Was muss ein Schweizer KMU zum Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der effektiven Methode nach Art. 106 MWSTV wissen?
Art. 106 MWSTV regelt die Übergangskorrekturen beim Wechsel zwischen Abrechnung nach vereinnahmten und nach vereinbarten Entgelten unter der effektiven Methode. Entscheidend ist, dass die steuerpflichtige Person die in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode vorgeschriebenen Anpassungen für bestehende Debitoren- und Kreditorenposten korrekt vornimmt; bei gleichzeitigem Methodenwechsel nach den Artikeln 36 und 37 MWSTG verweist die Verordnung zusätzlich auf besondere Regeln.
Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, verlangt Art. 106 Abs. 1 MWSTV eine Korrektur in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode. Dann muss sie die Steuer auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten abrechnen. Gleichzeitig darf sie die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditorenposten abziehen, aber nur «im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit». Für ein KMU ist damit vor allem wichtig, die offenen Debitoren und Kreditoren genau auf den Wechselzeitpunkt abzugrenzen und zu prüfen, ob der Vorsteuerabzug für die betreffenden Kreditorenposten überhaupt in diesem Umfang zulässig ist.[1]
Geht der Wechsel in die andere Richtung, also von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, regelt Art. 106 Abs. 2 MWSTV ebenfalls eine Übergangsanpassung in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode. Die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten sind dann von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten abzuziehen. Ebenso sind die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode bezahlten Vorsteuern abzuziehen. Praktisch heisst das: Das KMU sollte die offenen Posten per Wechselzeitpunkt dokumentieren und die erste Abrechnung nach dem Wechsel darauf abstimmen, damit dieselben Vorgänge nicht doppelt oder gar nicht erfasst werden.[1]
Besondere Vorsicht ist nötig, wenn gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode nach den Artikeln 36 und 37 MWSTG geändert wird. Art. 106 Abs. 3 MWSTV sagt dafür ausdrücklich, dass Artikel 79 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 81 Absatz 6 dieser Verordnung gilt. Aus dem hier vorliegenden Auszug ergibt sich nur dieser Verweis; die zusätzlichen Regeln selbst sind darin nicht wiedergegeben. Deshalb sollte ein KMU in diesem Fall nicht nur Art. 106 lesen, sondern die verwiesenen Bestimmungen im vollständigen Erlass mitprüfen, bevor die Umstellung umgesetzt oder die erste Folgeabrechnung erstellt wird.[1]
Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 106 MWSTV. Vor einer Verlassung darauf sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]