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Was muss ein Schweizer KMU über den Entzug der Bewilligung nach Art. 120 MWSTV wissen?

Nach Art. 120 MWSTV wird eine Bewilligung entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet. Für ein KMU ist damit der zentrale Punkt nicht ein bestimmter Automatismus, sondern ob die Voraussetzungen für ein korrektes Verfahren weiterhin erfüllt sind. Vor einem praktischen Schritt sollte die aktuelle Fassung der Vorschrift geprüft werden.

Art. 120 MWSTV regelt den «Entzug der Bewilligung». Die Norm nennt dafür einen einzigen, aber entscheidenden Massstab: «Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet.» Für ein KMU bedeutet das nach dem Wortlaut vor allem, dass der Fortbestand einer bereits erteilten Bewilligung davon abhängt, ob die steuerpflichtige Person weiterhin als verlässlich für die korrekte Durchführung des betreffenden Verfahrens erscheint. Der zitierte Text nennt in diesem Artikel keine weiteren Einzelkriterien, keine Frist und keinen abgestuften Katalog von Mängeln. Deshalb sollte man aus Art. 120 allein nicht mehr herauslesen, als dort ausdrücklich steht: Es geht um den Entzug einer Bewilligung bei fehlender Gewähr für einen ordnungsgemässen Verfahrensablauf.[1]

  • Prüfen Sie zunächst, ob Ihr KMU überhaupt Inhaberin einer «Bewilligung» im Sinn der MWSTV ist, denn Art. 120 betrifft ausdrücklich den Entzug einer solchen Bewilligung.
  • Vergleichen Sie Ihre internen Abläufe vorsichtig mit dem gesetzlichen Massstab «Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens». Der Artikel selbst konkretisiert diesen Massstab nicht weiter.
  • Leiten Sie aus dem Wortlaut keine nicht genannten Folgen, Fristen oder Sonderfälle ab. Der vorliegende Artikel enthält dazu im zitierten Text keine zusätzlichen Angaben.
  • Wenn die praktische Tragweite unklar ist, prüfen Sie den Zusammenhang mit «Art. 63 MWSTG», auf den Art. 120 ausdrücklich verweist, sowie die aktuelle Systematik der einschlägigen Bewilligung, bevor Sie sich darauf verlassen.

[1]

Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 120 MWSTV. Vor einem Verlassen auf die Aussage müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 03.09.2026 · Quellen geprüft am 03.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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