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Haften die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft mit ihrem Privatvermögen?

Ja. Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. Gegenüber Dritten wirkt eine abweichende interne Abrede nicht. Persönlich belangt werden kann der einzelne Gesellschafter jedoch erst unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen.

Bei der Kollektivgesellschaft ist die Haftung der Gesellschafter weit gefasst: Sie haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. Das bedeutet, dass nicht nur das Gesellschaftsvermögen, sondern grundsätzlich auch das gesamte Vermögen des einzelnen Gesellschafters erfasst ist. Zudem kann eine interne Vereinbarung unter den Gesellschaftern, die diese Haftung einschränken oder anders verteilen soll, Dritten gegenüber keine Wirkung entfalten. Für die Beurteilung ist daher zu unterscheiden zwischen internen Abreden unter den Gesellschaftern und der gesetzlichen Aussenhaftung gegenüber Gläubigern.[1]

Die persönliche Inanspruchnahme des einzelnen Gesellschafters ist aber an Bedingungen geknüpft. Er kann für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Diese Reihenfolge ist wichtig: Die gesetzliche Regel bestätigt zwar die persönliche Haftung mit dem ganzen Vermögen, nennt aber zugleich die Voraussetzungen, unter denen Gläubiger den einzelnen Gesellschafter tatsächlich persönlich belangen können. Zu prüfen ist deshalb jeweils, ob eine dieser gesetzlichen Voraussetzungen bereits eingetreten ist. Vorbehalten bleibt ausserdem die Haftung des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidarbürgschaft.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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