHF 100 000 Umsatz melden Sie sich innert 30 Tagen bei der ESTV an (MWSTG Art. 66). Richten Sie von Anfang an ein Kapitalkonto pro Gesellschafter ein, denn Gewinn und Zinsen werden pro Kopf berechnet (OR 558).

Der Gesellschaftsvertrag: was hineingehört

Das Gesetz schreibt für den Gesellschaftsvertrag keine Form vor; Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie verlangt (OR 11). Ein Notar ist nicht nötig. Das Verhältnis unter den Gesellschaftern richtet sich zuerst nach dem Vertrag, subsidiär nach den Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 557).

Was ohne Vertrag gilt

ThemaGesetzliche Regel ohne VertragGrundlage
Gewinn und Verlustgleiche Anteile, unabhängig vom BeitragOR 533
BeschlüsseEinstimmigkeit; Mehrheit nur, wenn vereinbart, und dann nach KöpfenOR 534
Geschäftsführungalle Gesellschafter, jeder mit WiderspruchsrechtOR 535
Zins auf Kapitalanteil4 ProzentOR 558 Abs. 2
Neue Gesellschafternur mit Zustimmung allerOR 542
Kündigungsechs Monate, bei Jahresabschluss auf Ende GeschäftsjahrOR 546
Tod eines GesellschaftersAuflösung, ausser Fortsetzung vereinbartOR 545 Abs. 1 Ziff. 2

Quelle: Obligationenrecht SR 220, Art. 533–558 (Stand 1.10.2026).

Empfohlener Inhalt

  • Firma, Sitz, Zweck und Beginn: identisch mit der Anmeldung ans Handelsregister (HRegV Art. 41).
  • Beiträge: Geld, Sachen, Arbeit; Bewertung von Sacheinlagen. Höhere Einlagen als vereinbart muss niemand leisten (OR 560 Abs. 2).
  • Honorare und Zinsen: ein vertraglich festgesetztes Honorar wird bei der Gewinnermittlung als Gesellschaftsschuld behandelt (OR 558 Abs. 3).
  • Gewinnverteilung und Entnahmen: Schlüssel, Zeitpunkt, Reserven.
  • Vertretung und Unterschriften: Einzel- oder Kollektivunterschrift, Limiten im Innenverhältnis.
  • Konkurrenzverbot: gilt von Gesetzes wegen (OR 561); Ausnahmen regeln.
  • Austritt, Fortsetzung, Abfindung: Fortsetzungsklausel (OR 576) und Formel für den Abfindungsbetrag (OR 580).
  • Tod und Erben: Eintritt der Erben oder Abfindung.
  • Streitbeilegung: Mediation, Schiedsgericht oder Gerichtsstand.

Eintrag ins Handelsregister: Pflicht, Anmeldung, Gebühren

Wann der Eintrag Pflicht ist

Die Gesellschafter haben die Gesellschaft eintragen zu lassen (OR 552 Abs. 2), am Ort ihres Sitzes (OR 554). Anders als beim Einzelunternehmen, das sich erst ab CHF 100 000 Umsatzerlös eintragen muss (OR 931), gibt es bei der Kollektivgesellschaft keine Umsatzschwelle. Die Handelsregisterämter ermitteln eintragungspflichtige Unternehmen aktiv (HRegV Art. 157), fordern zur Anmeldung auf und tragen notfalls von Amtes wegen ein (OR 938). Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert eine Ordnungsbusse bis CHF 5000 (OR 940).

Anmeldung und Belege

Die Anmeldung müssen alle Gesellschafter persönlich beim Amt unterzeichnen oder mit beglaubigten Unterschriften einreichen; wer die Gesellschaft vertreten soll, hinterlegt zudem seine Unterschrift (OR 556; HRegV Art. 21). Die Anmeldung kann auf Papier oder elektronisch eingereicht werden, und zwar in einer Amtssprache des Kantons, in dem die Eintragung erfolgt (HRegV Art. 16). Belege sind nur nötig, wenn sich die Tatsachen nicht schon aus der Anmeldung ergeben (HRegV Art. 40). Das Amt prüft die Identität anhand von Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis (HRegV Art. 24a).

Eingetragen werden: Firma und UID, Sitz und Rechtsdomizil, Rechtsform, Beginn, Zweck, Gesellschafter und Vertretungsberechtigte (HRegV Art. 41 Abs. 1). Die UID wird spätestens bei der Eintragung zugeteilt (HRegV Art. 116). Das Handelsregisteramt Zürich weist auf zwei Praxisregeln hin: Ein zukünftiger Gesellschaftsbeginn kann nicht eingetragen werden, und ein Zweck wie «Erbringen von Dienstleistungen aller Art» ist unzulässig (HRA Zürich, Merkblatt, 12.2.2026).

Mehr zur Unterzeichnung: Wie muss eine Anmeldung beim Handelsregister unterzeichnet werden?

