Ab welchem Umsatz muss eine Einzelfirma ins Handelsregister eingetragen werden?
Eine natürliche Person muss ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen lassen, wenn das Gewerbe im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat. Die Pflicht gilt am Ort der Niederlassung. Ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
Für eine Einzelfirma ist die Eintragungspflicht an den Umsatz geknüpft: Betreibt eine natürliche Person ein Gewerbe und hat dieses im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt, muss das Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eingetragen werden. Entscheidend ist damit nicht irgendein beliebiger Zeitraum, sondern ausdrücklich das letzte Geschäftsjahr. Die Regel betrifft natürliche Personen mit einem Gewerbe; sie sagt zugleich, wo die Eintragung vorzunehmen ist, nämlich am Ort der Niederlassung.[1]
Wichtig sind die ausdrücklich genannten Ausnahmen: Von der Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Zudem nennt die Bestimmung Zweigniederlassungen: Sie sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden. Wer nicht zur Eintragung verpflichtet ist, darf sich dennoch freiwillig eintragen lassen. Für die praktische Prüfung sollten Sie daher den Umsatzerlös des letzten Geschäftsjahrs, die Einordnung als Gewerbe und das Vorliegen einer der genannten Ausnahmen sorgfältig anhand der aktuellen Gesetzesfassung prüfen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]