Brutto netto Schweiz 2026: Lohnabzüge berechnen, Zeile für Zeile, mit drei Lohnbeispielen
Vom Bruttolohn gehen 2026 mindestens 5,3 % AHV/IV/EO und 1,1 % ALV ab, dazu NBU, Pensionskasse und allenfalls Quellensteuer. Sie erhalten die Sätze 2026, drei vollständige Lohnabrechnungen und die Kosten für den Arbeitgeber.

Vom Bruttolohn gehen 2026 in der Schweiz zwingend 5,3 % für AHV, IV und EO und 1,1 % für die ALV bis CHF 148'200 Jahreslohn ab. Dazu kommen die Nichtberufsunfallprämie, deren Satz der Versicherer festlegt (UVG Art. 92), der Pensionskassenbeitrag ab CHF 22'680 Jahreslohn und für Quellensteuerpflichtige die Quellensteuer. In den drei Lohnbeispielen unten bleiben netto 88,1 bis 90,4 % des Bruttolohns übrig.
Das Wesentliche
- AHV/IV/EO: 10,6 % des ganzen Lohns, je 5,3 % für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ohne Obergrenze (Merkblatt 2.01, Ziff. 3).
- ALV: 2,2 %, je zur Hälfte, nur bis zum UVG-Höchstverdienst von CHF 148'200 im Jahr (AVIG Art. 3, UVV Art. 22).
- NBU: Prämie zulasten des Arbeitnehmers, Berufsunfallprämie zulasten des Arbeitgebers; versichert ab 8 Wochenstunden (UVG Art. 91, UVV Art. 13).
- BVG 2026: Eintrittsschwelle CHF 22'680, Koordinationsabzug CHF 26'460, oberer Grenzbetrag CHF 90'720, unverändert seit 2025 (BSV, Masszahlen 2025/2026).
- Altersgutschriften 7 / 10 / 15 / 18 % des koordinierten Lohns; der Arbeitgeber zahlt mindestens so viel wie alle Arbeitnehmer zusammen (BVG Art. 16, Art. 66).
- Familienzulagen von mindestens CHF 215 und CHF 268 pro Kind und Monat kommen zum Lohn hinzu und sind AHV-frei (FamZG Art. 5, Merkblatt 2.01, Ziff. 11).
- Spesen sind kein Lohn: Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (AHVV Art. 9).
- Bei jeder Lohnzahlung erhalten Angestellte eine schriftliche Abrechnung (OR Art. 323b).
Lohnabzüge 2026 im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt alle Positionen, die zwischen Brutto und Netto stehen können. Nur die ersten zwei sind landesweit gleich; alle anderen hängen von Ihrem Versicherer, Ihrer Pensionskasse oder Ihrem Steuerstatus ab.
| Position | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Basis / Grenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| AHV / IV / EO | 5,3 % | 5,3 % | ganzer Lohn, ohne Obergrenze | AHVG Art. 5, Art. 13 |
| ALV | 1,1 % | 1,1 % | bis CHF 148'200 / Jahr | AVIG Art. 3 |
| NBU | Satz des Versicherers | – (freiwillig) | bis CHF 148'200, ab 8 Std./Woche | UVG Art. 91–92 |
| BU | – | Satz des Versicherers | bis CHF 148'200 | UVG Art. 91 |
| BVG | nach Reglement, höchstens die Hälfte | mindestens Summe der AN-Beiträge | koordinierter Lohn | BVG Art. 8, Art. 66 |
| Familienausgleichskasse | – (ausser Wallis) | kantonaler Satz | AHV-Lohn | FamZG Art. 16 |
| Quellensteuer | Tarif des Kantons | – | Bruttolohn | DBG Art. 83–84 |
Quelle: Merkblatt 2.01 AHV/IV, Stand 1.1.2026; AHVG, AVIG, UVG, BVG, FamZG, DBG auf fedlex (Stand 1.1.2026, BVG Stand 1.1.2025).
AHV, IV und EO: 5,3 % auf jedem Franken Lohn
Der Arbeitnehmerbeitrag besteht aus 4,35 % AHV, 0,7 % IV (die Hälfte von 1,4 %) und 0,25 % EO, die Hälfte des Gesamtsatzes von 0,5 %. Der Arbeitgeber zieht seinen Anteil bei jeder Lohnzahlung ab und überweist ihn mit dem eigenen Anteil an die Ausgleichskasse (AHVG Art. 14, Art. 51). Es gibt keine Obergrenze: Auch auf CHF 300'000 Jahreslohn fallen 5,3 % an.
Was zum massgebenden Lohn gehört
Massgebend ist jedes Entgelt für unselbständige Arbeit, einschliesslich Gratifikationen, Provisionen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen (AHVG Art. 5 Abs. 2; AHVV Art. 7). Nicht dazu gehören Familienzulagen im üblichen Rahmen, reglementarische Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse und Naturalgeschenke bis CHF 600 im Jahr (Merkblatt 2.01, Ziff. 11). Für die Abrechnung heisst das: Prüfen Sie bei jeder neuen Lohnart zuerst, ob sie massgebender Lohn ist. Erst danach entscheiden Sie über ALV, Unfallversicherung und Pensionskasse, denn alle drei bauen auf dem AHV-Lohn auf und weichen nur in einzelnen Punkten davon ab. Eine falsch eingestufte Lohnart zieht sich so durch sämtliche Abzüge des Jahres.
