Welche Arbeitnehmer unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer?
Der Quellensteuer unterliegen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a unterstehen. Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bestimmt: Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Massgebend sind damit drei Elemente zusammen: Es geht um Arbeitnehmer, es fehlt die Niederlassungsbewilligung, und es besteht in der Schweiz steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt. Die Quellensteuer erfasst nach dieser Regel das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a unterstehen.[1]
Für Ehegatten enthält das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer eine besondere Regel: Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Zu prüfen sind deshalb insbesondere der eheliche Status, das rechtliche und tatsächliche Getrenntleben sowie, ob bei einem Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung vorliegt. Diese Ausnahme betrifft die Quellensteuerpflicht nach der genannten Regel für Arbeitnehmer.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]