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Wann entsteht die Bezugsteuerschuld?

Die Bezugsteuerschuld entsteht grundsätzlich mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung. Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten abrechnen, entsteht sie im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung; bei Leistungen ohne Rechnungsstellung entsteht sie mit der Zahlung des Entgelts.

Das Gesetz nennt als Grundregel einen klaren Entstehungszeitpunkt: Die Bezugsteuerschuld entsteht mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung. Entscheidend ist damit grundsätzlich nicht schon die blosse Leistungserbringung, sondern der Moment, in dem das Entgelt bezahlt wird. Diese Grundregel beantwortet die Frage für den Normalfall direkt und ohne weitere Voraussetzungen im selben Absatz.[1]

Für eine bestimmte Gruppe steuerpflichtiger Personen gilt jedoch eine besondere Regel. Bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten abrechnen, entsteht die Bezugsteuerschuld im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Wenn in solchen Fällen keine Rechnung gestellt wird, nennt das Gesetz ausdrücklich wieder die Zahlung des Entgelts als massgebenden Zeitpunkt. Für die Einordnung ist daher sorgfältig zu prüfen, ob genau diese besondere Konstellation vorliegt und ob eine Rechnung empfangen wurde oder ob die Leistung ohne Rechnungsstellung abgerechnet wird.[1]

Im selben Artikel steht ausserdem, dass sich Festsetzungsverjährung und Rechtskraft nach den Artikeln 42 und 43 richten. Das beantwortet zwar nicht den Entstehungszeitpunkt selbst, zeigt aber, dass die Entstehung der Schuld und die spätere Festsetzung rechtlich getrennt behandelt werden. Wenn Sie den genauen Zeitpunkt bestimmen wollen, sollten Sie deshalb den Wortlaut der einschlägigen Variante Schritt für Schritt mit dem tatsächlichen Ablauf abgleichen: Zahlung des Entgelts, Empfang der Rechnung oder Leistung ohne Rechnungsstellung.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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