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Was muss ein Schweizer KMU über Datenträger ohne Marktwert nach Art. 111 MWSTV wissen?

Art. 111 MWSTV definiert, wann ein Datenträger als «ohne Marktwert» gilt. Entscheidend ist der eingeführte Träger selbst mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten, nicht das Rechtsgeschäft, das zur Einfuhr geführt hat. Die Vorschrift nennt zudem typische Beispiele und gleichgestellte Gegenstände.

Art. 111 MWSTV legt fest, wann ein Datenträger ohne Marktwert vorliegt. Erfasst ist jeder Träger von Daten, unabhängig vom Trägermaterial oder der Art der Datenspeicherung, wenn der Träger in der Art und Beschaffenheit, wie er eingeführt wird, kumulativ zwei Bedingungen erfüllt: Er kann nicht gegen Entrichtung eines im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Entgelts erworben werden und er kann nicht gegen Entrichtung einer einmaligen, im Zeitpunkt der Einfuhr feststehenden Lizenzgebühr vertragsmässig genutzt werden. Für ein KMU ist daher die Kernfrage nicht nur, ob Daten oder Software auf einem Medium vorhanden sind, sondern ob beim eingeführten Träger ein im Zeitpunkt der Einfuhr feststehendes Entgelt oder eine einmalige feststehende Lizenzgebühr besteht.[1]

  • Die Verordnung nennt als mögliche Inhalte namentlich Computerprogramme und -dateien, deren Updates und Upgrades sowie Ton- und Bilddaten.
  • Für die Beurteilung ist der Träger selbst mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und den damit verbundenen Rechten massgebend.
  • Das zur Einfuhr führende Rechtsgeschäft ist dabei ausdrücklich nicht zu berücksichtigen.
  • Praktisch heisst das für ein KMU: Die Einordnung sollte anhand des konkret eingeführten Datenträgers und seines Inhalts geprüft und dokumentiert werden, nicht allein anhand des Vertragsmodells oder der Vorgeschichte der Lieferung.

[1]

Art. 111 MWSTV stellt bestimmten Datenträgern ohne Marktwert weitere Gegenstände gleich, sofern der Gegenstand dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin aufgrund eines selbstständigen Rechtsgeschäftes übergeben oder überlassen wird. Genannt werden namentlich Pläne, Zeichnungen und Illustrationen von Architekten und Architektinnen, Ingenieuren und Ingenieurinnen, Grafikern und Grafikerinnen sowie Designern und Designerinnen; Rechtsschriften von Anwälten und Anwältinnen, Gutachten von Sachverständigen, Übersetzungen, Forschungs- und Versuchsergebnisse sowie Ergebnisse aus Analysen, Bewertungen und Ähnlichem; sowie verbriefte Rechte und immaterielle Werte. Ein KMU sollte deshalb bei solchen Unterlagen oder Ergebnissen vorsichtig prüfen, ob genau diese Voraussetzung eines selbstständigen Rechtsgeschäftes erfüllt ist, bevor es sich auf die Gleichstellung stützt.[1]

Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 111 MWSTV. Vor einer Verlassung auf die Einordnung sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 02.09.2026 · Quellen geprüft am 02.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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