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Was muss ein Schweizer KMU über den Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 119 MWSTV wissen?

Nach Art. 119 MWSTV gilt: Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstaben a–d weg, muss die steuerpflichtige Person die ESTV unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Für ein KMU ist daher vor allem wichtig, Änderungen an den Bewilligungsvoraussetzungen rasch zu erkennen, intern zu prüfen und schriftlich an die ESTV zu melden. [0]

Die in Art. 119 MWSTV genannte Pflicht wird ausgelöst, wenn eine der Voraussetzungen der Bewilligung nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstaben a–d wegfällt. Der zitierte Artikel sagt nicht allgemein, dass jede Änderung zu melden ist, sondern konkret den Wegfall einer solchen Voraussetzung. Adressatin der Pflicht ist die steuerpflichtige Person. Die Handlung ist ebenfalls klar bezeichnet: Die ESTV muss unverzüglich schriftlich benachrichtigt werden. Für ein KMU bedeutet das vorsichtig gelesen vor allem, dass bewilligungsrelevante Voraussetzungen laufend überwacht werden sollten, damit ein Wegfall erkannt und ohne Zögern schriftlich gemeldet werden kann. Welche einzelnen Voraussetzungen in Artikel 118 Absatz 1 Buchstaben a–d stehen, ergibt sich jedoch nicht aus dem hier vorliegenden Auszug und muss im Zusammenhang mit der Bewilligung geprüft werden. [0][1]

  • Prüfen, ob überhaupt eine Bewilligung betroffen ist, auf die Art. 119 MWSTV Bezug nimmt. [0]
  • Abgleichen, ob eine Voraussetzung nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstaben a–d weggefallen ist; der vorliegende Auszug nennt nur diese Verweisung, nicht den Inhalt der einzelnen Buchstaben. [0]
  • Wenn ein solcher Wegfall vorliegt, die ESTV unverzüglich schriftlich benachrichtigen. [0]
  • Die Meldung und den zugrunde liegenden Sachverhalt intern dokumentieren, damit nachvollziehbar bleibt, wann der Wegfall erkannt und schriftlich gemeldet wurde; der Artikel verlangt ausdrücklich eine schriftliche Benachrichtigung. [0]
  • Falls unklar ist, ob tatsächlich eine Voraussetzung nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstaben a–d betroffen ist, den vollständigen Zusammenhang der Bewilligungsregelung prüfen statt den Anwendungsbereich zu erraten. [0]

[1]

Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 119 MWSTV. Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung sowie spätere Änderungen geprüft werden. [0][1]

Geprüft und quellenbelegt

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Offizielle Quellen

  1. 1. Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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