Bis wann muss die MWST-Abrechnung bei der ESTV eingereicht werden?
Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
Nach dem Mehrwertsteuergesetz hat die steuerpflichtige Person gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. Massgebend ist damit das Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode; von dort an beginnt die Frist zu laufen. Die Abrechnung ist unaufgefordert einzureichen und muss die vorgeschriebene Form einhalten.[1]
Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an. Für die Einreichung ist deshalb zu prüfen, wann die massgebliche Abrechnungsperiode abläuft oder ob die Steuerpflicht geendet hat. Davon hängt ab, ab welchem Zeitpunkt die Frist von innert 60 Tagen zu berechnen ist. Die Pflicht zur Abrechnung besteht gegenüber der ESTV und bezieht sich auf die Steuerforderung.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]