Welche Angaben gehören in der Schweiz in eine Milchbüchleinrechnung?
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr gilt die vereinfachte Buchführung: Sie müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Diese Form wird im Alltag als Milchbüchleinrechnung bezeichnet.
Das Obligationenrecht ordnet für bestimmte Unternehmen eine vereinfachte Buchführung an. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Diese Mindestangaben bilden den Inhalt der sogenannten Milchbüchleinrechnung: festzuhalten sind die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab mindestens 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr gilt dagegen die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen des Obligationenrechts.[1]
Die vereinfachte Buchführung gilt nicht losgelöst von allgemeinen Anforderungen. Für Unternehmen, die lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen müssen, gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss. Wer eine Milchbüchleinrechnung führt, sollte deshalb prüfen, dass die Aufzeichnungen diese drei Bereiche tatsächlich abdecken und als Buchführung geführt werden. Das Obligationenrecht nennt diese vereinfachte Form zudem auch für diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, sowie für Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]