← Zurück zur Übersicht

MWST-Grundlagen 2026 für KMU: Steuersätze, Ausnahmen, Nicht-Entgelte und Vorsteuerkürzung

Die MWST belastet den Endverbrauch mit 8,1 %, 2,6 % oder 3,8 %; Subventionen und Spenden sind Nicht-Entgelte. Der Leitfaden erklärt Sätze, Ausnahmen, Vorsteuerkürzung und Methoden mit drei KMU-Rechnungen.

25 Min. Lesezeit03.11.2026DECH
Schreiner prüft in seiner Werkstatt die MWST-Abrechnung auf dem Tablet, daneben Belege und Taschenrechner

Die Schweizer MWST ist eine Verbrauchssteuer mit Vorsteuerabzug: Sie besteuern Ihre Leistungen mit 8,1 %, 2,6 % oder 3,8 % und ziehen die Steuer auf Ihren Einkäufen ab (Art. 1 und 25 MWSTG). Nicht jeder Geldfluss ist ein Entgelt. Subventionen, Spenden, Dividenden, Schadenersatz und zehn weitere Mittelflüsse sind Nicht-Entgelte nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG: Darauf ist keine MWST geschuldet. Bei Subventionen müssen Sie aber die Vorsteuer verhältnismässig kürzen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG), bei Spenden nicht.

Das Wesentliche

Wie die MWST funktioniert

Der Bund erhebt die MWST als allgemeine Verbrauchssteuer «nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug» (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Ziel ist die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Für Ihr Unternehmen ist die MWST deshalb im Normalfall kein Kostenfaktor, sondern ein Durchlaufposten, den Sie korrekt einziehen, verbuchen und abliefern. Jedes Unternehmen in der Kette schlägt die Steuer auf seine Preise und zieht die Steuer ab, die ihm seine Lieferanten in Rechnung gestellt haben. Wirtschaftlich trägt nur der Endkunde die Steuer.

Drei Steuerarten bilden das System: die Inlandsteuer auf Leistungen im Inland, die Bezugsteuer auf Dienstleistungen ausländischer Unternehmen und die Einfuhrsteuer auf Waren (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Abziehen dürfen Sie alle drei als Vorsteuer, soweit Sie die Einkäufe für Ihre unternehmerische Tätigkeit verwenden (Art. 28 Abs. 1 MWSTG).

Wer abrechnen muss

Steuerpflichtig wird, wer im In- und Ausland CHF 100'000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen pro Jahr erreicht (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Für ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Organisationen liegt die Grenze bei CHF 250'000 (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Nicht-Entgelte spielen für die Frage, ob Sie ein Unternehmen betreiben, keine Rolle (Art. 10 Abs. 1bis Bst. a MWSTG). Die Anmeldung erfolgt innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Die Einzelheiten zu Grenze, Beginn und freiwilliger Unterstellung stehen in der Antwort Ab welchem Umsatz muss sich ein Unternehmen für die MWST anmelden?.

Leistung und Entgelt

Das Gesetz versteht unter einer Leistung die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Entgelt ist der Vermögenswert, den der Empfänger für den Erhalt dieser Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). Fehlt die Verknüpfung zwischen Zahlung und Leistung, liegt kein Entgelt vor. Genau hier setzen die Nicht-Entgelte an. Für die Praxis heisst das: Nicht der Name einer Zahlung entscheidet, sondern die Frage, ob der Zahler dafür etwas erhält. Ein «Beitrag» kann ein Entgelt sein, eine «Rechnung» über eine Dividende bleibt ein Nicht-Entgelt.

Die Steuersätze 2026 und was unter welchen Satz fällt

Die Sätze gelten unverändert seit dem 1.1.2024. Für Lebensmittel, die Sie im Restaurant servieren, gilt der Normalsatz; zum Mitnehmen gilt der reduzierte Satz, wenn Sie die beiden Bereiche organisatorisch trennen (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).

SatzAnwendung (Auswahl)Grundlage
8,1 % Normalsatzalle steuerbaren Leistungen ohne Sonder- oder reduzierten Satz: Handwerk, Beratung, Software, Gastronomie, alkoholische GetränkeArt. 25 Abs. 1 MWSTG
2,6 % reduziertWasser in Leitungen, Lebensmittel, Vieh, Getreide, Pflanzen, Futter- und Düngemittel, Medikamente, Bücher und Zeitungen, E-Books, Produkte für die Monatshygiene, Radio und TVArt. 25 Abs. 2 MWSTG
2,6 % auf Optionkulturelle und sportliche Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14–16, wenn Sie dafür optierenArt. 25 Abs. 2 Bst. c MWSTG
3,8 % SondersatzUnterkunft inklusive Frühstück, längstens bis 31.12.2027Art. 25 Abs. 4 MWSTG
0 % mit Vorsteuerbefreite Leistungen, namentlich direkte ExporteArt. 23 MWSTG

Quelle: MWSTG SR 641.20, Art. 23 und 25 (Stand 31.3.2025); ESTV, Schweizer Mehrwertsteuersätze (abgerufen am 2.11.2026).

Am 29.11.2026 stimmen Volk und Stände über die Zusatzfinanzierung der AHV ab; die Erhöhung könnte frühestens Anfang 2028 in Kraft treten (admin.ch). Der Normalsatz stiege von 8,1 auf 8,5 %, der Sondersatz von 3,8 auf 4 %, der reduzierte Satz bliebe gleich (Parlament, 19.6.2026). Für die Abrechnungen 2026 und 2027 ändert sich nichts.