Gebühren nach GebV-HReg

VorgangKollektiv- und KommanditgesellschaftEinzelunternehmenGmbH, AG
NeueintragungCHF 160CHF 80CHF 420
Personenangaben eintragen, ändern, löschen (je Person)CHF 20CHF 20CHF 20
Zeichnungsberechtigung (je Person)CHF 20CHF 20CHF 20
Änderung der FirmaCHF 50CHF 50Statutenänderung CHF 200
Sitzverlegung, RechtsdomizilCHF 30CHF 30Rechtsdomizil CHF 30
Auflösung / LöschungCHF 70 / CHF 80Löschung CHF 30CHF 70 / CHF 80

Quelle: GebV-HReg SR 221.411.1, Anhang Ziff. 1.1–1.3 (Stand 1.1.2021).

Bei aussergewöhnlichem Aufwand oder Dringlichkeit kann das Amt Zuschläge bis 50 Prozent erheben (GebV-HReg Art. 3); mehrere Anmeldende haften solidarisch für die Gebühr (Art. 1). Fällig wird sie mit der Rechnungsstellung (Art. 6). Das KMU-Portal nennt für die Eintragung einer Kollektivgesellschaft CHF 240 (KMU-Portal); massgebend ist der Tarif der GebV-HReg mit der Grundgebühr und allfälligen Positionen pro Person. Gegen eine Verfügung des Amts können Sie innert 30 Tagen Beschwerde führen (OR 942).

Publikation und Änderungen

Einträge werden im SHAB veröffentlicht und erst damit wirksam (OR 936a); Details: Wo werden Handelsregistereinträge publiziert und ab wann sind sie wirksam?. Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache muss ebenfalls eingetragen werden (OR 933), etwa ein neuer Gesellschafter, ein Austritt (OR 581) oder eine neue Adresse. Einträge sind im Internet gebührenfrei einsehbar (OR 936).

Firma: Namensregeln im Vergleich zum Einzelunternehmen

Seit der Revision des Firmenrechts, in Kraft seit 1.7.2016, können Handelsgesellschaften ihre Firma frei wählen; die Rechtsform muss aber in der Firma stehen (OR 950). Die früher verlangte Bildung aus dem Namen mindestens eines Gesellschafters mit Zusatz «& Co.» ist damit Geschichte. Zulässige Abkürzung ist «KlG» (HRegV Anhang 2).

RegelEinzelunternehmenKollektivgesellschaft
Kern der FirmaFamilienname des Inhabers, mit oder ohne Vornamefrei wählbar
Rechtsformzusatzkeiner; kein Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet«Kollektivgesellschaft» oder «KlG» zwingend
Unterscheidbarkeitnur gegenüber Einzelfirmen am selben Ortgegenüber allen Handelsgesellschaften und Genossenschaften in der Schweiz
Zusätzezulässig, wenn wahr und nicht täuschendzulässig, wenn wahr und nicht täuschend
RechtsgrundlageOR 945, 946OR 944, 950, 951

Quelle: Obligationenrecht SR 220, Art. 944–951 (Stand 1.10.2026).

Symbole wie *, $, # oder @ sind laut Handelsregisteramt Zürich keine zulässigen Firmenbestandteile (HRA Zürich). In Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen muss die eingetragene Firma vollständig und unverändert erscheinen; Logos und Kurzbezeichnungen dürfen zusätzlich stehen (OR 954a). Zum Vergleich: Welchen Namen darf eine Einzelfirma in der Schweiz tragen?

Haftung: solidarisch, unbeschränkt, subsidiär

Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen (OR 568 Abs. 1). Drei Merkmale prägen diese Haftung.

Solidarisch und unbeschränkt

Ein Gläubiger kann die ganze Forderung von einem einzigen Gesellschafter seiner Wahl verlangen, unabhängig von dessen Gewinnanteil und Kapitaleinlage. Abreden unter den Gesellschaftern, etwa «Partner B haftet höchstens mit CHF 10 000», wirken nur intern; Dritten gegenüber haben sie keine Wirkung (OR 568 Abs. 2). Die Gesellschaft haftet zudem für unerlaubte Handlungen eines Gesellschafters in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen (OR 567 Abs. 3).

Subsidiär: zuerst die Gesellschaft

Persönlich belangt werden kann ein Gesellschafter erst, wenn er selbst in Konkurs ist oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist (OR 568 Abs. 3). Der Gläubiger betreibt also zuerst die Gesellschaft. Ausgenommen ist eine Solidarbürgschaft, die der Gesellschafter persönlich für die Gesellschaft eingegangen ist, etwa gegenüber der Bank. Der Konkurs der Gesellschaft zieht nicht automatisch den Konkurs der Gesellschafter nach sich und umgekehrt (OR 571).

