Muss der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung eine Lohnabrechnung abgeben?
Ja. Nach dem Obligationenrecht muss dem Arbeitnehmer beim Ausrichten des Geldlohns eine schriftliche Abrechnung übergeben werden. Der Geldlohn ist in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) bestimmt: Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Damit verbindet das OR die Lohnzahlung mit der Pflicht, eine schriftliche Abrechnung auszuhändigen. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob es sich um Geldlohn handelt und wann dieser ausgerichtet wird; in diesem Zusammenhang ist die schriftliche Abrechnung zu übergeben.[1]
Für die praktische Einordnung sind die im OR genannten Bedingungen massgebend: Der Grundsatz betrifft den Geldlohn, die Auszahlung erfolgt in gesetzlicher Währung und innert der Arbeitszeit, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Unabhängig davon hält das OR fest, dass dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben ist. Wer die Lohnzahlung organisiert, sollte daher kontrollieren, dass bei der Auszahlung des Geldlohns eine schriftliche Abrechnung tatsächlich übergeben wird und dass allfällige Abreden oder betriebliche Übung zur Art oder zum Zeitpunkt der Auszahlung beachtet werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]