Wird die MWST nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet?
Die Mehrwertsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestattet auf Antrag die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten. Die gewählte Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden; unter bestimmten Voraussetzungen kann die ESTV die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten verpflichtend anordnen.
Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) bestimmt als Grundsatz, dass über die Steuer nach vereinbarten Entgelten abgerechnet wird. Davon abweichend gestattet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) der steuerpflichtigen Person auf Antrag, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen. Für die praktische Einordnung ist deshalb zu prüfen, welche Abrechnungsart aktuell gewählt oder von der ESTV gestattet wurde.[1]
Die gewählte Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Zudem kann die ESTV die steuerpflichtige Person verpflichten, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, wenn diese zu einem erheblichen Teil Entgelte erhält, bevor sie die Leistung ausführt oder darüber Rechnung stellt. Eine Verpflichtung ist auch möglich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die steuerpflichtige Person die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten missbraucht, um sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Zu prüfen sind daher insbesondere Antrag, bestehende Bewilligung oder Anordnung der ESTV sowie die Beibehaltung während mindestens einer Steuerperiode.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]