Sind Subventionen und Spenden an ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig?
Grundsätzlich nein, soweit es sich um Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge sowie um Spenden im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) handelt. Diese Mittelflüsse gelten mangels Leistung nicht als Entgelt und unterliegen deshalb nicht der Inlandsteuer.
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) bestimmt als Grundsatz, dass der Inlandsteuer Leistungen unterliegen, die steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbringen. Zugleich ordnet das MWSTG an, dass bestimmte Mittelflüsse mangels Leistung nicht als Entgelt gelten. Dazu gehören Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge sowie Spenden. Wenn ein Unternehmen solche Mittel erhält und ihnen keine Leistung gegen Entgelt zugrunde liegt, fallen diese Zahlungen nach dieser Regel nicht unter die Inlandsteuer. Für die Einordnung ist deshalb zu prüfen, ob tatsächlich ein Mittelfluss ohne Leistung vorliegt und ob die Zahlung als Subvention, anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag oder Spende einzuordnen ist.[1]
Für öffentlich ausgerichtete Mittel enthält das MWSTG eine zusätzliche Klarstellung: Bezeichnet ein Gemeinwesen die von ihm ausgerichteten Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne des MWSTG. Das ist für Unternehmen praktisch wichtig, weil die ausdrückliche Bezeichnung durch das Gemeinwesen für die mehrwertsteuerliche Qualifikation massgeblich ist. Zu prüfen sind daher insbesondere die Bezeichnung der Zahlung, der Zusammenhang mit einer allfälligen Leistung und die Unterlagen des Gemeinwesens. Auch wenn Mittel gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung ausgerichtet werden, nennt das MWSTG Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge als Mittelflüsse, die mangels Leistung nicht als Entgelt gelten.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]