Was muss ein Schweizer KMU zur Steuerpflicht des Erwerbers oder der Erwerberin nach Art. 102 MWSTV wissen?
Nach Art. 102 MWSTV ist das Meldeverfahren auch dann anzuwenden, wenn der Erwerber oder die Erwerberin erst im Zusammenhang mit der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens steuerpflichtig wird. Für ein KMU ist damit vor allem zu prüfen, ob genau eine solche Übertragung vorliegt und ob die Steuerpflicht des Erwerbers oder der Erwerberin erst dadurch entsteht.
Art. 102 MWSTV regelt einen besonderen Punkt zur «Steuerpflicht des Erwerbers oder der Erwerberin». Der zitierte Satz sagt ausdrücklich: «Das Meldeverfahren ist auch dann anzuwenden, wenn der Erwerber oder die Erwerberin erst im Zusammenhang mit der Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens steuerpflichtig wird.» Für ein KMU bedeutet das vorsichtig zusammengefasst: Die Anwendung des Meldeverfahrens hängt nach dieser Bestimmung nicht daran, dass der Erwerber oder die Erwerberin schon vor der Übertragung steuerpflichtig war. Die Norm erfasst gerade auch den Fall, dass die Steuerpflicht erst durch den Zusammenhang mit der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens entsteht.[1]
- Prüfen Sie zuerst, ob überhaupt eine «Übertragung des Gesamt- oder Teilvermögens» vorliegt, weil Art. 102 MWSTV genau an diesen Vorgang anknüpft.
- Prüfen Sie danach, ob der Erwerber oder die Erwerberin «erst im Zusammenhang» mit dieser Übertragung steuerpflichtig wird; genau für diesen Fall ordnet die Bestimmung an, dass «das Meldeverfahren» auch dann anzuwenden ist.
- Die zitierte Evidenz enthält keine weiteren Voraussetzungen, Abläufe oder Ausnahmen. Deshalb sollte ein KMU den genauen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und den konkreten Sachverhalt vor einer Umsetzung sorgfältig abgleichen, statt zusätzliche Bedingungen hineinzuinterpretieren.
Hinweis: Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuell geltende Vorschrift und spätere Änderungen geprüft werden.[1]