MWST berechnen: inklusive und exklusive

Ab einem Nettobetrag rechnen Sie mal 0,081: CHF 1'000 netto ergeben CHF 81 MWST und CHF 1'081 brutto. Ab einem Bruttobetrag teilen Sie durch 1,081 und multiplizieren mit 0,081. Das entspricht 7,493 % des Bruttobetrags (8,1 ÷ 108,1, berechnet). Wer stattdessen 8,1 % auf den Bruttobetrag rechnet, überschätzt die Steuer.

SatzNetto → MWSTBrutto → MWSTBeispiel brutto CHF 540.50
8,1 %× 0,081÷ 1,081 × 0,081 = × 7,493 %CHF 40.50 MWST, CHF 500 netto
2,6 %× 0,026÷ 1,026 × 0,026 = × 2,534 %CHF 13.70 MWST, CHF 526.80 netto
3,8 %× 0,038÷ 1,038 × 0,038 = × 3,661 %CHF 19.79 MWST, CHF 520.71 netto

Quelle: Sätze nach Art. 25 MWSTG (Stand 31.3.2025); Umrechnung berechnet. Für Einzelbeträge hilft der MWST-Rechner Schweiz.

Steuerbar, ausgenommen, befreit: drei Kategorien mit unterschiedlicher Wirkung

Jede Leistung gehört in genau eine Kategorie. Die Unterscheidung entscheidet über zwei Dinge: ob Sie MWST verrechnen und ob Sie die Vorsteuer auf Ihren Kosten zurückholen.

Von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21)

Eine ausgenommene Leistung ist nicht steuerbar, solange Sie nicht für ihre Versteuerung optieren (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Die Liste in Art. 21 Abs. 2 MWSTG umfasst rund dreissig Ziffern. Für KMU zählen vor allem diese:

  • Heilbehandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten und ähnliche Berufe, soweit eine Berufsausübungsbewilligung vorliegt (Ziff. 3); Prothesen und orthopädische Apparate bleiben steuerbar.
  • Unterricht, Aus- und Weiterbildung, Kurse und Prüfungen (Ziff. 11).
  • Mitgliederbeiträge nicht gewinnstrebiger Vereine (Ziff. 13) und Startgelder für Sportanlässe (Ziff. 15).
  • Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen sowie Versicherungsvermittlung (Ziff. 18).
  • Kredite, Zahlungsverkehr, Wertpapierhandel (Ziff. 19).
  • Verkauf und Vermietung von Grundstücken (Ziff. 20 und 21); steuerbar bleiben Hotelzimmer, Campingplätze und separat vermietete Parkplätze.

Auf den Kosten für ausgenommene Leistungen haben Sie keinen Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Nutzen Sie eine Anschaffung für beides, korrigieren Sie die Vorsteuer nach dem Verhältnis der Verwendung (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).

Die Option nach Art. 22

Sie können jede ausgenommene Leistung freiwillig versteuern, durch offenen Steuerausweis oder durch Deklaration in der Abrechnung (Art. 22 Abs. 1 MWSTG). Ausgeschlossen ist die Option für Versicherungen, Finanzumsätze und Ziff. 23 sowie für Grundstücke, die der Mieter oder Käufer ausschliesslich zum Wohnen nutzt (Art. 22 Abs. 2 MWSTG). Rechnen Sie vor dem Entscheid: Die Option bringt Vorsteuer zurück, verteuert aber die Leistung für Kunden ohne Vorsteuerabzug. Sie lohnt sich typischerweise bei der Vermietung von Geschäftsräumen an steuerpflichtige Mieter: Sie gewinnen den Vorsteuerabzug auf Bau und Unterhalt, der Mieter zieht die Steuer seinerseits ab.

Von der Steuer befreite Leistungen (Art. 23)

Auf befreiten Leistungen ist keine Inlandsteuer geschuldet (Art. 23 Abs. 1 MWSTG). Der wichtigste Fall ist die Lieferung von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG). Anders als bei ausgenommenen Leistungen behalten Sie den vollen Vorsteuerabzug. Die Ausfuhr müssen Sie mit Zolldokumenten nachweisen.

MerkmalAusgenommen (Art. 21)Befreit (Art. 23)Nicht-Entgelt (Art. 18 Abs. 2)
MWST auf dem Ertragnein, ausser bei Optionneinnein
Vorsteuerabzug auf den Kostennein (Art. 29)ja, vollständigja; Kürzung nur bei Bst. a–c (Art. 33)
Zählt für die Umsatzgrenzenein (Art. 10 Abs. 2)janein, kein Umsatz
Option möglichja, mit Ausnahmen (Art. 22)nicht nötignein
Typische BeispieleHeilbehandlung, Bildung, Versicherung, MieteExport von WarenSubvention, Spende, Dividende

Quelle: MWSTG SR 641.20, Art. 10, 18, 21, 22, 23, 29, 33 (Stand 31.3.2025).

Nicht-Entgelte nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG

Mangels Leistung gelten zwölf Arten von Mittelflüssen nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG). Die ESTV formuliert es für Subventionen so: Sie gelten «als Nicht-Entgelte und unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer» (MWST-Info 05, Ziff. 1.3). Das Wort «namentlich» im Gesetz macht klar: Die Liste ist nicht abschliessend. Massgebend bleibt, ob einer Zahlung eine Leistung gegenübersteht. In der Buchhaltung verschwinden Nicht-Entgelte nicht: Sie erfassen sie auf eigenen Ertragskonten und deklarieren sie in der MWST-Abrechnung separat, damit die ESTV den Umsatz mit der Erfolgsrechnung abstimmen kann.

