Wie berechnet man den koordinierten Lohn im BVG?
Der koordinierte Lohn ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken. Liegt dieser koordinierte Lohn unter 3780 Franken im Jahr, muss er auf 3780 Franken aufgerundet werden. Sinkt der Jahreslohn nur vorübergehend aus den im Gesetz genannten Gründen, bleibt der bisherige koordinierte Lohn grundsätzlich weiter gültig; eine Herabsetzung kann aber verlangt werden.
Die Berechnung folgt dem gesetzlichen Grundsatz: Versichert ist nicht der ganze Jahreslohn, sondern nur der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken. Genau dieser Teil heisst koordinierter Lohn. Für die praktische Prüfung bedeutet das: Zuerst ist der Jahreslohn festzustellen. Danach ist zu prüfen, welcher Teil innerhalb dieser Bandbreite liegt. Nur dieser Abschnitt ist als koordinierter Lohn zu berücksichtigen. Liegt kein Lohnteil in diesem Bereich, ergibt sich aus dieser Regel allein kein koordinierter Lohn innerhalb der genannten Spanne.[1]
Zusätzlich gilt eine Mindestgrenze: Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3780 Franken im Jahr, muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. Das ist keine freie Wahl, sondern eine gesetzliche Vorgabe. Eine weitere Besonderheit betrifft vorübergehende Lohnsenkungen. Sinkt der Jahreslohn wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, wie die im Gesetz genannten Zeiträume zur Lohnfortzahlung oder zu den dort aufgeführten Urlauben dauern. Allerdings kann die versicherte Person die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]