CHDE

Was muss ein Schweizer KMU über die nachträgliche Anpassung der Entgelte nach Art. 116 MWSTV wissen?

Art. 116 MWSTV regelt, welche Angaben eine Meldung über eine nachträgliche Anpassung der Entgelte enthalten muss, wie ausländische Währungen umzurechnen sind und dass das BAZG im Einzelfall weitere Unterlagen zur Bestimmung der Einfuhrsteuerschuld verlangen kann. Für KMU ist vor allem wichtig, die Periode, die berechneten Entgelte, das Total der Anpassungen und die Aufteilung nach Steuersätzen sauber zu dokumentieren und vor Einreichung gegen den aktuellen Gesetzesstand zu prüfen.

Für eine Meldung über eine nachträgliche Anpassung der Entgelte nennt Art. 116 MWSTV vier Pflichtangaben. Enthalten sein müssen: das Anfangs- und Enddatum der Periode, für welche die Entgelte nachträglich angepasst werden; die in dieser Periode berechneten Entgelte; das Total der Entgeltsanpassungen; sowie die Aufteilung der Entgeltsanpassung auf die verschiedenen Steuersätze. Für ein KMU bedeutet das praktisch: Die Meldung sollte die betroffene Periode klar abgrenzen und die Anpassung nicht nur als Gesamtsumme, sondern zusätzlich nach den verschiedenen Steuersätzen ausweisen. Ohne diese Struktur lässt sich die Meldung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vollständig abbilden. [0][1]

Wenn für die Ermittlung der Entgeltsanpassung Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung verwendet werden, schreibt Art. 116 MWSTV eine bestimmte Umrechnung vor: Diese Angaben sind nach dem durchschnittlichen Devisenkurs (Verkauf) der Periode in Schweizerfranken umzurechnen. Das ist eine konkrete Vorgabe zur Methode und zum Zeitraum der Umrechnung. Zusätzlich hält die Vorschrift fest, dass das BAZG im Einzelfall zur Bestimmung der Einfuhrsteuerschuld weitere Unterlagen einfordern kann. Ein vorsichtiger Prüfschritt für KMU ist daher, vor einer Meldung die verwendete Periode, die Umrechnungsmethode bei Fremdwährungen und die Unterlagen zur Herleitung der Anpassung intern nachzuvollziehen und geordnet bereitzuhalten. [0][1]

Diese Antwort basiert auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 116 MWSTV. Vor einem Verlassen darauf sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden. [0][1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 03.09.2026 · Quellen geprüft am 03.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

Schweizer MWST, automatisch vorbereitet

Abrechnungen, Sätze und Fristen aus Ihrer Buchhaltung berechnet — unter Ihrer Kontrolle.

Der Numezis-Agent nimmt diese Frage mit Ihrem Firmenkontext auf: belegte Antwort, dann die passende Aktion in Ihrer Verwaltung vorbereitet.

Sind Sie Treuhänder oder Buchhalterin? Partnerprogramm entdecken