Bst.Nicht-EntgeltTypischer KMU-FallVorsteuerkürzung
aSubventionen und andere öffentlich-rechtliche BeiträgeKantonsbeitrag an eine Investition, Gemeindebeitrag an einen Vereinja, verhältnismässig
bGelder von Kur- und Verkehrsvereinen aus öffentlich-rechtlichen TourismusabgabenTourismusorganisation, die Kurtaxen im Auftrag der Gemeinde einsetztja, verhältnismässig
cBeiträge kantonaler Wasser-, Abwasser- oder AbfallfondsEntsorgungsanstalt, Wasserwerkja, verhältnismässig
dSpendenGönnerbeitrag, private Zuwendung ohne Gegenleistungnein
eEinlagen, zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen, ForderungsverzichteKapitalerhöhung, Rangrücktritt eines Aktionärsnein
fDividenden und andere GewinnanteileAusschüttung einer Tochtergesellschaftnein
gKostenausgleichszahlungen eines BranchenfondsAusgleichszahlung innerhalb einer Branchenein
hPfandgelderDepot auf Gebinden und Palettennein
iSchadenersatz, GenugtuungVersicherungsleistung nach einem Maschinenschadennein
jEntschädigungen für unselbstständige TätigkeitenVerwaltungsratshonorar, Behördenentschädigung, Soldnein
kAusfuhrbeihilfen bei befreiten ExportlieferungenExportzuschussnein
lGebühren für hoheitliche TätigkeitenGebühr einer Amtsstellenein

Quelle: MWSTG SR 641.20, Art. 18 Abs. 2 und Art. 33 (Stand 31.3.2025); ESTV, MWST-Info 05 Subventionen und Spenden (abgerufen am 2.11.2026).

Wann eine Zahlung eine Subvention ist

Die ESTV verlangt drei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen: Die öffentliche Hand zahlt, sie erhält keine konkrete Gegenleistung, und die Zahlung beruht grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage (MWST-Info 05, Ziff. 1.1). Bestellt die Gemeinde dagegen eine Leistung für den eigenen Bedarf, etwa einen Werkhof-Umbau, liegt ein steuerbares Entgelt vor.

Seit dem 1.1.2025 gilt zusätzlich: Bezeichnet ein Gemeinwesen eine Zahlung gegenüber dem Empfänger ausdrücklich als Subvention, gilt sie als Subvention (Art. 18 Abs. 3 MWSTG). Die Bezeichnung muss Ihnen individuell zugehen; ein Eintrag in einer Subventionsdatenbank genügt nicht. Für Sie als Empfänger schafft die Bezeichnung Rechtssicherheit, löst aber zugleich die Vorsteuerkürzung aus. Sie muss spätestens 240 Tage nach Ende der Steuerperiode der Auszahlung erfolgen, sonst ist sie unbeachtlich (MWST-Info 05, Ziff. 1.4.10; Art. 29 Abs. 2 MWSTV).

Spende oder Sponsoring

Eine Spende ist eine freiwillige Zuwendung ohne Erwartung einer Gegenleistung (Art. 3 Bst. i MWSTG). Die neutrale, auch mehrmalige Nennung des Spenders in einer Publikation bleibt eine Spende, selbst mit Firma und Logo. Beiträge von Passivmitgliedern und Gönnern an Vereine gelten ebenfalls als Spenden. Sponsoring liegt vor, sobald der Empfänger als Gegenleistung eine Werbeleistung für den Sponsor erbringt; dann ist die Zahlung steuerbar (MWST-Info 05, Ziff. 2.2). Spenden führen nie zu einer Vorsteuerkürzung (MWST-Info 05, Ziff. 2.1.2). Kommt die Zuwendung von einem Gemeinwesen, handelt es sich grundsätzlich um eine Subvention (MWST-Info 05, Ziff. 2.1.1). Eine Kurzfassung bietet Sind Subventionen und Spenden an ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig?.

Die Vorsteuerkürzung bei Subventionen

Nicht-Entgelte führen grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. Erhalten Sie aber Gelder nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a–c, kürzen Sie den Vorsteuerabzug verhältnismässig (Art. 33 MWSTG). Der Gedanke dahinter: Was die öffentliche Hand bereits finanziert, soll nicht zusätzlich über die Vorsteuer entlastet werden. Wie Sie kürzen, regelt Art. 75 MWSTV in drei Stufen.

SituationKürzungSchlüsselQuelle
Mittel einem Bereich ohne Vorsteuer zugeordnet (z. B. Lohnkosten, ausgenommene Tätigkeit)keine–Art. 75 Abs. 1 MWSTV; MWST-Info 09, Ziff. 2.3.1.1
Objektbezogene Subventionnur Vorsteuer auf dem ObjektSubvention ÷ Objektkosten inkl. MWSTArt. 75 Abs. 2 MWSTV; MWST-Info 09, Ziff. 2.3.2
Deckung eines Betriebsdefizitsgesamte VorsteuerSubvention ÷ (Umsätze exkl. MWST + Nicht-Entgelte)Art. 75 Abs. 3 MWSTV; MWST-Info 09, Ziff. 2.3.3
Sonstige Subventionwie Betriebsdefizit, wahlweise nach GesamtaufwandSubvention ÷ Aufwand laut ErfolgsrechnungMWST-Info 09, Ziff. 2.3.4
Vereinfachung «stille Versteuerung»wie Steuer auf der Subvention8,1 ÷ 108,1 der SubventionMWST-Info 09, Ziff. 2.3.5

Quelle: MWSTV SR 641.201, Art. 75 (Stand 28.10.2026); ESTV, MWST-Info 09 Vorsteuerabzug, Ziff. 2.3 (abgerufen am 2.11.2026).

