CHDE

Was muss ein Schweizer KMU über die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 118 MWSTV wissen?

Art. 118 MWSTV nennt kumulative Voraussetzungen für eine Bewilligung: Abrechnung nach der effektiven Methode, regelmässige Importe und Exporte im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit, eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle, regelmässige Vorsteuerüberschüsse von mehr als 10 000 Franken pro Jahr aus der Einfuhrsteuer sowie Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf. Zudem kann die Bewilligung von Sicherheiten abhängen.

Für ein KMU ist der Kernpunkt: Die Bewilligung wird nach Art. 118 MWSTV nur erteilt, wenn die steuerpflichtige Person sämtliche in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Genannt werden die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode, regelmässige Importe und Exporte von Gegenständen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit sowie eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle über diese Gegenstände. Dazu kommt, dass in den periodischen Steuerabrechnungen mit der ESTV regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus den Ein- und Ausfuhren dieser Gegenstände von mehr als 10 000 Franken pro Jahr ausgewiesen werden müssen, sofern diese aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an das BAZG herrühren. Schliesslich muss die steuerpflichtige Person Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.[1]

  • Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Unternehmen die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnet; diese Voraussetzung ist ausdrücklich genannt.
  • Klären Sie danach, ob im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit regelmässig Gegenstände importiert und exportiert werden; der Wortlaut verlangt beides.
  • Stellen Sie sicher, dass über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle geführt wird; die Verordnung nennt diese Kontrolle ausdrücklich als Voraussetzung.
  • Vergleichen Sie Ihre periodischen Steuerabrechnungen mit der ESTV darauf, ob regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als 10 000 Franken pro Jahr ausgewiesen werden, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an das BAZG herrühren.
  • Beachten Sie zusätzlich, dass die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung von der Leistung von Sicherheiten in Höhe der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden kann.

[1]

Für die praktische Einordnung ist wichtig, den Anwendungsbereich nicht zu erweitern: Art. 118 MWSTV spricht von der steuerpflichtigen Person und knüpft die Bewilligung an die ausdrücklich genannten Voraussetzungen. Aus dem zitierten Wortlaut lässt sich nur sicher ableiten, was dort steht; weitergehende Ausnahmen oder Erleichterungen sollten nicht angenommen werden, wenn sie im Artikel nicht genannt sind. Ein vorsichtiger Verifikationsschritt ist deshalb, den aktuellen Wortlaut von Art. 118 MWSTV vollständig zu prüfen und die eigenen Prozesse zu den Importen, Exporten, Kontrollen, periodischen Steuerabrechnungen und allfälligen Sicherheiten daran Punkt für Punkt abzugleichen.[1]

Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einem Verlassen auf die Aussage müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 03.09.2026 · Quellen geprüft am 03.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

Schweizer MWST, automatisch vorbereitet

Abrechnungen, Sätze und Fristen aus Ihrer Buchhaltung berechnet — unter Ihrer Kontrolle.

Der Numezis-Agent nimmt diese Frage mit Ihrem Firmenkontext auf: belegte Antwort, dann die passende Aktion in Ihrer Verwaltung vorbereitet.

Sind Sie Treuhänder oder Buchhalterin? Partnerprogramm entdecken