Zeitlich: auch für alte und nach dem Austritt

Wer eintritt, haftet auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Schulden (OR 569). Wer austritt, haftet weiter; die Forderungen verjähren fünf Jahre nach der Publikation des Austritts oder der Auflösung im SHAB (OR 591). Übernimmt ein Gesellschafter oder ein Dritter das Geschäft mit Aktiven und Passiven, gilt für die Ausgeschiedenen eine Frist von drei Jahren (OR 592 Abs. 2).

Für die Mehrwertsteuer haften die Gesellschafter im Rahmen dieser zivilrechtlichen Haftung solidarisch mit (MWSTG Art. 15 Abs. 1 lit. a). Private Gläubiger eines Gesellschafters können dagegen nicht auf das Gesellschaftsvermögen greifen, nur auf seine Zinsen, sein Honorar, seinen Gewinn und seinen Liquidationsanteil (OR 572). Kurzantwort: Haften die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft mit ihrem Privatvermögen?

Geschäftsführung und Vertretung

Intern führen alle Gesellschafter die Geschäfte, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt; jeder kann allein handeln, die anderen können widersprechen, bevor die Handlung vollendet ist (OR 535). Für aussergewöhnliche Geschäfte braucht es die Einwilligung aller. Ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter behält ein unentziehbares Einsichtsrecht in Bücher und Papiere (OR 541).

Nach aussen dürfen gutgläubige Dritte annehmen, jeder Gesellschafter sei allein vertretungsberechtigt, solange das Handelsregister nichts anderes zeigt (OR 563). Die Vertretungsbefugnis umfasst alle Rechtshandlungen, die der Zweck mit sich bringen kann; Beschränkungen des Umfangs wirken nicht gegenüber Gutgläubigen (OR 564). Eintragen lassen sich nur zwei Arten von Einschränkungen: der Ausschluss einzelner Gesellschafter oder die Kollektivunterschrift zu zweien (OR 555).

UnterschriftsartWirkungBestellung und Widerruf
Einzelunterschrift (Standard, wenn nichts angekreuzt)vertritt allein und vollumfänglichmit der Anmeldung
Kollektivunterschrift zu zweiennur zusammen mit einem anderen Zeichnungsberechtigteneintragbar nach OR 555
Prokuraalle Geschäfte des Zwecks, Grundstücke nur mit besonderer BefugnisEinwilligung aller vertretungsbefugten Gesellschafter; Widerruf durch jeden (OR 566)
Handlungsvollmacht (i.V.)intern geregeltnicht eintragbar

Quelle: OR Art. 555, 563–566 (Stand 1.10.2026); HRA Zürich, Merkblatt (12.2.2026).

Aus wichtigen Gründen kann einem Gesellschafter die Vertretungsbefugnis entzogen werden; bei Gefahr im Verzug ordnet das Gericht den Entzug vorläufig an und lässt ihn eintragen (OR 565). Ohne Zustimmung der übrigen darf kein Gesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene oder fremde Rechnung tätig sein oder sich an einer anderen Gesellschaft unbeschränkt haftend, als Kommanditär oder als GmbH-Gesellschafter beteiligen (OR 561).

Gewinn, Zinsen, Honorar und Buchführung

So wird der Gewinn verteilt

Für jedes Geschäftsjahr werden aufgrund der Jahresrechnung Gewinn oder Verlust und der Anteil jedes Gesellschafters ermittelt (OR 558 Abs. 1). Die Reihenfolge: Vereinbarte Honorare für die Arbeit der Gesellschafter gelten als Gesellschaftsschuld und gehen vorweg (OR 558 Abs. 3). Danach erhält jeder einen Zins auf seinem Kapitalanteil, mangels Abrede 4 Prozent, auch in einem Verlustjahr (OR 558 Abs. 2). Der Rest wird nach Vertrag verteilt, ohne Vertrag zu gleichen Teilen (OR 533).

Zinse und Honorare dürfen, wenn der Vertrag es vorsieht, schon während des Jahres bezogen werden, Gewinne erst nach der Genehmigung des Geschäftsberichts (OR 559 Abs. 2). Ist ein Kapitalanteil durch Verluste vermindert, darf erst wieder Gewinn ausbezahlt werden, wenn der Verlust ausgeglichen ist (OR 560).

Welche Buchhaltung nötig ist

Personengesellschaften mit mindestens CHF 500 000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr führen eine vollständige Buchhaltung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang; darunter genügt eine Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (OR 957), die sogenannte Milchbüchleinrechnung. Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten auch dann sinngemäss. Der Geschäftsbericht ist innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erstellen (OR 958 Abs. 3); Bücher und Belege sind zehn Jahre aufzubewahren (OR 958f).

Die Schwelle gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gleich: Ab welchem Umsatz muss ein Einzelunternehmen eine vollständige Buchhaltung führen?

