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Welche Grundregel und welche ausdrücklich steuerbaren Ausnahmen nennt Art. 21 MWSTG für ausgenommene Leistungen?

Art. 21 MWSTG nennt als Grundregel: Eine von der Steuer ausgenommene Leistung ist nicht steuerbar, wenn für ihre Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird. Der Artikel nennt daneben ausdrücklich steuerbare Ausnahmen innerhalb einzelner Ausnahmetatbestände, etwa bei bestimmten Lieferungen im Gesundheitsbereich, einzelnen Finanzumsätzen und bestimmten Immobilienvermietungen; weitere ausgenommene Leistungen sind im Artikel selbst aufgezählt und müssen im Volltext geprüft werden.

Grundregel nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG: Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.[1]

  • Im Gesundheitsbereich gilt die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten als steuerbare Lieferung.
  • Bei kulturellen Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen ist jedoch die Lieferung von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen steuerbar.
  • Im Geld- und Kapitalverkehr ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft) steuerbar.
  • Bei Umsätzen, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen, sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden, steuerbar.
  • Bei Umsätzen von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen steuerbar.

[1]

  • Bei der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung sind jedoch ausdrücklich steuerbar: die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe.
  • Steuerbar sind jedoch: die Vermietung von Campingplätzen.
  • Steuerbar sind jedoch: die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung.
  • Steuerbar sind jedoch: die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören.
  • Steuerbar sind jedoch: die Vermietung von Schliessfächern.
  • Steuerbar sind jedoch: die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden.

[1]

Art. 21 Abs. 2 enthält darüber hinaus zahlreiche weitere von der Steuer ausgenommene Leistungen. Wenn eine Ausnahme oder Rückausnahme daraus nicht sicher knapp zusammengefasst werden kann, sollte die vollständige Bestimmung geprüft werden, statt einzelne Tatbestände zu verallgemeinern oder wegzulassen.[1]

Hinweis: Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einem Verlassen auf die Aussage müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 02.09.2026 · Quellen geprüft am 02.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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