Drei Regeln aus der Praxis der ESTV gelten für alle Varianten. Sie deklarieren die Kürzung in Ziffer 420 der MWST-Abrechnung, die Nicht-Entgelte selbst in Ziffer 900 bzw. 910; den Schlüssel runden Sie auf mindestens zwei Stellen nach dem Komma (MWST-Info 09, Ziff. 2.3.8). Gekürzt wird grundsätzlich im Zeitpunkt der Auszahlung, spätestens in der letzten Abrechnung der Steuerperiode (MWST-Info 09, Ziff. 2.3.6). Beim Betriebsdefizit folgt auf die Kürzung ein zweiter Schritt: Die verbleibende Vorsteuer korrigieren Sie wegen ausgenommener Umsätze nach einem Schlüssel ohne Nicht-Entgelte (Ziffer 415). Die «stille Versteuerung» brauchen Sie nicht bewilligen zu lassen; Sie wenden sie aber mindestens eine Steuerperiode lang an.

Bemessungsgrundlage: worauf die Steuer berechnet wird

Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Dazu gehört der Ersatz aller Kosten, auch wenn Sie diese separat verrechnen, etwa Spesen, Porto oder Reisekosten. Verrechnet eine Beraterin ihrem Kunden die Bahnfahrt zum Workshop weiter, unterliegt dieser Betrag demselben Satz wie ihr Honorar. Bei Leistungen an eng verbundene Personen gilt der Preis unter unabhängigen Dritten (Art. 24 Abs. 2 MWSTG).

Nicht in die Bemessungsgrundlage gehören die MWST selbst, durchlaufende Posten, die Sie im Namen und auf Rechnung des Kunden auslegen und separat ausweisen, sowie beim Verkauf einer Liegenschaft der Wert des Bodens (Art. 24 Abs. 6 MWSTG). Gerichtskosten, die ein Anwalt für den Klienten vorschiesst, sind ein typischer durchlaufender Posten. Mehr unter Wie wird die Bemessungsgrundlage der Schweizer MWST bestimmt?.

Effektive Methode oder Saldosteuersatz

Grundsätzlich rechnen Sie effektiv ab: Inlandsteuer plus Bezugsteuer minus Vorsteuer der Periode (Art. 36 MWSTG). Kleinere Unternehmen können stattdessen mit Saldosteuersätzen abrechnen, wenn sie pro Jahr höchstens CHF 5'024'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen und höchstens CHF 108'000 Steuer schulden (Art. 37 Abs. 1 MWSTG). Der Saldosteuersatz ist ein Branchensatz, in den die Vorsteuer pauschal eingerechnet ist. Sie sparen die Erfassung jeder einzelnen Vorsteuer, verzichten aber auf den Vorteil grosser Investitionen: Eine neue Maschine senkt Ihre Steuerlast dann nicht. Vergleichen Sie beide Methoden mit Ihren Zahlen der letzten zwei Jahre, bevor Sie wählen. Auf Ihren Rechnungen weisen Sie trotzdem den gesetzlichen Satz aus (MWST-Info 12, Teil A).

MerkmalEffektive MethodeSaldosteuersatzmethode
Zugangalle Steuerpflichtigenbis CHF 5'024'000 Umsatz und CHF 108'000 Steuer pro Jahr (Art. 37 Abs. 1)
BerechnungUmsatzsteuer minus Vorsteuer (Art. 36)Umsatz inklusive MWST × Saldosteuersatz (Art. 37 Abs. 2)
Abrechnungsperiodevierteljährlich, monatlich oder jährlich auf Antraghalbjährlich, jährlich auf Antrag (Art. 35)
Wahl bei NeuanmeldungStandardinnert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer (Art. 78 MWSTV)
Bindung–Rückkehr frühestens nach drei Jahren (Art. 37 Abs. 4)
Lohnt sich beihohen Investitionen, Exporten, Vorsteuerüberschüssengeringen Vorleistungen, Dienstleistern

Quelle: MWSTG SR 641.20, Art. 35–37 (Stand 31.3.2025); MWSTV Art. 78 (Stand 28.10.2026); ESTV, Saldosteuersätze (abgerufen am 2.11.2026).

Die ESTV rechnet ein Beispiel vor: Eine Architektin mit Saldosteuersatz 6,2 % deklariert CHF 216'200 Halbjahresumsatz inklusive MWST und schuldet CHF 13'404.40 (MWST-Info 12, Ziff. 1.2). Vereine und Stiftungen können zudem nach Pauschalsteuersätzen abrechnen (Art. 37 Abs. 5 MWSTG).

Vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte

Die Abrechnungsart bestimmt, in welcher Periode eine Rechnung steuerlich zählt. Gesetzlicher Normalfall sind die vereinbarten Entgelte; auf Antrag erlaubt die ESTV die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (Art. 39 Abs. 1–2 MWSTG). Die gewählte Art gilt mindestens eine Steuerperiode. Die ESTV kann die vereinnahmten Entgelte vorschreiben, wenn Sie einen erheblichen Teil der Entgelte vor der Leistung erhalten (Art. 39 Abs. 4 MWSTG).

