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Muss der eingetragene Firmenname vollständig auf Rechnungen und Briefen stehen?

Ja. In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden. Zusätzliche Kurzbezeichnungen oder Logos sind nur zusätzlich zulässig.

Der zitierte Gesetzestext verlangt ausdrücklich, dass in der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden muss. Für Briefe ist damit entscheidend, ob sie unter Korrespondenz fallen; der Wortlaut nennt Korrespondenz ausdrücklich. Wenn ein Name im Handelsregister eingetragen ist, genügt daher nach diesem Wortlaut keine verkürzte oder abgeänderte Form als alleinige Bezeichnung auf Rechnungen oder Briefen.[1]

Der gleiche Text erlaubt zusätzlich Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben. Das bedeutet aber nur ein Nebeneinander: Solche Zusätze dürfen verwendet werden, ersetzen jedoch nicht die Pflichtangabe der eingetragenen Firma oder des eingetragenen Namens. Vorsichtig geprüft heisst das praktisch: Vergleichen Sie die verwendete Bezeichnung auf Rechnung oder Brief mit dem Handelsregistereintrag und achten Sie darauf, dass sie vollständig und unverändert erscheint; ergänzende Marken- oder Fantasiebezeichnungen können daneben stehen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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