Steuern, AHV und Mehrwertsteuer

Einkommenssteuer: die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft

Die Kollektivgesellschaft ist steuerlich transparent. Ihr Einkommen wird den Teilhabern anteilmässig zugerechnet (DBG Art. 10 Abs. 1); das KMU-Portal hält fest, dass die Gesellschaft als Unternehmen an sich nicht steuerpflichtig ist (KMU-Portal, Überblick). Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, zusammen mit seinem übrigen Einkommen (DBG Art. 18). Dazu gehören auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen. Geschäftsverluste können mit Gewinnen der sieben folgenden Jahre verrechnet werden (DBG Art. 31). Wer nach dem 55. Altersjahr definitiv aufhört, versteuert die realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen (DBG Art. 37b).

AHV/IV/EO: Gesellschafter sind Selbständigerwerbende

Die Teilhaber von Kollektivgesellschaften entrichten die Beiträge auf ihrem Anteil am Einkommen der Gesellschaft (AHVV Art. 20 Abs. 3). Sie müssen von der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende anerkannt sein (KMU-Portal).

Jährliches ErwerbseinkommenAHV/IV/EO-Satz 2026
unter CHF 10 100Mindestbeitrag CHF 530
CHF 10 100 bis unter 17 6005,371 %
CHF 30 500 bis unter 33 0005,987 %
CHF 45 500 bis unter 48 0007,469 %
CHF 58 000 bis unter 60 5009,321 %
ab CHF 60 50010,000 % (AHV 8,1 + IV 1,4 + EO 0,5)

Quelle: Merkblatt 2.02, Ziff. 5–6 (Stand 1.1.2026); AHVV Art. 21 (Stand 1.1.2026). Auszug aus der sinkenden Skala.

Dazu kommen Verwaltungskostenbeiträge von höchstens 5 Prozent der Beiträge. Die Ausgleichskasse erhebt vierteljährliche Akontobeiträge, zahlbar spätestens am 10. Tag nach Quartalsende; bei Verspätung läuft ein Verzugszins von 5 Prozent (Merkblatt 2.02, Ziff. 6 und 10). Arbeitslosenversicherung, obligatorische Unfallversicherung und BVG-Obligatorium gelten für die Gesellschafter nicht; sie müssen sich privat absichern. Siehe: Wie hoch ist der AHV-Beitragssatz für Selbständigerwerbende?

Mehrwertsteuer: die Gesellschaft ist Steuersubjekt

Bei der MWST ist die Kollektivgesellschaft selbst steuerpflichtig, denn die Pflicht gilt unabhängig von der Rechtsform (MWSTG Art. 10 Abs. 1). Befreit ist, wer weniger als CHF 100 000 Umsatz pro Jahr erzielt (MWSTG Art. 10 Abs. 2 lit. a). Wer steuerpflichtig wird, meldet sich innert 30 Tagen unaufgefordert bei der ESTV an (MWSTG Art. 66). Die Gesellschafter haften für die Steuer solidarisch mit (MWSTG Art. 15).

Ein- und Austritt, Tod, Auflösung und Liquidation

Neuer Gesellschafter

Ein Dritter kann nur mit Einwilligung aller Gesellschafter aufgenommen werden (OR 542). Er haftet ab Eintritt auch für die alten Schulden (OR 569). Der Eintritt ist im Handelsregister einzutragen (OR 933).

Austritt und Ausschluss

EreignisFolge ohne VertragsklauselMit FortsetzungsklauselGrundlage
Kündigung eines GesellschaftersAuflösung; Frist sechs Monate, auf Ende GeschäftsjahrAustritt, Gesellschaft läuft weiterOR 545, 546, 576
Tod eines GesellschaftersAuflösungFortsetzung mit den übrigen oder den ErbenOR 545 Abs. 1 Ziff. 2
Konkurs eines GesellschaftersAuflösung auf Verlangen der Konkursverwaltung, Frist mindestens sechs MonateAusschluss und Abfindung möglichOR 575, 578
Wichtiger Grund in einer PersonAuflösung durch GerichtAusschluss durch Gericht auf Antrag aller übrigenOR 577
Nur zwei GesellschafterAuflösungder andere führt das Geschäft weiterOR 579

Quelle: Obligationenrecht SR 220, Art. 545–581 (Stand 1.10.2026).

Den Abfindungsbetrag legen die Beteiligten fest; fehlt eine Vertragsregel und einigen sie sich nicht, setzt ihn das Gericht nach der Vermögenslage beim Ausscheiden fest (OR 580). Austritt und Fortsetzung durch einen Gesellschafter müssen ins Handelsregister (OR 581).