Beginn, Ende und Kleinstlöhne
Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (Merkblatt 2.01, Ziff. 1). Nach dem Referenzalter bleibt ein Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr und Arbeitgeber beitragsfrei, das sind CHF 1'400 pro Monat. Löhne bis CHF 2'500 im Kalenderjahr pro Arbeitgeber sind nur auf Verlangen der versicherten Person beitragspflichtig; in Privathaushalten und in Kulturbetrieben gilt diese Ausnahme nicht.
ALV: 1,1 % bis CHF 148'200
Die Arbeitslosenversicherung kostet 2,2 % des massgebenden Lohns, je zur Hälfte getragen. Die Grenze ist der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der Unfallversicherung, CHF 148'200 im Jahr, umgerechnet CHF 12'350 pro Monat. Auf Lohnteilen darüber fällt seit dem 1.1.2023 kein ALV-Beitrag mehr an. Die Grenze gilt pro Arbeitsverhältnis. Bei unterjähriger Anstellung wird sie mit 360 Tagen auf die Beschäftigungstage umgerechnet (Merkblatt 2.08, Ziff. 3). Ab Ende des Monats, in dem das Referenzalter erreicht wird, entfällt die ALV ganz (AVIG Art. 2 Abs. 2 lit. c).
In der Praxis betrifft die Grenze nur wenige Löhne im Monat, kann aber am Jahresende überraschen. Rechnen Sie deshalb kumuliert: Zählen Sie die ALV-pflichtigen Löhne seit Januar zusammen und ziehen Sie den Beitrag nur, solange die Summe unter der Jahresgrenze liegt. Monatlich zu kappen genügt nicht, wenn Boni oder ein 13. Lohn den Jahreslohn ungleich verteilen.
Unfallversicherung und Krankentaggeld
Nichtberufsunfall (NBU)
Die NBU-Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers; der Arbeitgeber darf sie freiwillig übernehmen. Versichert ist nur, wer bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet. Einen Einheitssatz gibt es nicht: Die Versicherer setzen die Prämien in Promillen des versicherten Verdienstes fest, je nach Risiko des Betriebs. In den Beispielen dieses Beitrags rechnen wir mit einem angenommenen NBU-Satz von 1,0 %; Ihren Satz finden Sie in der Police oder auf der letzten Lohnabrechnung.
Berufsunfall (BU)
Die Berufsunfallprämie trägt allein der Arbeitgeber. Sie hängt von der Prämientarifklasse ab; ein Büro zahlt deutlich weniger als ein Bauunternehmen. In den Beispielen setzen wir angenommen 0,1 % ein.
Krankentaggeld (KTG)
Ein Krankentaggeld ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ohne Versicherung schuldet der Arbeitgeber bei Krankheit im ersten Dienstjahr drei Wochen Lohn, danach eine angemessen längere Zeit. Eine Versicherung ersetzt diese Pflicht, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Wie die Prämie geteilt wird, regeln Vertrag oder GAV. Unsere Beispiele nehmen angenommen eine Prämie von 1,0 % an, je 0,5 % für beide Seiten.
Pensionskasse (BVG) 2026: koordinierter Lohn und Altersgutschriften
Obligatorisch versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber mehr als CHF 22'680 im Jahr verdient: ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für Tod und Invalidität, ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag auch für das Alter. Versichert ist der koordinierte Lohn, also der Teil des Jahreslohns zwischen CHF 26'460 und CHF 90'720, mindestens CHF 3'780.
| Grösse 2026 | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eintrittsschwelle (Jahreslohn) | CHF 22'680 | BVG Art. 7 |
| Koordinationsabzug | CHF 26'460 | BVG Art. 8 |
| Oberer Grenzbetrag | CHF 90'720 | BVG Art. 8 |
| Koordinierter Lohn min. / max. | CHF 3'780 / CHF 64'260 | BSV, Masszahlen |
| Altersgutschrift 25–34 / 35–44 Jahre | 7 % / 10 % | BVG Art. 16 |
| Altersgutschrift 45–54 / 55–65 Jahre | 15 % / 18 % | BVG Art. 16 |
| BVG-Mindestzinssatz | 1,25 % | BSV, Masszahlen |
Quelle: BSV, Wichtige Masszahlen der beruflichen Vorsorge 2025/2026 (Stand 2026); BVG, Stand 1.1.2025 (gültig bis 31.12.2026).
Wer wie viel zahlt
Die Pensionskasse legt die Beiträge im Reglement fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer. Ihr Anteil beträgt also höchstens die Hälfte; viele Arbeitgeber zahlen mehr. Der Arbeitgeber schuldet der Kasse den ganzen Betrag und überweist ihn spätestens bis Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr.
