Was muss ein Schweizer KMU zu Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen nach Art. 10 MWSTV wissen?
Art. 10 MWSTV umschreibt, welche Leistungen insbesondere als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten und welche ausdrücklich nicht darunter fallen. Für ein KMU ist vor allem wichtig, die eigene Leistung sauber einzuordnen und Grenzfälle anhand des genauen Wortlauts von Art. 10 MWSTV zu prüfen.
Art. 10 MWSTV nennt Beispiele dafür, was als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gilt. Dazu gehören insbesondere Radio- und Fernsehdienstleistungen, das Verschaffen von Zugangsberechtigungen zu Festnetzen, Mobilfunknetzen, Satellitenkommunikation sowie anderen Informationsnetzen, das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten sowie digitale Infrastruktur- und Inhaltsleistungen. Genannt werden auch das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen, das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung, von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken und das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. Für ein KMU ist damit der erste Prüfschritt: Entspricht das eigene Angebot einem dieser ausdrücklich genannten Beispiele oder ist es ihnen nach Art und Funktion vergleichbar?[1]
- Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gilt die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien.
- Ebenfalls nicht darunter fallen Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form.
- Auch die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten ist ausdrücklich ausgenommen.
Für die Praxis eines KMU ist die Abgrenzung entscheidend: Nicht jede digital erbrachte oder technisch vermittelte Leistung ist automatisch eine Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung. Gerade bei interaktiven Bildungsangeboten, bei reiner Kommunikation oder bei der Überlassung genau bezeichneter Anlagen oder Anlageteile verlangt Art. 10 MWSTV eine sorgfältige Prüfung des konkreten Leistungsinhalts. Ein vorsichtiger Verifikationsschritt ist deshalb, die vertraglich geschuldete Hauptleistung mit den in Art. 10 MWSTV ausdrücklich genannten Beispielen und Ausnahmen Wort für Wort abzugleichen. Wenn die Leistung Merkmale mehrerer Kategorien aufweist, sollte das KMU die vollständige Bestimmung konsultieren und die Einordnung nicht allein nach der technischen Übermittlungsform vornehmen.[1]
Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 10 MWSTV. Vor einer verlässlichen Anwendung müssen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]