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Tax vat cantonal

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Was muss ein Schweizer KMU über den Entzug der Bewilligung nach Art. 120 MWSTV wissen?

Nach Art. 120 MWSTV wird eine Bewilligung entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet. Für ein KMU ist damit der zentrale Punkt nicht ein bestimmter Automatismus, sondern ob die Voraussetzungen für ein korrektes Verfahren weiterhin erfüllt sind. Vor einem praktischen Schritt sollte die aktuelle Fassung der Vorschrift geprüft werden.

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Was muss ein Schweizer KMU über den Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 119 MWSTV wissen?

Nach Art. 119 MWSTV gilt: Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstaben a–d weg, muss die steuerpflichtige Person die ESTV unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Für ein KMU ist daher vor allem wichtig, Änderungen an den Bewilligungsvoraussetzungen rasch zu erkennen, intern zu prüfen und schriftlich an die ESTV zu melden. [0]

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Was muss ein Schweizer KMU über die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 118 MWSTV wissen?

Art. 118 MWSTV nennt kumulative Voraussetzungen für eine Bewilligung: Abrechnung nach der effektiven Methode, regelmässige Importe und Exporte im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit, eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle, regelmässige Vorsteuerüberschüsse von mehr als 10 000 Franken pro Jahr aus der Einfuhrsteuer sowie Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf. Zudem kann die Bewilligung von Sicherheiten abhängen.

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Was muss ein Schweizer KMU über die Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer nach Art. 117 MWSTV wissen?

Ein KMU kann die Einfuhrsteuer im Verlagerungsverfahren nur entrichten, wenn dafür eine Bewilligung der ESTV vorliegt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, erhebt das BAZG die Steuer. Für die verlagert entrichtete Einfuhrsteuer verweist Art. 117 MWSTV zudem auf die Verjährung nach Artikel 42 MWSTG; den Vollzug regelt die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG.

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Was muss ein Schweizer KMU über die nachträgliche Anpassung der Entgelte nach Art. 116 MWSTV wissen?

Art. 116 MWSTV regelt, welche Angaben eine Meldung über eine nachträgliche Anpassung der Entgelte enthalten muss, wie ausländische Währungen umzurechnen sind und dass das BAZG im Einzelfall weitere Unterlagen zur Bestimmung der Einfuhrsteuerschuld verlangen kann. Für KMU ist vor allem wichtig, die Periode, die berechneten Entgelte, das Total der Anpassungen und die Aufteilung nach Steuersätzen sauber zu dokumentieren und vor Einreichung gegen den aktuellen Gesetzesstand zu prüfen.

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Was muss ein Schweizer KMU über Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen nach Art. 112 MWSTV wissen?

Art. 112 MWSTV regelt für den Einfuhrfall, was bei einer verlangten Veranlagung nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG vorzulegen ist: bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldung eine Kostenkalkulation. Diese muss die Selbstkosten der einzelnen Leistungen und das Gesamtentgelt zeigen; nicht direkt zuordenbare Kosten sind wertanteilig aufzuteilen. Das BAZG kann zur Prüfung weitere Unterlagen verlangen.

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Was muss ein Schweizer KMU über Datenträger ohne Marktwert nach Art. 111 MWSTV wissen?

Art. 111 MWSTV definiert, wann ein Datenträger als «ohne Marktwert» gilt. Entscheidend ist der eingeführte Träger selbst mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten, nicht das Rechtsgeschäft, das zur Einfuhr geführt hat. Die Vorschrift nennt zudem typische Beispiele und gleichgestellte Gegenstände.

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Was muss ein Schweizer KMU zum Wechsel der Abrechnungsart bei Saldosteuersatz- oder Pauschalsteuersatzmethode nach Art. 107 MWSTV wissen?

Art. 107 MWSTV regelt nur die Folgen eines Wechsels der Abrechnungsart innerhalb der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode. Entscheidend ist die erste Abrechnungsperiode nach dem Wechsel: Je nach Richtung des Wechsels sind bestehende Forderungen abzurechnen oder bestehende Debitorenposten abzuziehen. Wird zugleich auch die Abrechnungsmethode geändert, verweist die Bestimmung auf andere Artikel.

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Was muss ein Schweizer KMU zum Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der effektiven Methode nach Art. 106 MWSTV wissen?

Art. 106 MWSTV regelt die Übergangskorrekturen beim Wechsel zwischen Abrechnung nach vereinnahmten und nach vereinbarten Entgelten unter der effektiven Methode. Entscheidend ist, dass die steuerpflichtige Person die in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode vorgeschriebenen Anpassungen für bestehende Debitoren- und Kreditorenposten korrekt vornimmt; bei gleichzeitigem Methodenwechsel nach den Artikeln 36 und 37 MWSTG verweist die Verordnung zusätzlich auf besondere Regeln.

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Was muss ein Schweizer KMU über den Verwendungsgrad nach Art. 105 MWSTV wissen?

Art. 105 MWSTV stellt für übertragene Vermögenswerte eine Vermutung auf: Der Veräusserer oder die Veräusserin hat sie vollumfänglich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet. Will der Erwerber oder die Erwerberin einen anderen Verwendungsgrad geltend machen, muss dieser nachgewiesen werden.

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Was muss ein Schweizer KMU über die freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens nach Art. 104 MWSTV wissen?

Art. 104 MWSTV erlaubt die freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens nur unter einer klaren Grundvoraussetzung: Beide Parteien sind oder werden steuerpflichtig. Laut der zitierten Bestimmung kommt dies bei der Übertragung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen sowie auf Gesuch der übertragenden Person in Betracht, sofern gewichtige Interessen vorliegen. Vor einer Anwendung sollte das KMU die Voraussetzungen und den aktuellen Gesetzesstand sorgfältig prüfen.

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Was muss ein Schweizer KMU zur Steuerpflicht des Erwerbers oder der Erwerberin nach Art. 102 MWSTV wissen?

Nach Art. 102 MWSTV ist das Meldeverfahren auch dann anzuwenden, wenn der Erwerber oder die Erwerberin erst im Zusammenhang mit der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens steuerpflichtig wird. Für ein KMU ist damit vor allem zu prüfen, ob genau eine solche Übertragung vorliegt und ob die Steuerpflicht des Erwerbers oder der Erwerberin erst dadurch entsteht.

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Was muss ein Schweizer KMU über Teilvermögen nach Art. 101 MWSTV wissen?

Nach Art. 101 MWSTV gilt als Teilvermögen jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens. Für ein KMU ist damit vor allem wichtig, den Begriff eng am Verordnungstext zu verstehen und bei konkreten MWST-Folgen zu prüfen, ob die betroffene Einheit tatsächlich selbst lebensfähig ist.

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Was muss ein Schweizer KMU zu Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen nach Art. 10 MWSTV wissen?

Art. 10 MWSTV umschreibt, welche Leistungen insbesondere als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten und welche ausdrücklich nicht darunter fallen. Für ein KMU ist vor allem wichtig, die eigene Leistung sauber einzuordnen und Grenzfälle anhand des genauen Wortlauts von Art. 10 MWSTV zu prüfen.

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