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Wie hoch ist der ALV-Beitrag und bis zu welchem Lohn wird er erhoben?

Der ALV-Beitrag beträgt 2,2 Prozent des massgebenden Lohns im Sinne der AHV-Gesetzgebung. Er wird bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung erhoben; Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen ihn grundsätzlich je zur Hälfte.

Nach dem zitierten Gesetz werden die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung erhoben. Der Beitragssatz beträgt 2,2 Prozent, und zwar bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung. Das Gesetz nennt in der zitierten Bestimmung keinen festen Frankenbetrag, sondern verweist für die Lohngrenze auf diesen Höchstbetrag.[1]

Für die Tragung des Beitrags gilt grundsätzlich: Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Eine ausdrücklich genannte Ausnahme betrifft Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG); sie zahlen den ganzen Beitrag. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zudem der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Wenn Sie die konkrete Lohngrenze prüfen wollen, sollten Sie deshalb nicht nur den Beitragssatz, sondern auch den aktuell massgebenden Höchstbetrag und gegebenenfalls die anteilsmässige Berechnung bei kürzerer Beschäftigungsdauer nachsehen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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