Auflösung und Liquidation

Die Gesellschaft wird durch Konkurs aufgelöst, im Übrigen aus den Gründen der einfachen Gesellschaft; die Auflösung ist beim Handelsregisteramt anzumelden (OR 574), die Firma erhält den Zusatz «in Liquidation» (HRegV Art. 42). Liquidatoren sind die vertretungsbefugten Gesellschafter, sie werden eingetragen (OR 583). Sie beenden laufende Geschäfte, ziehen Forderungen ein, versilbern Vermögen (OR 585) und erstellen zu Beginn eine Liquidationsbilanz (OR 587). Nach Tilgung der Schulden wird zuerst das Kapital zurückbezahlt, dann Zins für die Liquidationszeit, dann ein Überschuss nach Gewinnschlüssel verteilt (OR 588). Am Schluss melden die Liquidatoren die Löschung an (OR 589). Die Bücher bleiben zehn Jahre nach der Löschung aufbewahrt (OR 590).

Kollektivgesellschaft, Einzelunternehmen, GmbH oder AG: der Vergleich

KriteriumEinzelunternehmenKollektivgesellschaftGmbHAG
Gründer1 natürliche Personmind. 2 natürliche Personen1 oder mehr Personen1 oder mehr Personen
MindestkapitalkeineskeinesCHF 20 000, voll einbezahltCHF 100 000, mind. CHF 50 000 einbezahlt
HaftungInhaber unbeschränktGesellschafter solidarisch, unbeschränkt, subsidiärnur Gesellschaftsvermögennur Gesellschaftsvermögen
Gründungsform, HR-Gebührformlos; HR ab CHF 100 000 Umsatz; CHF 80formloser Vertrag; HR Pflicht; CHF 160öffentliche Urkunde; CHF 420öffentliche Urkunde; CHF 420
Steuern, BuchführungInhaber; vollständig ab CHF 500 000Gesellschafter; vollständig ab CHF 500 000Gewinnsteuer und Dividende; immer vollständigGewinnsteuer und Dividende; immer vollständig

Quelle: OR Art. 552, 568, 620–632, 772–777c, 931, 957 (Stand 1.10.2026); GebV-HReg, Anhang (Stand 1.1.2021); DBG Art. 10 (Stand 2.9.2026).

Bei GmbH und AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen (OR 620, 772); dafür braucht es Kapital (OR 621, 632, 773, 777c), eine öffentliche Urkunde (OR 629, 777) und als juristische Person immer eine vollständige Buchhaltung (OR 957 Abs. 1 Ziff. 2). Die Kollektivgesellschaft ist günstiger und flexibler, verlangt aber Vertrauen unter den Partnern und ein tragbares Haftungsrisiko.

Beispiele aus der Praxis

FallRechtsform, OrtKernzahlErgebnis
GewinnverteilungKlG, Winterthur, MalereiErgebnis CHF 282 400Anna CHF 141 600, Marco CHF 140 800
HaftungKlG, Luzern, CaféForderung CHF 48 000Tim zahlt CHF 30 000, Regress CHF 20 000
AustrittKlG, Bern, BäckereiKündigung 20.6.2026Austritt 31.12.2026, Abfindung CHF 87 000

Quelle: Berechnungen nach OR 533, 546, 558, 568, 580, 591 (Stand 1.10.2026) und Merkblatt 2.02 (Stand 1.1.2026).

Beispiel 1: Anna und Marco, Winterthur, Malergeschäft mit 3 Angestellten

Anna Keller und Marco Brunner führen seit 1.1.2025 die «Keller Brunner Malerei KlG». Die Neueintragung kostete CHF 160 Grundgebühr. Anna brachte CHF 40 000 ein, Marco CHF 20 000. Der Vertrag sieht je CHF 60 000 Honorar vor, sagt aber nichts zu Zins und Gewinnschlüssel.

Ergebnis 2025 vor Honoraren und Zinsen: CHF 282 400.

  1. Honorare als Gesellschaftsschuld (OR 558 Abs. 3): 282 400 – 120 000 = CHF 162 400.
  2. Zins 4 Prozent (OR 558 Abs. 2): Anna 40 000 × 4 % = CHF 1 600; Marco 20 000 × 4 % = CHF 800. Rest: 162 400 – 2 400 = CHF 160 000.
  3. Gewinn zu gleichen Teilen (OR 533): je CHF 80 000.
  4. Einkommen aus der Gesellschaft: Anna 60 000 + 1 600 + 80 000 = CHF 141 600; Marco 60 000 + 800 + 80 000 = CHF 140 800.

Beide versteuern diese Beträge privat (DBG Art. 10). Die AHV/IV/EO-Beiträge betragen vereinfacht, ohne Eigenkapitalzinsabzug und Verwaltungskosten, 10,0 Prozent: Anna CHF 14 160, Marco CHF 14 080. Der Umsatz 2025 von CHF 620 000 liegt über CHF 500 000: Ab 2026 ist eine vollständige Buchhaltung mit Bilanz und Anhang Pflicht (OR 957). MWST-pflichtig war die Gesellschaft schon im ersten Jahr, weil der Umsatz über CHF 100 000 lag.