Was das Minimum nicht enthält
Unsere Beispiele rechnen einen Mindestplan nach BVG: nur die gesetzlichen Altersgutschriften, je zur Hälfte geteilt. Reale Reglemente erheben zusätzlich Risikobeiträge für Tod und Invalidität, Verwaltungskosten und den Beitrag an den Sicherheitsfonds, 2026 0,110 % plus 0,002 %. Viele versichern auch Lohnteile über CHF 90'720 oder verzichten auf den Koordinationsabzug. Ihr tatsächlicher Abzug ist deshalb meist höher. Die genauen Zahlen stehen auf Ihrem Vorsorgeausweis. Dort finden Sie den versicherten Lohn, die Spar- und Risikobeiträge und das angesparte Altersguthaben. Vergleichen Sie den versicherten Lohn mit Ihrem Jahreslohn: Weicht er stark ab, wurde der Koordinationsabzug anders berechnet oder ein Lohnbestandteil nicht gemeldet.
Quellensteuer: wenn die Steuer direkt vom Lohn abgeht
Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz zahlen ihre Einkommenssteuer an der Quelle. Ausgenommen sind Verheiratete, deren Ehegatte Schweizer ist oder die Niederlassung C hat. Für Grenzgänger gelten eigene Tarife. Für alle anderen Angestellten zieht der Arbeitgeber keine Steuer ab.
Der Abzug wird vom Bruttolohn berechnet, nach dem Tarif des zuständigen Kantons. Der Tarifcode hängt vom Zivilstand und der Familiensituation ab: A für Alleinstehende ohne Kinder, B für Verheiratete mit einem Einkommen, C für Doppelverdiener, H für Alleinerziehende, dazu Codes für Grenzgänger aus Deutschland. Die ESTV hat die Tarife 2026 am 18.12.2025 publiziert; die Dateien pro Kanton stehen auf der Quellensteuer-Seite der ESTV. Einen Einheitssatz gibt es nicht, deshalb nennen wir hier keinen.
Der Arbeitgeber behält die Steuer zurück, liefert sie ab, stellt eine Bestätigung aus und haftet für die Entrichtung. Dafür erhält er eine Bezugsprovision von 1 bis 2 %. Ab einem Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120'000 im Jahr folgt zwingend eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. Quasi-Ansässige können sie bis zum 31. März des Folgejahres beantragen. Wer der Quellensteuer unterliegt, steht in der Antwort Welche Arbeitnehmer unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer?.
Auf der Lohnabrechnung erscheint die Quellensteuer als eigene Zeile nach den Sozialabzügen, mit Kanton, Tarifcode und Satz. Prüfen Sie diese Angaben bei jedem Wechsel von Zivilstand, Kinderzahl oder Wohnkanton, denn der Tarifcode muss dem neuen Stand folgen. Für die Steuerverwaltung zählt die Bestätigung über den Steuerabzug, die der Arbeitgeber ausstellen muss.
13. Monatslohn, Familienzulagen und Spesen
13. Monatslohn
Das Gesetz schreibt keinen 13. Monatslohn vor. Eine Sondervergütung ist geschuldet, wenn sie verabredet ist. Ein vertraglich fester 13. Lohn ist Lohnbestandteil. Er ist AHV-, ALV- und meist BVG-pflichtig wie jeder Monatslohn (AHVV Art. 7; Sind der 13. Monatslohn und Boni AHV-pflichtig?). Bei hohen Löhnen trifft der Dezember oft auf die ALV-Grenze von CHF 148'200, siehe Beispiel B.
Familienzulagen
Kinderzulagen von mindestens CHF 215 und Ausbildungszulagen von mindestens CHF 268 pro Monat werden mit dem Lohn ausbezahlt und hinzugezählt, nicht abgezogen. Sie sind AHV-frei und prämienfrei in der Unfallversicherung. Finanziert werden sie durch den Arbeitgeberbeitrag an die Familienausgleichskasse, in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens. Der Beitrag ist geschuldet, ob im Betrieb Kinder anspruchsberechtigt sind oder nicht. Auf der Abrechnung steht die Zulage deshalb als eigene, positive Zeile unterhalb des Nettolohns, getrennt von den Sozialabzügen.
Spesen
Der Arbeitgeber ersetzt alle notwendig entstehenden Auslagen; eine Abrede, dass Sie diese selbst tragen, ist nichtig. Der Auslagenersatz wird zusammen mit dem Lohn ausgerichtet und steht als eigene Zeile nach dem Nettolohn. Echte Unkostenentschädigungen sind kein massgebender Lohn. Regelmässige Vergütungen für den Arbeitsweg oder die übliche Verpflegung zählen dagegen zum Lohn (Sind Spesenvergütungen des Arbeitgebers AHV-pflichtig?).
Drei vollständige Lohnabrechnungen 2026
Drei Angestellte desselben KMU in Bern, zwölf Monatslöhne, keine Quellensteuer. Fix: AHV/IV/EO 5,3 %, ALV 1,1 %. Annahmen: NBU 1,0 %, KTG 0,5 % Arbeitnehmeranteil, BVG-Mindestplan mit gesetzlichen Altersgutschriften, hälftig geteilt.
| Zeile (CHF pro Monat) | Profil 1: 25 Jahre | Profil 2: 40 Jahre | Profil 3: 55 Jahre |
|---|---|---|---|
| Bruttolohn | 4'200.00 | 7'500.00 | 12'000.00 |
| AHV/IV/EO 5,3 % | −222.60 | −397.50 | −636.00 |
| ALV 1,1 % | −46.20 | −82.50 | −132.00 |
| NBU 1,0 % (Annahme) | −42.00 | −75.00 | −120.00 |
| KTG 0,5 % (Annahme) | −21.00 | −37.50 | −60.00 |
| BVG (koord. Lohn × Gutschrift ÷ 2 ÷ 12) | −69.83 | −264.75 | −481.95 |
| Nettolohn | 3'798.37 | 6'642.75 | 10'570.05 |
| Abzüge in % des Bruttolohns | 9,56 % | 11,43 % | 11,92 % |
Quelle: eigene Berechnung mit den Sätzen aus Merkblatt 2.01 (Stand 1.1.2026), AVIG Art. 3 und BVG Art. 8 und 16 (Stand 1.1.2025, gültig 2026).
