Was muss ein Schweizer KMU über die Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer nach Art. 117 MWSTV wissen?
Ein KMU kann die Einfuhrsteuer im Verlagerungsverfahren nur entrichten, wenn dafür eine Bewilligung der ESTV vorliegt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, erhebt das BAZG die Steuer. Für die verlagert entrichtete Einfuhrsteuer verweist Art. 117 MWSTV zudem auf die Verjährung nach Artikel 42 MWSTG; den Vollzug regelt die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG.
Art. 117 MWSTV regelt knapp, aber zentral, was für die Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer gilt. Der Einstiegspunkt für ein KMU ist die Bewilligung: «Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der ESTV.» Ohne diese Bewilligung nennt die zitierte Bestimmung keine Grundlage, um die Einfuhrsteuer im Verlagerungsverfahren zu entrichten. Für ein KMU bedeutet das vorsichtig gelesen: zuerst klären, ob eine ESTV-Bewilligung vorliegt oder beantragt werden muss, bevor man sich auf dieses Verfahren stützt.[1]
- Art. 117 Abs. 2 MWSTV nennt eine wichtige Schranke: «Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt das BAZG die Steuer.» Für die Praxis eines KMU heisst das: Wenn die Voraussetzungen nicht klar nachgewiesen sind, ist damit zu rechnen, dass das BAZG die Steuer erhebt.
- Art. 117 Abs. 3 MWSTV sagt zur Verjährung nur, dass sie sich «nach Artikel 42 MWSTG» richtet. Aus dem hier vorliegenden Beleg lassen sich deshalb keine weiteren Einzelheiten zur Frist ableiten; diese müssten im genannten Gesetzesartikel geprüft werden.
- Art. 117 Abs. 4 MWSTV hält fest, dass «die ESTV den Vollzug im Einvernehmen mit dem BAZG» regelt. Für ein KMU ist deshalb eine vorsichtige Verifikation sinnvoll, ob aktuelle Vollzugsvorgaben, Formulare oder Verfahrensschritte der ESTV bestehen, die zusammen mit dem BAZG abgestimmt sind.
Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 117 MWSTV. Vor einem Verlass auf die Aussage sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]