MerkmalVereinbarte EntgelteVereinnahmte Entgelte
Umsatzsteuer entstehtmit der Rechnungsstellung (Art. 40 Abs. 1)mit dem Zahlungseingang (Art. 40 Abs. 2)
Vorsteuer entstehtmit dem Empfang der Rechnungmit der Bezahlung
Rechnung vom 10.12.2026, bezahlt am 15.1.2027Abrechnung 4. Quartal 2026Abrechnung 1. Quartal 2027
Debitorenverlustenachträglich korrigieren (Art. 41)entfallen von selbst
BewilligungkeineAntrag bei der ESTV (Art. 39 Abs. 2)

Quelle: MWSTG SR 641.20, Art. 39–41 (Stand 31.3.2025).

Bei Vorauszahlungen und Teilrechnungen entsteht die Steuer auch bei vereinbarten Entgelten mit dem Zahlungseingang beziehungsweise mit der Teilrechnung (Art. 40 Abs. 1 Bst. b–c MWSTG). Prüfen Sie vor einem Antrag Ihre Zahlungsfristen: Wer seinen Kunden lange Ziele gewährt, finanziert bei vereinbarten Entgelten die Steuer vor; wer Anzahlungen verlangt, gewinnt mit vereinnahmten Entgelten wenig. Mehr dazu: Wird die MWST nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet?.

Abrechnungsperioden, Fristen und Rechnung

Abrechnungsperioden

Steuerperiode ist das Kalenderjahr (Art. 34 MWSTG). Innerhalb davon rechnen Sie vierteljährlich ab, mit Saldosteuersatz halbjährlich (Art. 35 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag rechnen Sie monatlich ab, wenn Sie regelmässig Vorsteuerüberschüsse haben, oder seit 1.1.2025 jährlich, wenn Ihr Umsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 5'005'000 nicht übersteigt (Art. 35 Abs. 1bis MWSTG). Bei der Jahresabrechnung zahlen Sie effektiv abrechnend drei Raten per 30. Mai, 30. August und 30. November, mit Saldosteuersatz eine Rate per 30. August (ESTV, jährliche Abrechnung). Die Jahresabrechnung behalten Sie mindestens eine Steuerperiode bei (Art. 35a MWSTG).

Fristen

Abrechnung und Zahlung sind innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode fällig (Art. 71 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Auf eine verspätete Zahlung schulden Sie 2026 einen Verzugszins von 4,0 % (Zinssatzverordnung EFD, Anhang 2). Alle Termine 2026, die Fristverlängerung und die Ratenzahlung behandelt die Antwort Bis wann muss die MWST-Abrechnung bei der ESTV eingereicht werden?.

Rechnung

Ihre Rechnung nennt Namen, Ort und MWST-Nummer des Leistungserbringers, Namen und Ort des Kunden, Datum oder Zeitraum der Leistung, Art und Umfang, das Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag; ist die Steuer im Preis enthalten, genügt der Satz (Art. 26 Abs. 2 MWSTG). Fehlt eine Angabe, riskiert Ihr Kunde Rückfragen zu seinem Vorsteuerabzug; saubere Vorlagen ersparen Ihnen Korrekturrechnungen. Kassenzettel bis CHF 400 brauchen keine Angaben zum Kunden (Art. 57 MWSTV).

Korrektur, Verjährung, Aufbewahrung

Fehler, die Sie beim Jahresabschluss entdecken, korrigieren Sie spätestens in der Abrechnung der Periode, in die der 180. Tag nach Ende des Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Das Recht der ESTV, die Steuer festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in jedem Fall nach zehn Jahren (Art. 42 Abs. 1 und 6 MWSTG). Bücher und Belege bewahren Sie bis zur absoluten Verjährung auf, Unterlagen zu Liegenschaften 20 Jahre (Art. 70 Abs. 2–3 MWSTG).

Konkrete Beispiele

Schreinerei Graf AG, St. Gallen, 12 Mitarbeitende: Kantonsbeitrag an eine Trocknungsanlage

Die Schreinerei rechnet effektiv und vierteljährlich ab. 2026 erzielt sie CHF 1'800'000 steuerbaren Umsatz exklusive MWST. Für eine neue, energiesparende Holztrocknungsanlage zu CHF 216'200 inklusive CHF 16'200 MWST zahlt der Kanton St. Gallen CHF 60'000; die Verfügung bezeichnet den Betrag ausdrücklich als Subvention.

  1. Umsatzsteuer: CHF 1'800'000 × 8,1 % = CHF 145'800.
  2. Die Subvention ist objektbezogen. Schlüssel: CHF 60'000 ÷ CHF 216'200 = 27,75 % (MWST-Info 09, Ziff. 2.3.2).
  3. Kürzung: CHF 16'200 × 27,75 % = CHF 4'495.50 in Ziffer 420. Abziehbar bleiben CHF 11'704.50.
  4. Übrige Vorsteuer 2026: CHF 52'000, ungekürzt, weil die Subvention nur die Anlage betrifft.
  5. Die Versicherung zahlt nach einem Wasserschaden CHF 8'000 Schadenersatz: ein Nicht-Entgelt nach Bst. i ohne Kürzung (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
  6. Steuerforderung 2026: CHF 145'800 − CHF 52'000 − CHF 11'704.50 = CHF 82'095.50.