So entsteht die BVG-Zeile:
- Profil 1: CHF 50'400 − 26'460 = CHF 23'940 koordiniert × 7 % = CHF 1'675.80 im Jahr, Hälfte CHF 837.90, pro Monat CHF 69.83.
- Profil 2: CHF 90'000 − 26'460 = CHF 63'540 × 10 % = CHF 6'354, Hälfte CHF 3'177, pro Monat CHF 264.75.
- Profil 3: Jahreslohn CHF 144'000 über dem oberen Grenzbetrag, koordiniert also CHF 90'720 − 26'460 = CHF 64'260 × 18 % = CHF 11'566.80, Hälfte CHF 5'783.40, pro Monat CHF 481.95.
Profil 3 liegt mit CHF 144'000 noch unter der ALV-Grenze von CHF 148'200; die ALV fällt auf dem ganzen Lohn an.
Lesen Sie die Tabelle von oben nach unten: Die fixen Sozialabzüge wachsen genau proportional zum Lohn, die Pensionskasse dagegen nicht. Beim jüngsten Profil drückt der Koordinationsabzug den BVG-Beitrag stark, beim ältesten treiben die hohe Altersgutschrift und der volle koordinierte Lohn ihn nach oben. Deshalb steigt der Anteil der Abzüge mit Lohn und Alter, obwohl alle drei dieselben Sätze haben. Ihre eigene Abrechnung können Sie Zeile für Zeile mit dieser Tabelle vergleichen, wenn Sie die Annahmen durch Ihre tatsächlichen Sätze ersetzen.
Was ein Angestellter den Arbeitgeber kostet
Zum Bruttolohn kommen die Arbeitgeberanteile. Für das Berner KMU gelten der FAK-Satz der Ausgleichskasse Bern von 1,50 % und ihr Verwaltungskostensatz. Die drei Löhne ergeben im Jahr CHF 30'146.40 AHV/IV/EO-Beiträge. Damit gilt die Stufe CHF 15'001 bis 65'000 mit 1,7 % der Beiträge. Von Bundesrechts wegen dürfen die Verwaltungskosten 5 % der Beitragssumme nicht übersteigen.
| Arbeitgeber (CHF pro Monat) | Profil 1 | Profil 2 | Profil 3 |
|---|---|---|---|
| AHV/IV/EO 5,3 % | 222.60 | 397.50 | 636.00 |
| ALV 1,1 % | 46.20 | 82.50 | 132.00 |
| BVG (gleich hoch wie AN-Anteil) | 69.83 | 264.75 | 481.95 |
| FAK Bern 1,50 % + KTG 0,5 % (Annahme) | 84.00 | 150.00 | 240.00 |
| BU 0,1 % (Annahme) + Verwaltungskosten 1,7 % der AHV/IV/EO-Beiträge | 11.77 | 21.02 | 33.62 |
| Total Arbeitgeberbeiträge | 434.40 | 915.77 | 1'523.57 |
| Kosten pro Monat (Brutto + Beiträge) | 4'634.40 | 8'415.77 | 13'523.57 |
Quelle: Ausgleichskasse Bern, Tarife, Ansätze, Grenzbeträge (Stand 1.1.2026); BVG Art. 66 (Stand 1.1.2025).
Der Arbeitgeber trägt in den drei Profilen also 10,3 %, 12,2 % und 12,7 % über dem Bruttolohn. Ein 13. Monatslohn, Ferienvertretungen und ein Plan über dem BVG-Minimum erhöhen die Summe. Ein Teil der Lohnnebenkosten steigt mit dem Alter, weil die Altersgutschrift von 7 auf 18 % wächst. Für die Budgetierung eines neuen Postens rechnen Sie deshalb nicht mit einem Pauschalzuschlag, sondern mit dem Alter der Person, dem Plan Ihrer Pensionskasse und den Sätzen Ihrer Ausgleichskasse. So vermeiden Sie, dass eine Anstellung im Folgejahr teurer ausfällt als geplant.
Kantone und Lohnrechner: warum die Zahlen abweichen
Was der Kanton ändert
Die Sozialabzüge vom Lohn sind in allen Kantonen gleich. Der Kanton wirkt an drei Stellen:
- FAK-Beitrag des Arbeitgebers: 1,025 % bei der SVA Zürich, 1,35 % bei der WAS Luzern, 1,50 % bei der Ausgleichskasse Bern. Berufliche Kassen haben eigene Sätze.
- Höhe der Familienzulagen: Das Bundesrecht setzt nur das Minimum von CHF 215 und CHF 268; viele Kantone zahlen mehr.
