Muss der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der BVG-Beiträge bezahlen?
Ja. Nach Art. 66 BVG muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Die konkrete Beitragshöhe wird in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegt; ein höherer Arbeitgeberanteil braucht dessen Einverständnis.
Ja. Das BVG verlangt, dass der Arbeitgeber mindestens einen gleich hohen Beitrag leistet wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Damit ist die gesetzliche Untergrenze erreicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der gesamten Beiträge trägt; mehr ist möglich, aber ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. Die konkrete Höhe der Beiträge wird nicht direkt im Gesetz beziffert, sondern in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegt.[1]
Wichtig ist auch die Abwicklung: Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Den Arbeitnehmeranteil zieht er vom Lohn ab, soweit dieser Anteil in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegt ist. Zudem überweist er Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. Bei nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. Zu prüfen sind deshalb insbesondere das Reglement der zuständigen Vorsorgeeinrichtung und die dort festgelegte Beitragsaufteilung.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]