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Nach wie vielen Jahren verjährt die MWST-Forderung?

Das Recht, eine MWST-Forderung festzusetzen, verjährt grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. In jedem Fall verjährt es zehn Jahre nach Ablauf dieser Steuerperiode. Unterbrechung und Stillstand können den Fristenlauf beeinflussen.

Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) bestimmt für die Festsetzungsverjährung: Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. Damit ist für die MWST-Forderung die ordentliche Frist fünf Jahre. Massgeblich ist nicht irgendein beliebiger Zeitpunkt, sondern der Ablauf der Steuerperiode, in der die Forderung entstanden ist. Zu prüfen ist deshalb, welcher Steuerperiode die betreffende Forderung zugeordnet ist und wann diese Steuerperiode abgelaufen ist.[1]

Das MWSTG regelt auch, wann der Fristenlauf beeinflusst wird. Die Verjährung wird unterbrochen durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, durch eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil. Ebenfalls zur Unterbrechung führen die Ankündigung einer Kontrolle oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle. Wird die Verjährung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen und beträgt neu zwei Jahre. Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach dem MWSTG durchgeführt wird und dies der zahlungspflichtigen Person mitgeteilt worden ist. Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.[1]

Unabhängig davon gilt eine absolute Grenze: Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. Für die praktische Einordnung sind daher insbesondere die betroffene Steuerperiode, allfällige Unterbrechungshandlungen, ein allfälliger Stillstand wegen eines mitgeteilten Steuerstrafverfahrens sowie die absolute Frist von zehn Jahren zu überprüfen.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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