- Steuern: Wer nicht quellensteuerpflichtig ist, zahlt die Einkommenssteuer separat nach der Steuererklärung. Dieselben CHF 7'500 brutto ergeben deshalb in Zug und in Genf denselben Nettolohn auf der Abrechnung, aber ein anderes verfügbares Einkommen. Nur bei der Quellensteuer erscheint der kantonale Tarif direkt auf der Abrechnung.
Warum Rechner unterschiedliche Nettolöhne zeigen
Wenn zwei Lohnrechner für denselben Bruttolohn verschiedene Nettolöhne zeigen, liegt das meist an fünf Punkten:
- NBU-Satz. Er ist Sache des Versicherers (UVG Art. 92); ein Rechner setzt einen Durchschnitt ein.
- Pensionskasse. Manche Rechner nehmen das BVG-Minimum, andere einen pauschalen Prozentsatz des Bruttolohns, wieder andere einen Plan ohne Koordinationsabzug.
- Steuern. Einige ziehen eine geschätzte Einkommenssteuer ab und zeigen das verfügbare Einkommen, nicht den Nettolohn der Abrechnung.
- 13. Monatslohn. Wird der Jahreslohn durch 12 oder durch 13 geteilt, ändern sich der Monatsnetto und die BVG-Basis.
- Krankentaggeld und Zusatzversicherungen. Sie fehlen in vielen Rechnern ganz.
Für Ihren eigenen Fall rechnen Sie mit dem kostenlosen Brutto-Netto-Lohnrechner von Numezis. Dort setzen Sie Ihre eigenen NBU- und BVG-Werte ein. Nehmen Sie die Sätze von Ihrer letzten Lohnabrechnung oder vom Vorsorgeausweis, nicht die Durchschnittswerte eines Vergleichsportals. Dann stimmt das Ergebnis mit dem überein, was Ihr Arbeitgeber tatsächlich überweist.
Die Lohnabrechnung: was das OR verlangt
Der Arbeitgeber schuldet den verabredeten, üblichen oder im GAV bestimmten Lohn. Ohne andere Abrede wird er Ende jedes Monats ausbezahlt. Mit jeder Zahlung ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Gegenforderungen darf der Arbeitgeber nur verrechnen, soweit der Lohn pfändbar ist. Ein Schadenersatz für absichtlich zugefügten Schaden ist davon ausgenommen. Details: Muss der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung eine Lohnabrechnung abgeben?.
Eine vollständige Abrechnung zeigt: Periode, Bruttolohn mit Zulagen und Zuschlägen, jeden Abzug mit Satz und Basis, den Nettolohn, Familienzulagen und Spesen als eigene Zeilen und den ausbezahlten Betrag. Fehlt die Basis, kann niemand erkennen, ob die ALV-Grenze oder der Rentnerfreibetrag richtig angewendet wurde. Bewahren Sie die Abrechnungen zusammen mit den Lohnunterlagen auf, denn die Ausgleichskasse prüft bei einer Arbeitgeberkontrolle genau diese Zahlen. Wer jeden Abzug mit Basis ausweist, macht die Kontrolle durch Angestellte und Revisor einfach.
Konkrete Beispiele
Beispiel A: Nadia, Winterthur, Schreinerei mit 9 Mitarbeitenden
Nadia stellt eine Teilzeit-Mitarbeiterin mit 20 Wochenstunden und CHF 1'800 Monatslohn ein, das sind CHF 21'600 im Jahr.
- BVG: CHF 21'600 liegt unter der Eintrittsschwelle von CHF 22'680. Kein obligatorischer BVG-Abzug.
- NBU: 20 Stunden sind mehr als 8 Wochenstunden, die Mitarbeiterin ist also NBU-versichert.
- Abzüge: AHV/IV/EO 5,3 % = CHF 95.40; ALV 1,1 % = CHF 19.80; NBU 1,0 % (Annahme) = CHF 18.00; KTG 0,5 % (Annahme) = CHF 9.00.
- Netto: CHF 1'800 − 142.20 = CHF 1'657.80.
- Arbeitgeber: AHV/IV/EO 95.40 + ALV 19.80 + KTG 9.00 + FAK Zürich 1,025 % 18.45 + BU 0,1 % 1.80 = CHF 144.45, plus Verwaltungskosten der Kasse. Kosten: CHF 1'944.45 pro Monat.
Steigt das Pensum auf 22 Stunden und der Lohn auf CHF 1'980 (CHF 23'760 im Jahr), wird die Mitarbeiterin BVG-pflichtig. Der koordinierte Lohn wird dann auf das Minimum von CHF 3'780 aufgerundet.
Beispiel B: Reto, Luzern, IT-Dienstleister mit 14 Mitarbeitenden
Reto zahlt einem 48-jährigen Entwickler 13 × CHF 12'000. Der 13. Lohn kommt mit dem Dezemberlohn, der Jahreslohn beträgt CHF 156'000.
- ALV-Grenze: Von Januar bis November sind CHF 132'000 abgerechnet. Bis zu CHF 148'200 bleiben CHF 16'200.
- Dezember brutto CHF 24'000: AHV/IV/EO 5,3 % = CHF 1'272.00; ALV 1,1 % nur auf CHF 16'200 = CHF 178.20 statt CHF 264.00; NBU 1,0 % (Annahme), ebenfalls bis zur UVG-Grenze, = CHF 162.00; KTG 0,5 % = CHF 120.00.
