CHDE

Was muss ein Schweizer KMU über Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen nach Art. 112 MWSTV wissen?

Art. 112 MWSTV regelt für den Einfuhrfall, was bei einer verlangten Veranlagung nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG vorzulegen ist: bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldung eine Kostenkalkulation. Diese muss die Selbstkosten der einzelnen Leistungen und das Gesamtentgelt zeigen; nicht direkt zuordenbare Kosten sind wertanteilig aufzuteilen. Das BAZG kann zur Prüfung weitere Unterlagen verlangen.

Für ein KMU ist der Kern von Art. 112 MWSTV eng gefasst: Die Vorschrift betrifft den Fall der Einfuhr, wenn «die Veranlagung nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG verlangt» wird. Dann muss «im Zeitpunkt der Zollanmeldung» eine Kostenkalkulation eingereicht werden. Die praktische Folge ist, dass die Unterlagen nicht erst nachträglich vorbereitet werden sollten, sondern bereits bei der Zollanmeldung verfügbar sein müssen. Art. 112 sagt in diesem Zusammenhang nicht allgemein, wie jede Sachgesamtheit oder jede Leistungskombination zu behandeln ist, sondern konkret, welche Kalkulationsunterlagen im genannten Einfuhrfall vorliegen müssen. Vor dem Abstützen auf diese Regel sollte daher geprüft werden, ob genau dieser Tatbestand vorliegt und ob tatsächlich eine Veranlagung nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG verlangt wird.[1]

  • Aus der Kostenkalkulation müssen ersichtlich sein: «die Selbstkosten der einzelnen Leistungen».
  • Ebenfalls ersichtlich sein muss: «das Gesamtentgelt».
  • Kostenbestandteile, die den einzelnen Leistungen nicht vollständig zugeordnet werden können, «wie Gemeinkosten, Gewinn oder Beförderungskosten», sind «wertanteilig auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen».
  • Für die interne Vorbereitung ist deshalb vorsichtig zu prüfen, ob jede einzelne Leistung separat mit Selbstkosten dokumentiert ist und ob die Aufteilung nicht direkt zuordenbarer Bestandteile nachvollziehbar wertanteilig erfolgt.

[1]

Art. 112 Abs. 4 gibt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ausdrücklich die Möglichkeit, «im Einzelfall zur Überprüfung der Kalkulation weitere Unterlagen» einzufordern. Für KMU bedeutet das: Eine blosse Summenübersicht kann im Prüfungsfall unter Umständen nicht genügen, wenn die Kalkulation nicht nachvollziehbar belegt ist. Sinnvoll ist daher eine vorsichtige Verifikation, ob die eingereichte Kostenkalkulation mit den zugrunde liegenden Unterlagen übereinstimmt und ob die wertanteilige Aufteilung dokumentiert werden kann. Der zitierte Artikel nennt hier keine abschliessende Liste solcher weiteren Unterlagen; mehr lässt sich aus dem vorliegenden Wortlaut nicht sicher ableiten.[1]

Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 112 MWSTV. Vor einer Verlassung darauf sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 02.09.2026 · Quellen geprüft am 02.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

Schweizer MWST, automatisch vorbereitet

Abrechnungen, Sätze und Fristen aus Ihrer Buchhaltung berechnet — unter Ihrer Kontrolle.

Der Numezis-Agent nimmt diese Frage mit Ihrem Firmenkontext auf: belegte Antwort, dann die passende Aktion in Ihrer Verwaltung vorbereitet.

Sind Sie Treuhänder oder Buchhalterin? Partnerprogramm entdecken