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Wie viel Prozent AHV-Beitrag wird vom Lohn eines Angestellten abgezogen?

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein AHV-Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. Massgebend ist der sogenannte massgebende Lohn; dazu zählen nicht nur der Grundlohn, sondern auch verschiedene weitere Entgeltbestandteile.

Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem sogenannten massgebenden Lohn, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. Für Angestellte ist damit der im Gesetz genannte Satz auf dem massgebenden Lohn entscheidend. Zu diesem massgebenden Lohn gehört jedes Entgelt für Arbeit in unselbständiger Stellung, unabhängig davon, ob sie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistet wird. Nicht nur der eigentliche Grundlohn ist erfasst, sondern auch weitere Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie unter den gesetzlichen Lohnbegriff fallen.[1]

Zum massgebenden Lohn zählen ausdrücklich auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie ähnliche Bezüge. Ebenfalls erfasst sind Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Für mitarbeitende Familienglieder nennt das Gesetz eine besondere Regel: Als massgebender Lohn gilt nur der Barlohn bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, sowie nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. Zudem kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Weitere Ausnahmen erfordern deshalb eine Prüfung der geltenden Bestimmung im Zusammenhang.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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