- BVG-Minimum mit 15 % Altersgutschrift: CHF 64'260 × 15 % = CHF 9'639, Hälfte pro Monat CHF 401.63.
- Netto Dezember: CHF 21'866.17; in einem normalen Monat CHF 10'650.37.
- ALV im Jahr: CHF 1'630.20 statt CHF 1'716.00 ohne Grenze. Wer die Grenze vergisst, zieht CHF 85.80 zu viel ab, und der Arbeitgeber zahlt denselben Betrag zu viel.
- FAK Luzern 1,35 % auf dem ganzen AHV-Lohn: CHF 162.00 pro Monat, CHF 324.00 im Dezember.
Beispiel C: Claudia, Bern, Treuhandbüro mit 5 Mitarbeitenden
Claudia beschäftigt einen 66-jährigen Buchhalter weiter, CHF 3'000 pro Monat, zwölf Monatslöhne. Ihr Büro hat keine Krankentaggeldversicherung.
- AHV: Freibetrag CHF 1'400 pro Monat, beitragspflichtig sind CHF 1'600. AHV/IV/EO 5,3 % = CHF 84.80 statt CHF 159.00.
- ALV: entfällt nach dem Referenzalter.
- BVG: Die Pflichtversicherung endet mit dem Referenzalter. Der Abzug entfällt, wenn das Reglement keine Weiterführung vorsieht.
- NBU: Der Lohn bleibt UVG-versichert, auch wenn keine AHV darauf erhoben wird. NBU 1,0 % (Annahme) auf CHF 3'000 = CHF 30.00.
- Netto: CHF 3'000 − 84.80 − 30.00 = CHF 2'885.20.
- Arbeitgeber: AHV/IV/EO 84.80 + FAK Bern 1,50 % auf dem AHV-pflichtigen Lohn 24.00 + BU 0,1 % 3.00 = CHF 111.80. Kosten: CHF 3'111.80 plus Verwaltungskosten.
Will der Buchhalter Beiträge auf dem ganzen Lohn, teilt er das spätestens bei der ersten Lohnzahlung des Jahres mit.
Sonderfälle
Unterjähriger Eintritt oder Austritt
Die ALV-Grenze wird auf die Beschäftigungstage umgerechnet: CHF 148'200 ÷ 360 × Tage, mit 30 Tagen pro Monat. Für das BVG gilt bei weniger als einem Jahr der auf ein Jahr hochgerechnete Lohn als Jahreslohn.
Mehrere Arbeitgeber
Die ALV-Grenze, der AHV-Freibetrag für Rentner und die BVG-Eintrittsschwelle gelten pro Arbeitsverhältnis bzw. pro Arbeitgeber. Wer zweimal CHF 15'000 verdient, ist bei keinem der beiden BVG-pflichtig. Jeder Arbeitgeber rechnet seine Abzüge für sich ab und kennt den anderen Lohn in der Regel nicht. Übersteigt die Summe aller Löhne die Eintrittsschwelle, kann sich die betroffene Person freiwillig versichern lassen, bei der Auffangeinrichtung oder bei der Pensionskasse eines der Arbeitgeber, wenn deren Reglement das vorsieht.
Lernende und junge Mitarbeitende
AHV-pflichtig ist man ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Die BVG-Risikoversicherung beginnt zum gleichen Zeitpunkt, das Alterssparen erst nach dem 24. Geburtstag. Ein 20-Jähriger mit CHF 50'000 Jahreslohn zahlt deshalb nur Risikobeiträge nach Reglement, noch keine Altersgutschrift.
Kleinstpensum unter CHF 2'500 im Jahr
Bei einer Aushilfe mit insgesamt CHF 1'800 im Jahr werden AHV-Beiträge nur auf Verlangen erhoben, ausser in Privathaushalten und Kulturbetrieben. Unter acht Wochenstunden ist die Person nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, der Arbeitsweg gilt als Berufsunfall.
Bonus oder Abgangsentschädigung
Ein Bonus ist AHV-pflichtig wie eine Gratifikation und kann im Auszahlungsmonat die ALV-Grenze erreichen, wie im Beispiel B. Bei Quellensteuerpflichtigen legt die ESTV mit den Kantonen fest, wie der 13. Monatslohn und Gratifikationen besteuert werden.
Quellensteuerpflichtige mit hohem Lohn
Ab CHF 120'000 Bruttoerwerbseinkommen wird nachträglich ordentlich veranlagt, und das bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Die abgezogene Quellensteuer wird dann angerechnet. Profil 3 (CHF 144'000) fiele als Quellensteuerpflichtiger in diese Gruppe.
Lohnfortzahlung bei Krankheit
Während der Lohnfortzahlung laufen AHV, ALV und BVG normal weiter, denn Lohnfortzahlungen gehören zum massgebenden Lohn. Taggelder einer Versicherung dagegen sind AHV-frei. Der koordinierte BVG-Lohn bleibt mindestens so lange gültig, wie die Lohnfortzahlungspflicht nach OR 324a bestehen würde.
Was das für Sie bedeutet
- Bis 30. Januar: Lohndeklaration für das Vorjahr bei der Ausgleichskasse einreichen (Merkblatt 2.01, Ziff. 4); sonst laufen 5 % Verzugszins auf Differenzen.
