Sind Spesenvergütungen des Arbeitgebers AHV-pflichtig?
Nicht jede Spesenvergütung ist AHV-pflichtig. Nach der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn, wenn es sich um Auslagen handelt, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Regelmässige Entschädigungen für den Weg vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
Die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bestimmt, dass Unkosten Auslagen sind, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Solche Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn. Für die AHV ist deshalb entscheidend, ob eine Zahlung tatsächlich den Ersatz von Auslagen betrifft, die durch die Arbeitsausführung entstehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Vergütung einen konkreten beruflichen Aufwand abdeckt und als Unkostenentschädigung einzuordnen ist.[1]
Die AHVV ordnet bestimmte regelmässige Entschädigungen anders ein. Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort sind keine Unkostenentschädigungen; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Bei solchen Zahlungen ist daher zu prüfen, ob sie gerade diese Fahrten oder diese übliche Verpflegung betreffen und ob sie regelmässig ausgerichtet werden.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]