Mit der «stillen Versteuerung» käme Frau Graf auf CHF 60'000 × 8,1 ÷ 108,1 = CHF 4'495.84 Kürzung, praktisch derselbe Betrag (MWST-Info 09, Ziff. 2.3.5). Zahlt der Kanton zusätzlich einen Beitrag an den Lohn einer wiedereingegliederten Mitarbeiterin, entfällt die Kürzung, weil auf Lohnkosten keine Vorsteuer lastet. Die Prüfung ist einfach: Die Kürzung darf nie höher sein als die Vorsteuer auf dem subventionierten Objekt, und sie betrifft keine andere Rechnung der Periode.

Physiotherapie Lea Moser, Winterthur, 4 Mitarbeitende: Heilbehandlung und Produktverkauf

Die Praxis erzielt CHF 420'000 mit ärztlich verordneten Heilbehandlungen; Frau Moser hat eine Berufsausübungsbewilligung. Diese Umsätze sind ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG) und zählen nicht für die Grenze. 2026 verkauft sie Bandagen, Trainingsgeräte und Pflegeprodukte für CHF 104'000.

  1. Massgebender Umsatz: nur der Verkauf, CHF 104'000 ≥ CHF 100'000 (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Die Praxis wird steuerpflichtig und meldet sich innert 30 Tagen an.
  2. 2027 hebt Frau Moser die Preise um 8,1 % an und verkauft für CHF 112'424 inklusive MWST.
  3. MWST darauf: CHF 112'424 × 8,1 ÷ 108,1 = CHF 8'424.
  4. Vorsteuer auf dem Wareneinkauf von CHF 50'000 netto: CHF 4'050, voll abziehbar.
  5. Vorsteuer auf Miete und Therapieliegen: nicht abziehbar, soweit sie den Behandlungen dient (Art. 29 MWSTG); den Verkaufsanteil der Räume korrigiert sie nach Art. 30 MWSTG.
  6. Steuerforderung 2027 ohne Raumanteil: CHF 8'424 − CHF 4'050 = CHF 4'374.

Bleibt der Verkauf in einem späteren Jahr unter der Grenze, kann sich die Praxis auf das Ende der Steuerperiode wieder abmelden (Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Für die Heilbehandlungen zu optieren, wäre möglich (Art. 22 MWSTG), verteuert aber jede Behandlung für Patienten und Versicherer um 8,1 %.

Unihockeyclub Seeland, Biel, ehrenamtlich geführt: Sponsoring oder Spende

Der Verein nimmt jährlich ein: Mitgliederbeiträge CHF 85'000 und Startgelder CHF 20'000 (beide ausgenommen), Sponsoring mit Banden- und Trikotwerbung CHF 160'000, Clubshop CHF 25'000, Gönnerbeiträge CHF 45'000 mit neutraler Nennung im Jahresbericht und einen Gemeindebeitrag von CHF 30'000 an das Betriebsdefizit, ausdrücklich als Subvention bezeichnet.

  1. Variante A: steuerbare Umsätze CHF 160'000 + CHF 25'000 = CHF 185'000 < CHF 250'000. Der Verein ist befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG).
  2. Variante B: Ein Hauptsponsor zahlt ab 2027 zusätzlich CHF 70'000 für Werbung in sozialen Medien. Steuerbar: CHF 230'000 + CHF 25'000 = CHF 255'000 ≥ CHF 250'000. Der Verein wird steuerpflichtig.
  3. Gesamteinnahmen: Umsätze CHF 360'000 + Nicht-Entgelte CHF 75'000 = CHF 435'000 (Art. 75 Abs. 3 MWSTV).
  4. Kürzung wegen Subvention: CHF 30'000 ÷ CHF 435'000 = 6,90 %. Bei CHF 14'000 Vorsteuer: CHF 966 in Ziffer 420; es bleiben CHF 13'034.
  5. Korrektur wegen ausgenommener Umsätze, ohne Nicht-Entgelte: CHF 105'000 ÷ CHF 360'000 = 29,17 %; CHF 13'034 × 29,17 % = CHF 3'802.02 in Ziffer 415 (MWST-Info 09, Ziff. 2.3.3). Abziehbar: CHF 9'231.98.
  6. Umsatzsteuer: CHF 255'000 × 8,1 % = CHF 20'655. Steuerforderung: CHF 20'655 − CHF 9'231.98 = CHF 11'423.02.

Die Gönnerbeiträge lösen keine Kürzung aus, weil Spenden nicht gekürzt werden. Hätte der Verein den Gönnern Werbung versprochen, wären die CHF 45'000 Sponsoring und schon in Variante A steuerbar gewesen. Der Vorstand sollte deshalb jeden neuen Sponsoringvertrag gegen die Grenze prüfen, bevor er ihn unterschreibt, und Gönnerbriefe ohne Werbeversprechen formulieren.

Besondere Fälle

Subvention an Lohnkosten

Ein Kanton beteiligt sich an den Lohnkosten für die Wiedereingliederung von Arbeitssuchenden. Weil auf Löhnen keine Vorsteuer lastet, kürzen Sie nichts (MWST-Info 09, Ziff. 2.3.1.1). Die Zuordnung muss aus der Verfügung oder dem Gesuch hervorgehen.

Verspätete oder fehlende Bezeichnung

Bezeichnet die Gemeinde ihren Beitrag erst nach 240 Tagen als Subvention, gilt die Bezeichnung nicht. Sie qualifizieren die Zahlung dann selbst nach den drei Kriterien der ESTV (MWST-Info 05, Ziff. 1.4.10).

