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Muss eine Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen werden?

Ja. Für die Kollektivgesellschaft bestimmt das Obligationenrecht, dass die Gesellschafter die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen haben. Die Regel betrifft die Kollektivgesellschaft im Sinn von Art. 552 OR, also den Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen Personen unter gemeinsamer Firma zum Betrieb eines Gewerbes nach kaufmännischer Art.

Eine Kollektivgesellschaft ist im Obligationenrecht als Gesellschaft definiert, in der zwei oder mehrere natürliche Personen sich unter einer gemeinsamen Firma zusammenschliessen, um ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Für diese Gesellschaftsform sagt das Gesetz ausdrücklich: Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen. Damit ist der Eintrag nicht als blosse Möglichkeit formuliert, sondern als gesetzliche Pflicht der Gesellschafter für die Kollektivgesellschaft im beschriebenen Sinn.[1]

Für die Einordnung ist deshalb vor allem zu prüfen, ob die Merkmale der gesetzlichen Definition erfüllt sind: Es müssen zwei oder mehrere natürliche Personen beteiligt sein; sie handeln unter einer gemeinsamen Firma; und der Zweck besteht im Betrieb eines Handels-, Fabrikations- oder anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes. Ebenfalls nennt die Definition, dass die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nicht beschränkt ist. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ordnet das Gesetz den Eintrag in das Handelsregister an.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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