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Ab welchem Umsatz muss ein Einzelunternehmen eine vollständige Buchhaltung führen?

Ein Einzelunternehmen unterliegt der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung, wenn es im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken erzielt hat. Bei weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös müssen lediglich die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage geführt werden.

Einzelunternehmen unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung, wenn sie im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken erzielt haben. Massgebend ist damit der Umsatzerlös des letzten Geschäftsjahrs. Wird diese Schwelle erreicht, gilt die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen des Obligationenrechts.[1]

Einzelunternehmen mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Für diese Unternehmen gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss. Für die Einordnung ist deshalb zu prüfen, welcher Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr erzielt wurde und ob die Schwelle von mindestens 500 000 Franken erreicht ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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