Beispiel 2: Lea und Tim, Luzern, Café mit 4 Teilzeitangestellten

Lea Frei und Tim Gerber betreiben die «Café Seeblick KlG» mit CHF 380 000 Umsatz; eine vereinfachte Buchhaltung genügt (OR 957 Abs. 2). Ein Kaffeeröster hat eine offene Rechnung von CHF 48 000. Im Vertrag steht: «Tim trägt Verluste höchstens bis CHF 10 000.»

  1. Der Röster betreibt zuerst die Gesellschaft (OR 568 Abs. 3). Die Pfändung bringt CHF 18 000.
  2. Für CHF 30 000 erhält er einen Verlustschein: Die Gesellschaft ist erfolglos betrieben.
  3. Jetzt kann er die ganzen CHF 30 000 von Tim allein oder von Lea allein verlangen (OR 568 Abs. 1). Er wählt Tim. Die Klausel zu Tims Höchstbetrag wirkt ihm gegenüber nicht (OR 568 Abs. 2).
  4. Tim zahlt CHF 30 000. Intern gilt die Klausel: Tim trägt CHF 10 000 und fordert CHF 20 000 von Lea zurück. Ohne Klausel hätten beide je die Hälfte getragen (OR 533), der Regress hätte CHF 15 000 betragen.

Offene MWST würde nach demselben Muster auf beide durchschlagen (MWSTG Art. 15).

Beispiel 3: Reto, Nina und Paul, Bern, Bäckerei mit 9 Mitarbeitenden

Die «Bäckerei Aare KlG» hat drei Gesellschafter und als Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Der Vertrag enthält eine Fortsetzungsklausel (OR 576) und eine Abfindungsformel: Kapitalkonto plus ein Drittel der in der Schlussbilanz festgestellten Mehrwerte.

  1. Paul, 61, kündigt am 20.6.2026. Frist sechs Monate auf Ende Geschäftsjahr (OR 546): Austritt am 31.12.2026. Eine Kündigung erst am 15.7.2026 hätte den Austritt auf den 31.12.2027 verschoben.
  2. Abfindung: Kapitalkonto CHF 75 000 + ein Drittel von CHF 36 000 Mehrwerten = 75 000 + 12 000 = CHF 87 000 (OR 580).
  3. Handelsregister: Löschung von Pauls Personenangaben und Zeichnungsberechtigung, 2 × CHF 20 = CHF 40 (GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.2).
  4. Haftung: Der Austritt wird am 15.1.2027 im SHAB publiziert. Für einen Bankkredit von 2025 haftet Paul subsidiär bis 15.1.2032 (OR 591).
  5. Steuern: Die CHF 12 000 Mehrwertanteil sind ein Kapitalgewinn auf Geschäftsvermögen (DBG Art. 18 Abs. 2). Gibt Paul jede selbständige Tätigkeit auf, wird er nach DBG Art. 37b getrennt besteuert.

Sonderfälle

Ehepaar als Gesellschafter

Ehegatten können zusammen eine Kollektivgesellschaft bilden; es gelten dieselben Regeln. Beide haften solidarisch. Die Scheidung steht nicht in der Liste der Auflösungsgründe (OR 545); die Gesellschaft läuft weiter, bis jemand kündigt. Regeln Sie Austritt und Abfindung im Vertrag, sonst entscheidet bei Streit das Gericht (OR 580).

Eine GmbH will Partnerin werden

Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft können nur natürliche Personen sein (OR 552). Eine GmbH kann sich aber als Kommanditärin an einer Kommanditgesellschaft beteiligen (OR 594 Abs. 2).

Freie Berufe ohne kaufmännisches Gewerbe

Zwei Architektinnen ohne kaufmännisch geführten Betrieb bilden ohne Eintrag eine einfache Gesellschaft. Sie werden erst mit dem Eintrag zur Kollektivgesellschaft (OR 553); als Beginn gilt dann der Eintrag ins Tagesregister (HRegV Art. 41 Abs. 3).

Nur noch ein Gesellschafter bleibt

Bei zwei Gesellschaftern kann der eine das Geschäft weiterführen und den anderen abfinden (OR 579). Aus der KlG wird ein Einzelunternehmen; die UID bleibt (HRegV Art. 116). Gebühr für Auflösung, Löschung und Fortsetzung: CHF 140 (GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.2). Die Firma muss dann den Regeln für Einzelunternehmen entsprechen (OR 945).

Tod eines Gesellschafters

Ohne Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft aufgelöst (OR 545). Der Erbe muss den Tod unverzüglich anzeigen und dringende Geschäfte in guten Treuen fortführen (OR 547); für die Liquidation bezeichnen die Erben einen gemeinsamen Vertreter (OR 584).

