Sind der 13. Monatslohn und Boni AHV-pflichtig?
Ja, soweit sie Entgelt für Arbeit in unselbständiger Stellung sind. Der massgebende Lohn umfasst jedes Entgelt für geleistete Arbeit und nennt ausdrücklich unter anderem Provisionen, Gratifikationen sowie ähnliche Bezüge. Beiträge werden vom massgebenden Lohn erhoben.
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bestimmt, dass vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag erhoben wird; dieses Einkommen wird als massgebender Lohn bezeichnet. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge. Boni fallen regelmässig unter solche Entgelte, insbesondere wenn sie als Provisionen, Gratifikationen oder ähnliche Bezüge für geleistete Arbeit ausgerichtet werden. Ein 13. Monatslohn ist ebenfalls Arbeitsentgelt und gehört damit grundsätzlich zum massgebenden Lohn.[1]
Für die Einordnung ist entscheidend, ob die Zahlung Entgelt für Arbeit in unselbständiger Stellung ist. Das Gesetz knüpft nicht an die Bezeichnung der Zahlung an, sondern daran, dass es sich um Entgelt für geleistete Arbeit handelt. Deshalb sind neben dem laufenden Lohn auch zusätzliche Lohnbestandteile erfasst, wenn sie als Gegenleistung für die Arbeit ausgerichtet werden. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Zahlung im Arbeitsverhältnis geschuldet oder ausgerichtet wird und ob sie als Lohnzulage, Gratifikation, Provision oder ähnlicher Bezug erscheint. Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen kann.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]