Für welche Waren und Leistungen gilt der reduzierte MWST-Satz?
Der reduzierte Steuersatz von 2,6 Prozent gilt für bestimmte Lieferungen und Leistungen. Dazu zählen insbesondere Wasser in Leitungen, Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 ohne alkoholische Getränke, verschiedene landwirtschaftliche Vorleistungen, Medikamente, bestimmte Druckerzeugnisse sowie elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter. Auch einzelne Dienstleistungen und bestimmte Leistungen im Landwirtschaftsbereich fallen darunter. Für gastgewerbliche Leistungen gilt dagegen grundsätzlich der Normalsatz.
Der reduzierte Steuersatz von 2,6 Prozent gilt zunächst für die Lieferung bestimmter Gegenstände. Genannt werden Wasser in Leitungen; Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; Vieh, Geflügel, Fische; Getreide; Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt. Ebenfalls erfasst sind Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere, Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial, Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten sowie Produkte für die Monatshygiene. Zusätzlich gilt der reduzierte Steuersatz auch für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten.[1]
Neben Waren erfasst der reduzierte Steuersatz auch bestimmte Leistungen. Dazu gehören die Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter, die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14–16 sowie Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen. Bei Pflanzen und ähnlichen Gegenständen ist besonders zu prüfen, ob eine gesonderte Rechnungsstellung vorliegt: Dann unterliegt ihre Lieferung auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird. Welche Gegenstände und Dienstleistungen im Einzelnen darunter fallen, bestimmt der Bundesrat näher; dabei ist das Gebot der Wettbewerbsneutralität zu beachten.[1]
Für Lebensmittel ist die Abgrenzung besonders wichtig. Werden Lebensmittel im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]