Privatgläubiger pfändet den Anteil

Ein Privatgläubiger kann nur auf Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil des Gesellschafters greifen (OR 572). Hat er den Liquidationsanteil gepfändet, kann er mit mindestens sechs Monaten Frist die Auflösung verlangen (OR 575); die übrigen können den Betroffenen ausschliessen (OR 578).

Gesellschafter arbeitet nebenbei für einen Konkurrenten

Das gesetzliche Konkurrenzverbot gilt ohne Abrede (OR 561). Wer schaden verursacht, haftet den übrigen nach OR 538; ein grober Verstoss kann den Entzug der Geschäftsführung rechtfertigen (OR 539).

Konkurs der Gesellschaft

Der Konkurs der Gesellschaft löst sie auf (OR 574), zieht aber nicht den Konkurs der Gesellschafter nach sich (OR 571). Im Gesellschaftskonkurs können die Gesellschafter ihre Kapitaleinlagen nicht als Gläubiger anmelden, wohl aber verfallene Zinsen, Honorare und Auslagenersatz (OR 570 Abs. 2). Für den ungedeckten Rest haften sie danach persönlich.

Was das für Sie bedeutet

  1. Vor der Gründung: Firma auf Zefix prüfen und Gesellschaftsvertrag schriftlich festhalten, insbesondere Gewinnschlüssel, Honorare, Fortsetzung und Abfindung.
  2. Vor dem ersten Geschäftstag: Anmeldung von allen Gesellschaftern unterzeichnet beim Handelsregisteramt einreichen; Grundgebühr CHF 160 einplanen.
  3. Innert 30 Tagen nach Beginn der MWST-Pflicht: Anmeldung bei der ESTV, wenn Sie mit CHF 100 000 Umsatz oder mehr rechnen.
  4. Bei der Aufnahme der Tätigkeit: Anerkennung als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse beantragen; Akontobeiträge vierteljährlich bis zum 10. Tag nach Quartalsende zahlen.
  5. Jährlich: Kapitalkonten pro Gesellschafter nachführen, Jahresrechnung innert sechs Monaten erstellen und genehmigen, erst dann Gewinne beziehen. Mit Numezis führen Sie Kapitalkonten, Gewinnverteilung und MWST-Abrechnung in derselben Buchhaltung.
  6. Ab CHF 500 000 Umsatz: im Folgejahr auf vollständige Buchhaltung umstellen.
  7. Bei jeder Änderung: Ein- und Austritte, Unterschriften, Adresse beim Handelsregister anmelden; ein Austritt beginnt den Lauf der fünfjährigen Verjährung erst mit der SHAB-Publikation.

Häufige Fehler

  • Ohne Eintrag tätig sein. Das Amt trägt von Amtes wegen ein und kann eine Ordnungsbusse bis CHF 5000 verhängen (OR 938, 940).
  • Firma ohne Rechtsform. «Keller & Brunner Malerei» ohne «KlG» wird nicht eingetragen (OR 950); Drucksachen und Logo müssen neu gemacht werden.
  • Haftungsbegrenzung im Vertrag. Eine interne Höchstgrenze schützt nicht vor Gläubigern (OR 568 Abs. 2); im Beispiel 2 zahlte Tim CHF 30 000 statt CHF 10 000 und muss CHF 20 000 bei Lea zurückfordern.
  • Gewinn vor Genehmigung bezogen. Gewinne dürfen erst nach Genehmigung des Geschäftsberichts entnommen werden (OR 559 Abs. 2); bei Verlust müssen zuerst die Kapitalanteile wiederhergestellt werden (OR 560).
  • Schwelle verpasst. Ab CHF 500 000 Umsatz reicht die vereinfachte Buchhaltung nicht mehr (OR 957); Bilanz und Anhang fehlen dann beim Jahresabschluss.
  • Zu tiefe AHV-Akontobeiträge. Ohne Meldung an die Ausgleichskasse droht ein Verzugszins von 5 Prozent auf der Nachforderung (Merkblatt 2.02, Ziff. 8 und 10).
  • Austritt nicht eingetragen. Ohne SHAB-Publikation beginnt die fünfjährige Verjährung nicht (OR 591), und Dritte dürfen sich auf den alten Eintrag verlassen (OR 936b).