- Ebenfalls bis Ende Januar: BVG-Beiträge des Vorjahres vollständig an die Pensionskasse überweisen (BVG Art. 66 Abs. 4).
- Jeden Monat: Abrechnung mit allen Abzügen, Satz und Basis übergeben (OR 323b); Lohn bis Monatsende auszahlen.
- Im Monat mit 13. Lohn oder Bonus: ALV- und UVG-Grenze von CHF 148'200 pro Jahr prüfen.
- Bei jedem Eintritt: Aufenthaltsstatus klären (Quellensteuer ja oder nein) und den Lohn mit der BVG-Schwelle von CHF 22'680 und der 8-Stunden-Grenze der NBU vergleichen.
- Bei jedem 65. Geburtstag: Freibetrag von CHF 1'400 anwenden, ALV ab Monatsende stoppen, BVG-Reglement prüfen.
Numezis rechnet die Lohnabzüge mit den Sätzen Ihrer Kassen und Versicherer und zeigt jede Zeile mit Basis auf der Abrechnung.
Häufige Fehler
- ALV über CHF 148'200 abgezogen. Bei 13 × CHF 12'000 sind das CHF 85.80 zu viel beim Arbeitnehmer und noch einmal beim Arbeitgeber. Die Korrektur folgt spätestens mit der Lohndeklaration.
- NBU bei weniger als 8 Wochenstunden abgezogen. Die Person ist nicht NBU-versichert; der Abzug ist zurückzuzahlen.
- BVG-Anteil des Arbeitnehmers über der Hälfte. Das verletzt BVG Art. 66 Abs. 1; die Differenz ist zurückzuerstatten.
- Abgezogene Beiträge nicht abgeliefert. Der Arbeitgeber haftet für den Schaden, bei einer juristischen Person subsidiär auch der Verwaltungsrat (AHVG Art. 52).
- Quellensteuer nicht abgezogen. Der Arbeitgeber haftet für die Steuer: Er bezahlt den ganzen fehlenden Betrag selbst und muss ihn danach beim Arbeitnehmer zurückfordern, oft nach dessen Wegzug.
- Spesenpauschale ohne echte Auslagen. Eine Pauschale, die keine Auslagen deckt, ist AHV-pflichtiger Lohn; bei einer Kontrolle werden 10,6 % plus ALV nachgefordert.
- Familienzulagen abgezogen statt hinzugezählt. Die Zulage ist AHV-frei und wird zusätzlich ausbezahlt; sie darf den Bruttolohn nicht ersetzen.
Ausführliche Antworten
- Wie viel Prozent AHV-Beitrag wird vom Lohn eines Angestellten abgezogen? → /de/compliance/lohn/ahv-beitragssatz-arbeitnehmer
- Wie hoch ist der ALV-Beitrag und bis zu welchem Lohn wird er erhoben? → /de/compliance/lohn/alv-beitragssatz-hoechstlohn
- Wie berechnet man den koordinierten Lohn im BVG? → /de/compliance/lohn/koordinierter-lohn-bvg
- Wie hoch sind die BVG-Altersgutschriften je nach Alter? → /de/compliance/lohn/bvg-altersgutschriften-alter
- Muss der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der BVG-Beiträge bezahlen? → /de/compliance/lohn/bvg-arbeitgeberanteil-haelfte
- Wer bezahlt die Prämien für Berufs- und Nichtberufsunfälle? → /de/compliance/lohn/uvg-praemien-arbeitgeber-arbeitnehmer
- Welche Arbeitnehmer unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer? → /de/compliance/lohn/quellensteuerpflichtige-arbeitnehmer
- Muss der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung eine Lohnabrechnung abgeben? → /de/compliance/lohn/lohnabrechnung-jede-lohnzahlung
- Sind der 13. Monatslohn und Boni AHV-pflichtig? → /de/compliance/lohn/dreizehnter-monatslohn-ahv-pflicht
- Sind Spesenvergütungen des Arbeitgebers AHV-pflichtig? → /de/compliance/lohn/spesenverguetung-ahv-pflicht
Quellen
- Bundesgesetz über die AHV (AHVG), SR 831.10, Art. 5, 13, 14, 51, 52 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/de (Stand 1.1.2026).
- Verordnung über die AHV (AHVV), SR 831.101, Art. 6quater, 7, 9, 34d — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/1185_1183_1185/de (Stand 1.1.2026).
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20, Art. 3 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/827_857_845/de (Stand 1.1.2026).
- Erwerbsersatzgesetz (EOG), SR 834.1, Art. 27 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1952/1021_1046_1050/de (Stand 1.6.2026).
- Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV, SR 831.143.41, Art. 1 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/675/de (Stand 1.1.2012).
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), SR 837.0, Art. 2, 3 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/2184_2184_2184/de (Stand 1.1.2026).
- Unfallversicherungsgesetz (UVG), SR 832.20, Art. 91, 92 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/de (Stand 1.1.2026).
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), SR 832.202, Art. 13, 22, 115 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/38_38_38/de (Stand 1.1.2026).
- Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), SR 831.40, Art. 2, 7, 8, 10, 16, 66 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de (Stand 1.1.2025, gültig bis 31.12.2026).