Zinsloses Darlehen der öffentlichen Hand

Ein zinsloses Darlehen ist an sich ein Nicht-Entgelt nach Bst. e. Stammt es von der öffentlichen Hand, gilt der Zinsverzicht als Subvention. Im Beispiel der ESTV ergibt ein Darlehen von CHF 2,5 Mio. bei 2 % einen Zinsverzicht von CHF 50'000; bei CHF 1 Mio. Aufwand kürzt das Start-up die Vorsteuer um 5 % (MWST-Info 09, Ziff. 2.3.4).

Verwaltungsratshonorar

Ein Treuhänder, der zugleich im Verwaltungsrat eines Kunden sitzt, verrechnet seine Buchhaltungsarbeit mit 8,1 %. Sein VR-Honorar ist eine Entschädigung für unselbstständige Tätigkeit und damit ein Nicht-Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. j MWSTG). Auf der Honorarabrechnung steht keine MWST.

Pfand auf Gebinden

Eine Getränkehändlerin erhebt Depot auf Harassen. Das Pfand ist kein Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. h MWSTG); weisen Sie es auf der Rechnung getrennt vom Getränkepreis aus, damit der Satz von 2,6 % nur auf das Getränk fällt. Zahlt sie das Pfand bei Rückgabe zurück, bucht sie die Rückzahlung ebenfalls ohne MWST.

Vermietung einer Gewerbehalle

Ein Bauunternehmen vermietet eine leere Halle an einen steuerpflichtigen Garagisten. Die Miete ist ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG). Mit der Option nach Art. 22 MWSTG holt es die Vorsteuer auf Sanierung und Unterhalt zurück. Für Wohnungen ist die Option ausgeschlossen.

Restaurant und Take-away

Eine Bäckerei mit Café verkauft Sandwiches zum Mitnehmen zu 2,6 % und an den Tischen zu 8,1 %. Der reduzierte Satz gilt nur, wenn die Kasse beide Verkäufe trennt (Art. 25 Abs. 3 MWSTG); sonst gilt alles zum Normalsatz.

Was das für Sie bedeutet

  1. Prüfen Sie bis zum Jahresabschluss 2026 jede Zahlung ohne Rechnung: Subvention, Spende, Schadenersatz oder doch Entgelt. Halten Sie die Qualifikation im Buchungstext fest und legen Sie den Beleg, etwa die Verfügung oder den Spendenbrief, dazu.
  2. Verlangen Sie bei jedem Beitrag der öffentlichen Hand eine Verfügung, die den Betrag als Subvention bezeichnet und dem Lohn oder einem Objekt zuordnet; die Frist läuft 240 Tage nach Ende der Steuerperiode.
  3. Berechnen Sie die Vorsteuerkürzung spätestens in der letzten Abrechnung der Steuerperiode und deklarieren Sie sie in Ziffer 420.
  4. Ordnen Sie jede Ertragsart einer Kategorie zu: steuerbar mit Satz, ausgenommen oder befreit. Numezis hinterlegt diese Zuordnung pro Konto und bereitet die Abrechnung aus den Buchungen vor.
  5. Entscheiden Sie bis 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode über einen Methoden- oder Periodenwechsel für das laufende Jahr (Art. 76b und 79 MWSTV).
  6. Stellen Sie Ihre Rechnungsvorlagen auf die sechs Pflichtangaben nach Art. 26 ein und trennen Sie Pfand und durchlaufende Posten.
  7. Bewahren Sie Belege zehn Jahre auf, Liegenschaftsunterlagen zwanzig Jahre.

Häufige Fehler

  1. Subvention ohne Vorsteuerkürzung. Die ESTV belastet die Kürzung bei einer Kontrolle nach, im Beispiel der Schreinerei CHF 4'495.50, plus 4,0 % Verzugszins (Zinssatzverordnung EFD).
  2. Sponsoring als Spende verbucht. Wird Werbung geschuldet, ist die Zahlung steuerbar. Bei CHF 70'000 ohne ausgewiesene MWST schulden Sie die Steuer aus dem Betrag: CHF 70'000 × 8,1 ÷ 108,1 = CHF 5'245.14.
  3. Ausgenommen und befreit verwechselt. Wer auf ausgenommenen Leistungen Vorsteuer abzieht, verliert sie bei der Kontrolle rückwirkend für bis zu fünf Jahre (Art. 29 und 42 MWSTG).
  4. 8,1 % auf den Bruttobetrag gerechnet. Bei CHF 108'100 brutto ergibt das CHF 8'756.10 statt CHF 8'100, also CHF 656.10 zu viel abgeliefert. Richtig sind 7,493 %; prüfen Sie die Steuercodes in Ihrer Kasse und in Ihren Rechnungsvorlagen.
  5. Abrechnungsart mitten im Jahr gewechselt. Die Art gilt mindestens eine Steuerperiode (Art. 39 Abs. 3 MWSTG); ein Wechsel ohne Bewilligung führt zu Doppel- oder Nichterfassungen, die Sie in der Jahresabstimmung mühsam bereinigen müssen.
  6. Belege nach fünf Jahren vernichtet. Fehlen Aufzeichnungen, schätzt die ESTV nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 79 MWSTG); eine Steuerhinterziehung kann mit Busse bis CHF 400'000 bestraft werden (Art. 96 MWSTG).

