Wie wechselt man von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode?
Der Wechsel zur Saldosteuersatzmethode muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich gemeldet werden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Die ESTV bewilligt die Anwendung, wenn in der vorangegangenen Steuerperiode keine der Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG überschritten wurde.
Wer von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode wechseln will, muss dies der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) schriftlich melden. Die Meldung muss bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode bei der ESTV erfolgen, ab welcher der Wechsel stattfinden soll. Erfolgt die Meldung verspätet, wird der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode wirksam. Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in der vorangegangenen Steuerperiode keine der Grenzen nach Artikel 37 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) überschritten wurde. Vor einem Wechsel ist deshalb insbesondere zu prüfen, für welche Steuerperiode der Wechsel beantragt wird, ob die schriftliche Meldung rechtzeitig erfolgt und ob die massgebenden Grenzen in der vorangegangenen Steuerperiode eingehalten wurden.[1]
Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Korrektur nach Artikel 93, wenn unbewegliche Gegenstände ab dem Wechsel in geringerem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden. Wird gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, sind Korrekturen vorzunehmen: Beim Wechsel von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte schreibt die ESTV die Steuer auf bereits in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen gut und belastet gleichzeitig die Vorsteuer auf bereits in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen. Beim Wechsel von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte belastet die ESTV die Steuer auf den bestehenden Debitorenposten und schreibt gleichzeitig die auf den Kreditorenposten lastende Vorsteuer gut.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]