- Familienzulagengesetz (FamZG), SR 836.2, Art. 5, 16 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/51/de (Stand 1.1.2026).
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11, Art. 83–85, 88 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de (Stand 2.9.2026).
- Quellensteuerverordnung (QStV), SR 642.118.2, Art. 1, 9, 14 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/274/de (Stand 10.1.2025).
- Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 322, 322d, 323, 323b, 324a, 327a, 327c — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de (Stand 1.10.2026).
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO — https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d (Stand 1.1.2026).
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.08 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung — https://www.ahv-iv.ch/p/2.08.d (Stand 1.1.2025).
- BSV, Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2025/2026 — https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/GZplHByBJoFc/Internet_Masszahlenarticles_25_26_d.pdf (2026).
- ESTV, Quellensteuertarife 2026 (18.12.2025) — https://www.estv.admin.ch/de/newnsb/zvrg4CYct6xo; Quellensteuer — https://www.estv.admin.ch/de/quellensteuer (2.11.2026).
- SVA Zürich, Beitragspflicht Arbeitgebende — https://svazurich.ch/unsere-produkte/ahv/beitraege/beitragspflicht/arbeitgebende.html (2.11.2026).
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Tarife, Ansätze, Grenzbeträge Arbeitgeber — https://www.akbern.ch/Htdocs/Files/v/8fd4c74b5ce0b01cf91b96cc2166a002de86dd15cbf16a3ca9dd2637c1f2bb8b.pdf/doc_ag_tarife_ansatze_grenzbetrage_d.pdf?download=1 (Stand 1.1.2026).
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Lohnbeiträge — https://www.was-luzern.ch/lohnbeitraege (2.11.2026).
Häufige Fragen
Wie viel wird in der Schweiz vom Bruttolohn abgezogen?
Fix sind 5,3 % für AHV, IV und EO auf dem ganzen Lohn und 1,1 % für die ALV bis CHF 148'200 Jahreslohn. Dazu kommen die Prämie der Nichtberufsunfallversicherung, deren Satz der Versicherer festlegt, der Pensionskassenbeitrag nach Reglement und gegebenenfalls ein Krankentaggeldanteil. In den drei Beispielen dieses Beitrags liegen die Abzüge zwischen 9,6 und 11,9 % des Bruttolohns. Quellensteuerpflichtige zahlen zusätzlich die Quellensteuer direkt über den Lohn.
Wie berechne ich meinen Nettolohn?
Nehmen Sie den Bruttolohn und ziehen Sie 5,3 % AHV/IV/EO, 1,1 % ALV bis CHF 12'350 pro Monat und die NBU-Prämie Ihres Versicherers ab. Für die Pensionskasse berechnen Sie den koordinierten Lohn (Jahreslohn minus CHF 26'460, höchstens CHF 64'260), multiplizieren ihn mit der Altersgutschrift Ihres Alters und teilen den Arbeitnehmeranteil durch zwölf. Familienzulagen und Spesen addieren Sie danach, sie werden nicht abgezogen.
Was kostet ein Angestellter den Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn?
Der Arbeitgeber zahlt denselben AHV/IV/EO- und ALV-Anteil wie der Arbeitnehmer, mindestens gleich viel Pensionskassenbeitrag, den Beitrag an die Familienausgleichskasse (in Zürich 1,025 %, in Bern 1,50 %), die Berufsunfallprämie und die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse. In den drei Beispielen dieses Beitrags kommen so 10,3 bis 12,7 % zum Bruttolohn hinzu. Bei einem 55-Jährigen mit CHF 12'000 Monatslohn sind es rund CHF 1'524 pro Monat.
Ab welchem Lohn muss man in die Pensionskasse einzahlen?
Obligatorisch versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber mehr als CHF 22'680 im Jahr verdient, das sind CHF 1'890 pro Monat bei zwölf Monatslöhnen. Für Tod und Invalidität gilt das ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, für das Alterssparen ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag. Diese Grenzbeträge gelten 2025 und 2026 unverändert. Die Pensionskasse darf tiefer ansetzen, nicht höher.
Wie viel bleibt von CHF 6'000 brutto netto übrig?
Ohne Quellensteuer etwa CHF 5'350 bis 5'400, je nach Alter und Pensionskasse. Fix sind 5,3 % AHV/IV/EO (CHF 318) und 1,1 % ALV (CHF 66). Mit einer angenommenen NBU-Prämie von 1 % (CHF 60) und dem BVG-Minimum für einen 40-Jährigen (koordinierter Lohn CHF 45'540, 10 %, Arbeitnehmeranteil CHF 189.75 pro Monat) bleiben CHF 5'366.25. Ein überobligatorischer Plan oder ein Krankentaggeldabzug senken den Betrag weiter.
Wird die Einkommenssteuer in der Schweiz vom Lohn abgezogen?
Nur bei quellensteuerpflichtigen Personen, vor allem Ausländerinnen und Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung. Dann behält der Arbeitgeber die Steuer nach dem kantonalen Tarif (Codes A, B, C, H usw.) bei jeder Lohnzahlung zurück und liefert sie ab. Alle anderen Angestellten erhalten den Lohn ohne Steuerabzug und bezahlen die Steuer nach der Steuererklärung selbst. Der Nettolohn auf der Abrechnung ist deshalb nicht das verfügbare Einkommen.
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