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Was muss ein Schweizer KMU zum Wechsel der Abrechnungsart bei Saldosteuersatz- oder Pauschalsteuersatzmethode nach Art. 107 MWSTV wissen?

Art. 107 MWSTV regelt nur die Folgen eines Wechsels der Abrechnungsart innerhalb der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode. Entscheidend ist die erste Abrechnungsperiode nach dem Wechsel: Je nach Richtung des Wechsels sind bestehende Forderungen abzurechnen oder bestehende Debitorenposten abzuziehen. Wird zugleich auch die Abrechnungsmethode geändert, verweist die Bestimmung auf andere Artikel.

Art. 107 MWSTV betrifft den Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode. Die Norm unterscheidet zwei Richtungen des Wechsels und knüpft die Korrektur jeweils an die auf den Wechsel folgende Abrechnungsperiode. Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, muss sie in dieser folgenden Periode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Forderungen mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen. Für ein KMU ist daher vor allem wichtig, den Bestand der Forderungen im Wechselzeitpunkt sauber festzuhalten und die bewilligten Sätze korrekt zuzuordnen, weil genau diese Positionen nach der Vorschrift in der nächsten Abrechnungsperiode zu erfassen sind.[1]

In der umgekehrten Richtung gilt eine andere Folge: Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten abziehen. Die Vorschrift sagt damit nicht allgemein, wie alle Umsätze zu behandeln sind, sondern nennt gezielt diese Debitorenposten als Abzug in der nächsten Periode. Wird gleichzeitig mit dem Wechsel der Abrechnungsart auch die Abrechnungsmethode geändert, verweist Art. 107 auf Artikel 79 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 81 Absatz 6. Auf Basis der vorliegenden Evidenz lässt sich dieser Verweis nicht weiter zusammenfassen; diese Bestimmungen müssen deshalb zusätzlich im Volltext geprüft werden.[1]

  • Prüfen, in welche Richtung der Wechsel erfolgt: von vereinnahmten Entgelten zu vereinbarten Entgelten oder umgekehrt.
  • Den Bestand im Zeitpunkt des Wechsels dokumentieren: bestehende Forderungen beziehungsweise bestehende Debitorenposten.
  • Die Korrektur in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode vornehmen, nicht in einer frei gewählten späteren Periode.
  • Falls gleichzeitig auch die Abrechnungsmethode geändert wird, zusätzlich Artikel 79 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 81 Absatz 6 im Volltext prüfen.

[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext so zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie die geltende Fassung und spätere Änderungen, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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