Welchen Namen darf eine Einzelfirma in der Schweiz tragen?
Eine Einzelfirma muss ihren wesentlichen Firmeninhalt aus dem Familiennamen des alleinigen Inhabers bilden, mit oder ohne Vornamen. Weitere Familiennamen sind nur zulässig, wenn klar erkennbar bleibt, welcher Familienname dem Inhaber gehört. Unzulässig ist ein Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.
Für eine Einzelfirma ist der Grundsatz eng vorgegeben: Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen bilden, und zwar mit oder ohne Vornamen. Das bedeutet vorsichtig zusammengefasst: Der Name der Einzelfirma darf nicht frei gewählt werden wie eine reine Fantasiebezeichnung, sondern der Familienname des Inhabers muss den Kern der Firma ausmachen. Der Vorname kann hinzukommen, ist aber nicht zwingend. Für die praktische Prüfung ist deshalb zuerst zu klären, ob der gewählte Firmenname den Familiennamen des alleinigen Inhabers tatsächlich als wesentlichen Bestandteil enthält und nicht nur am Rand erwähnt.[1]
Wenn die Firma weitere Familiennamen enthält, verlangt die Regel zusätzlich, dass aus der Firma hervorgeht, welches der Familienname des Inhabers ist. Damit soll die Zuordnung zur tatsächlich alleinigen Inhaberschaft erkennbar bleiben. Ebenfalls ausdrücklich verboten ist ein Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet. Für eine Einzelfirma ist daher besondere Vorsicht geboten bei Namensbestandteilen, die nach aussen den Eindruck erwecken könnten, es bestehe eine Gesellschaft statt eines Einzelunternehmens. Vor der Verwendung eines Namens sollten Sie deshalb den vollständigen Wortlaut der Firma darauf prüfen, ob der Familienname des Inhabers klar erkennbar ist und ob kein Zusatz enthalten ist, der auf ein Gesellschaftsverhältnis schliessen lässt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]