Ausführliche Antworten

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 11, 530–594, 620–632, 772–777c, 931–958f — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de (Stand 1.10.2026).
  2. Handelsregisterverordnung (HRegV), SR 221.411, Art. 2, 18, 21, 24a, 40–42, 116, 117, 157, Anhang 2 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/686/de (Stand 1.10.2026).
  3. Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg), SR 221.411.1, Art. 1, 3, Anhang — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/180/de (Stand 1.1.2021).
  4. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Art. 10, 18, 31, 37b — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de (Stand 2.9.2026).
  5. Verordnung über die AHV (AHVV), SR 831.101, Art. 20, 21 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/1185_1183_1185/de (Stand 1.1.2026).
  6. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20, Art. 10, 15, 66 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de (Stand 31.3.2025).
  7. Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO» — https://www.ahv-iv.ch/p/2.02.d (Stand 1.1.2026).
  8. SECO KMU-Portal, Rechtsform Kollektivgesellschaft — https://www.kmu.admin.ch/de/rechtsform-kollektivgesellschaft (2.11.2026).
  9. SECO KMU-Portal, Kollektivgesellschaft: Überblick — https://www.kmu.admin.ch/de/kollektivgesellschaft-uberblick (2.11.2026).
  10. Handelsregisteramt Kanton Zürich, Merkblatt Eintragung einer Kollektivgesellschaft — https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/wirtschaft-arbeit/handelsregister/kollektivgesellschaft/klg_merkblatt_neueintragung.pdf (12.2.2026).
  11. Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA), Rechtliche Grundlagen — https://www.bj.admin.ch/de/rechtliche-grundlagen-ehra (2.11.2026).
  12. Zentraler Firmenindex Zefix — https://www.zefix.ch (2.11.2026).

Häufige Fragen

Muss eine Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden?

Ja. Die Gesellschafter müssen die Gesellschaft eintragen lassen (OR 552 Abs. 2), und zwar am Ort des Sitzes (OR 554). Betreibt sie ein kaufmännisch geführtes Gewerbe, entsteht sie schon mit dem Vertrag; der Eintrag ist dann deklaratorisch. Ohne kaufmännisches Gewerbe entsteht sie erst mit dem Eintrag (OR 553). Wer der Aufforderung des Handelsregisteramts nicht folgt, riskiert eine Ordnungsbusse bis CHF 5000 (OR 940).

Haften die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft mit ihrem Privatvermögen?

Ja, solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen (OR 568 Abs. 1). Die Haftung ist aber subsidiär: Ein Gläubiger kann einen Gesellschafter erst belangen, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben wurde oder der Gesellschafter selbst in Konkurs ist (OR 568 Abs. 3). Interne Haftungsbeschränkungen wirken nicht gegenüber Dritten. Nach dem Austritt verjähren die Forderungen fünf Jahre nach der Publikation im SHAB (OR 591).

Was kostet die Gründung einer Kollektivgesellschaft?

Ein Mindestkapital gibt es nicht. Die Neueintragung im Handelsregister kostet nach dem Gebührentarif CHF 160; Einträge von Personenangaben und Zeichnungsberechtigungen sind mit je CHF 20 tarifiert (GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.2). Das KMU-Portal des SECO nennt CHF 240 für die Eintragung. Einen Notar braucht es nicht, weil der Gesellschaftsvertrag formfrei ist; für Beratung und Vertragsentwurf fallen allenfalls Honorare an.

Wie wird eine Kollektivgesellschaft besteuert?

Die Gesellschaft selbst zahlt keine Einkommens- oder Gewinnsteuer. Ihr Einkommen wird den Gesellschaftern anteilmässig zugerechnet (DBG Art. 10 Abs. 1), die es als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuern (DBG Art. 18). Auf demselben Anteil zahlen sie AHV/IV/EO-Beiträge als Selbständigerwerbende, 2026 total 10,0 Prozent (AHVV Art. 20 Abs. 3; Merkblatt 2.02). Mehrwertsteuerpflichtig ist hingegen die Gesellschaft selbst, ab CHF 100 000 Umsatz.

Braucht eine Kollektivgesellschaft einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag?

Nein, das Gesetz schreibt keine Form vor (OR 11 Abs. 1); ein mündlicher oder stillschweigender Vertrag genügt. Ohne Vertrag gelten aber die Regeln der einfachen Gesellschaft: gleiche Anteile an Gewinn und Verlust (OR 533), Beschlüsse nur einstimmig (OR 534) und Kapitalzins von 4 Prozent (OR 558 Abs. 2). Ein schriftlicher Vertrag mit Gewinnverteilung, Honoraren, Austritt und Nachfolge vermeidet teure Streitigkeiten.

Welchen Namen darf eine Kollektivgesellschaft tragen?

Seit dem 1.7.2016 dürfen Handelsgesellschaften ihre Firma frei wählen; sie muss aber die Rechtsform enthalten, ausgeschrieben oder als «KlG» (OR 950; HRegV Anhang 2). Die Firma muss sich von allen in der Schweiz eingetragenen Handelsgesellschaften deutlich unterscheiden (OR 951) und darf nicht täuschen (OR 944). Ein Einzelunternehmen muss dagegen den Familiennamen des Inhabers führen und darf keinen Gesellschaftszusatz tragen (OR 945).

Geprüfte Antworten zu diesem Thema, jede mit den offiziellen Schweizer Quellen, auf denen sie beruht.

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Kapitalkonten, Gewinnverteilung und Jahresrechnung nach OR, mit MWST-Abrechnung aus den Buchungen.