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Was muss ein Schweizer KMU über den Verwendungsgrad nach Art. 105 MWSTV wissen?

Art. 105 MWSTV stellt für übertragene Vermögenswerte eine Vermutung auf: Der Veräusserer oder die Veräusserin hat sie vollumfänglich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet. Will der Erwerber oder die Erwerberin einen anderen Verwendungsgrad geltend machen, muss dieser nachgewiesen werden.

Für ein KMU ist der Kern von Art. 105 MWSTV die gesetzliche Vermutung beim Übergang von Vermögenswerten: Es wird vermutet, dass der Veräusserer oder die Veräusserin die übertragenen Vermögenswerte vollumfänglich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet hat. Diese Ausgangslage ist wichtig, weil sie den Standardfall definiert. Ohne gegenteiligen Nachweis ist also von einer vollständigen Verwendung für vorsteuerabzugsberechtigende Tätigkeiten auszugehen. Der Artikel sagt damit nicht allgemein etwas über alle Nutzungen im Unternehmen, sondern konkret über die übertragenen Vermögenswerte und die dafür geltende Vermutung zum Verwendungsgrad.[1]

Ebenso wichtig ist die Beweisregel: Ein anderer Verwendungsgrad ist vom Erwerber oder der Erwerberin nachzuweisen. Für ein KMU bedeutet das vorsichtig gelesen, dass eine abweichende Behandlung nicht einfach behauptet werden sollte. Wer sich nicht auf die gesetzliche Vermutung stützen will, braucht einen Nachweis für den anderen Verwendungsgrad. Aus dem zitierten Wortlaut ergibt sich jedoch nicht, welche Unterlagen oder welche Methode dafür genügen. Deshalb sollte vor einer praktischen Anwendung der genaue aktuelle Wortlaut der Bestimmung im Zusammenhang mit Art. 38 Abs. 4 MWSTG geprüft werden, statt Anforderungen an den Nachweis zu vermuten.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext so zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie die geltende Fassung und spätere Änderungen, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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