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Wer bezahlt die Prämien für Berufs- und Nichtberufsunfälle?

Für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber die Prämien. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers; günstigere Abreden für den Arbeitnehmer bleiben möglich. Der Arbeitgeber schuldet jedoch den gesamten Prämienbetrag und zieht den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab. Bei arbeitslosen Personen und in bestimmten Fällen der Invalidenversicherung gelten besondere Regeln.

Das Gesetz unterscheidet klar zwischen Berufs- und Nichtberufsunfällen. Für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber die Prämien. Für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen die Prämien dagegen zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei sind abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers ausdrücklich vorbehalten. Das bedeutet: Eine für den Arbeitnehmer günstigere Regel ist möglich, eine Schlechterstellung aber nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist also zuerst, um welche obligatorische Unfallversicherung es geht und ob eine günstigere Vereinbarung für den Arbeitnehmer besteht.[1]

Auch wenn der Arbeitnehmer den Anteil für Nichtberufsunfälle grundsätzlich trägt, schuldet der Arbeitgeber den gesamten Prämienbetrag gegenüber dem Versicherer. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Dieser Abzug ist zeitlich begrenzt: Für den auf eine Lohnperiode entfallenden Prämienbetrag darf er nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfolgenden Periode stattfinden. Jede abweichende Abrede zuungunsten der Versicherten ist ungültig. Zusätzlich nennt das Gesetz Sonderfälle: Die Arbeitslosenversicherung schuldet den gesamten Prämienbetrag der arbeitslosen Personen und zieht den geschuldeten Anteil von der Arbeitslosenentschädigung ab. Für bestimmte versicherte Personen übernimmt die Invalidenversicherung die Prämie für Berufs- und Nichtberufsunfälle. Prüfen Sie deshalb im konkreten Fall auch, ob eine solche Sonderregel einschlägig ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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