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Wem wird eine Leistung für die Schweizer MWST zugerechnet?

Für die MWST gilt eine Leistung grundsätzlich als von der Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. Handelt jemand im Namen und für Rechnung einer anderen Person, wird die Leistung der vertretenen Person zugerechnet, aber nur unter den in Art. 20 Abs. 2 genannten Voraussetzungen.

Grundsatz: Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.[1]

  • Eine abweichende Zuordnung zur vertretenen Person kommt in Betracht, wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt.
  • Dann gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann.
  • Zusätzlich muss die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt geben oder es muss sich aus den Umständen ergeben.

[1]

Im Dreiparteienverhältnis gilt: Findet Absatz 1 Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext so zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie die geltende Fassung und spätere Änderungen, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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