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Wann ist ein fiktiver Vorsteuerabzug auf ohne MWST gekauften Occasionen möglich?

Ein fiktiver Vorsteuerabzug ist möglich, wenn eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht und ihr dabei keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird. Ausgeschlossen ist der Abzug für Gegenstände, die der Margenbesteuerung unterliegen.

Ein fiktiver Vorsteuerabzug kommt nach dem zitierten Gesetzestext nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Erstens muss die steuerpflichtige Person den Gegenstand im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit beziehen. Zweitens muss es sich um einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand handeln. Drittens darf beim Bezug keine Mehrwertsteuer offen überwälzt werden. Für ohne MWST gekaufte Occasionen bedeutet das: Der Abzug ist nicht schon deshalb möglich, weil keine MWST ausgewiesen wurde, sondern nur dann, wenn alle genannten Bedingungen zusammen erfüllt sind.[1]

Zur Berechnung sagt der Gesetzestext, dass die fiktive Vorsteuer auf dem von der steuerpflichtigen Person bezahlten Betrag berechnet wird. Dieser bezahlte Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz. Gleichzeitig nennt die Bestimmung eine wichtige Grenze: Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung nach Artikel 24a unterliegen, können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden. Vor einem Vorgehen sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, ob der gekaufte Occasionsgegenstand tatsächlich ein individualisierbarer beweglicher Gegenstand ist, ob der Bezug der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit dient und ob keine Margenbesteuerung eingreift.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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