Wie wird die Bemessungsgrundlage der Schweizer MWST bestimmt?
Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das tatsächlich empfangene Entgelt. Dazu gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten sowie von der steuerpflichtigen Person geschuldete öffentlich-rechtliche Abgaben. Für bestimmte Konstellationen und einzelne Ausschlüsse nennt Art. 24 besondere Regeln.
Grundsatz: Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.[1]
- Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
- Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.
- Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.
- Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
- Gilt eine Person als Leistungserbringerin nach Artikel 20a, so entspricht das Entgelt für die Lieferung, die sie ermöglicht hat, dem Wert, den sie dem Käufer oder der Käuferin des Gegenstandes mitgeteilt hat.
- Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden: Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst.
- Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden: Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten).
- Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden: der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt.
- Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden: die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.
Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 24 MWSTG. Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]