Detaillierte Antworten

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG), SR 641.20, Art. 1, 3, 10, 18, 21–26, 28–30, 33–42, 66, 70–72, 79, 86, 96 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de (Stand 31.3.2025).
  2. Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), SR 641.201, Art. 29, 57, 75, 76b, 78, 79 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de (Stand 28.10.2026).
  3. ESTV, MWST-Info 05 Subventionen und Spenden, Ziff. 1.1, 1.3, 1.4.10, 2.1.1, 2.1.2, 2.2 — https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/05 (abgerufen am 2.11.2026).
  4. ESTV, MWST-Info 09 Vorsteuerabzug, Ziff. 2.3.1.1 bis 2.3.8 — https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/09 (abgerufen am 2.11.2026).
  5. ESTV, MWST-Info 12 Saldosteuersätze, Teil A und Ziff. 1.2 — https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/12 (abgerufen am 2.11.2026).
  6. ESTV, Schweizer Mehrwertsteuersätze — https://www.estv.admin.ch/de/mwst-steuersaetze-schweiz (abgerufen am 2.11.2026).
  7. ESTV, Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze — https://www.estv.admin.ch/de/mwst-saldosteuersaetze-pauschalsteuersaetze (abgerufen am 2.11.2026).
  8. ESTV, Jährliche Abrechnung — https://www.estv.admin.ch/de/mwst-jaehrliche-abrechnung-2025 (abgerufen am 2.11.2026).
  9. Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze, SR 631.014, Anhang 2 — https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2025/564/de (Stand 1.1.2026).
  10. Bundesrat, Volksabstimmung vom 29.11.2026 über die AHV-Zusatzfinanzierung — https://www.admin.ch/de/ahv-zusatzfinanzierung (abgerufen am 2.11.2026).
  11. Parlament, Schlussabstimmung vom 19.6.2026 — https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2026/20260619104626831194158159026_bsd070.aspx.

Häufige Fragen

Was sind Nicht-Entgelte bei der MWST?

Nicht-Entgelte sind Mittelflüsse, denen keine Leistung gegenübersteht. Art. 18 Abs. 2 MWSTG zählt sie auf, unter anderem Subventionen, Spenden, Dividenden, Einlagen und zinslose Darlehen, Schadenersatz, Pfandgelder und Verwaltungsratshonorare. Auf ihnen ist keine MWST geschuldet, und sie zählen nicht für die Umsatzgrenze. Nur bei Subventionen, Tourismusabgaben und Beiträgen aus Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds müssen Sie die Vorsteuer verhältnismässig kürzen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).

Muss ich bei Subventionen die Vorsteuer kürzen?

Grundsätzlich ja, im Verhältnis der Subvention (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Ist die Subvention einem Objekt zugeordnet, kürzen Sie nur die Vorsteuer auf diesem Objekt; dient sie der Deckung eines Betriebsdefizits, kürzen Sie gesamthaft im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen (Art. 75 MWSTV). Keine Kürzung gibt es, wenn die Mittel einem Bereich ohne Vorsteuer zugeordnet sind, etwa Lohnkosten. Spenden führen nie zu einer Kürzung.

Was ist der Unterschied zwischen von der Steuer ausgenommenen und befreiten Leistungen?

Auf beiden Arten von Leistungen schulden Sie keine MWST. Bei ausgenommenen Leistungen nach Art. 21 MWSTG, etwa Heilbehandlungen, Bildung, Versicherungen oder Mieten, verlieren Sie aber den Vorsteuerabzug auf den zugehörigen Kosten (Art. 29 MWSTG). Bei befreiten Leistungen nach Art. 23 MWSTG, vor allem Exporten, bleibt der Vorsteuerabzug vollständig erhalten. Ausgenommene Umsätze zählen zudem nicht für die Umsatzgrenze von CHF 100'000.

Soll ich nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten abrechnen?

Der gesetzliche Normalfall ist die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten: Die Steuer entsteht mit der Rechnungsstellung, die Vorsteuer mit dem Empfang der Lieferantenrechnung (Art. 39 und 40 MWSTG). Auf Antrag bewilligt die ESTV die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten; dann zählt der Zahlungseingang. Sie schont die Liquidität bei langen Zahlungsfristen Ihrer Kunden. Die gewählte Art gilt mindestens eine ganze Steuerperiode.

Wie berechne ich die MWST aus einem Bruttobetrag?

Teilen Sie den Bruttobetrag durch 1,081 und multiplizieren Sie das Ergebnis mit 0,081. Gleichwertig ist die Multiplikation des Bruttobetrags mit 7,493 %. Aus CHF 1'081 brutto ergeben sich so CHF 81 MWST und CHF 1'000 netto. Für den reduzierten Satz von 2,6 % beträgt der Anteil 2,534 % des Bruttobetrags, für den Sondersatz von 3,8 % sind es 3,661 %. Wer einen Nettobetrag hat, rechnet einfach mal 8,1 %.

Welche MWST-Sätze gelten 2026 in der Schweiz?

Seit dem 1.1.2024 gelten der Normalsatz von 8,1 %, der reduzierte Satz von 2,6 % für Lebensmittel, Medikamente, Bücher und Zeitungen sowie der Sondersatz von 3,8 % für Beherbergungen (Art. 25 MWSTG). Der Sondersatz gilt längstens bis 31.12.2027. Am 29.11.2026 wird über eine Erhöhung auf 8,5 % und 4,0 % abgestimmt; sie könnte frühestens Anfang 2028 in Kraft treten. Der reduzierte Satz bliebe bei 2,6 %.

Geprüfte Antworten zu diesem Thema, jede mit den offiziellen Schweizer Quellen, auf denen sie beruht.

Artikel teilen

MWST mit Numezis abrechnen

Steuersätze, Vorsteuerkürzung und Abrechnungsart in Ihrer Buchhaltung hinterlegt, die Abrechnung aus den Buchungen vorbereitet.