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Was muss ein Schweizer KMU über die freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens nach Art. 104 MWSTV wissen?

Art. 104 MWSTV erlaubt die freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens nur unter einer klaren Grundvoraussetzung: Beide Parteien sind oder werden steuerpflichtig. Laut der zitierten Bestimmung kommt dies bei der Übertragung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen sowie auf Gesuch der übertragenden Person in Betracht, sofern gewichtige Interessen vorliegen. Vor einer Anwendung sollte das KMU die Voraussetzungen und den aktuellen Gesetzesstand sorgfältig prüfen.

Die zitierte Regel nennt zuerst eine gemeinsame Grundvoraussetzung: Das Meldeverfahren kann nur angewendet werden, «unter der Voraussetzung, dass beide Parteien steuerpflichtig sind oder werden». Für ein KMU ist das der erste Prüfpunkt. Ohne diese Voraussetzung lässt sich aus Art. 104 MWSTV keine freiwillige Anwendung ableiten. Die Norm beschreibt damit keinen allgemeinen Wahlmechanismus für beliebige Übertragungen, sondern eine Möglichkeit, die an den Status beider Parteien anknüpft. Wer sich darauf stützen will, sollte deshalb vorab verifizieren, ob beide Beteiligten steuerpflichtig sind oder werden und ob dieser Punkt im konkreten Vorgang sauber dokumentiert ist.[1]

  • Art. 104 MWSTV nennt ausdrücklich die «Übertragung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen» als Fall, in dem das Meldeverfahren angewendet werden kann.
  • Daneben ist die Anwendung «auf Gesuch der übertragenden Person» möglich, «sofern gewichtige Interessen vorliegen».
  • Aus dem Wortlaut folgt vorsichtig gelesen: Ein KMU sollte prüfen, ob der Vorgang tatsächlich unter eine Übertragung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen fällt oder ob ein Gesuch der übertragenden Person mit gewichtigen Interessen in Betracht kommt.
  • Die zitierte Bestimmung enthält nur diese genannten Anknüpfungspunkte. Wenn im Einzelfall weitere Ausnahmen, Abgrenzungen oder Verfahrensfragen relevant sein könnten, sollte die vollständige Regelung im Zusammenhang mit der massgebenden Gesetzesgrundlage geprüft werden, statt zusätzliche Voraussetzungen oder Erleichterungen zu vermuten.

[1]

Für die Praxis bedeutet das: Art. 104 MWSTV beschreibt den Rahmen der freiwilligen Anwendung, aber die Entscheidung darf nicht allein auf einer verkürzten Zusammenfassung beruhen. Ein KMU sollte den konkreten Übertragungsvorgang, die Steuerpflicht beider Parteien und gegebenenfalls das Gesuch der übertragenden Person mit den «gewichtigen Interessen» anhand des aktuellen Normtexts abgleichen. Die zitierte Vorschrift verweist zudem auf «Art. 38 Abs. 2 MWSTG», was zeigt, dass die Verordnungsregel in einem grösseren Rechtszusammenhang steht. Ohne weitergehende Angaben aus dem Volltext sollte man keine zusätzlichen Wirkungen, Fristen oder Formerfordernisse annehmen.[1]

Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 104 MWSTV. Vor einem Verlass darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 02.09.2026 · Quellen geprüft am 02.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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