Wie wird die Vorsteuer auf einem teilweise privat genutzten Gegenstand korrigiert?
Wird ein Gegenstand auch ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit genutzt, hat die steuerpflichtige Person den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. Wird die Vorleistung zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit für zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungen verwendet, kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden.
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) bestimmt bei gemischter Verwendung: Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. Für einen teilweise privat genutzten Gegenstand bedeutet das: Die Korrektur richtet sich danach, in welchem Verhältnis der Gegenstand unternehmerisch und ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird. Zu prüfen ist deshalb die tatsächliche Verwendung des Gegenstands und wie sie den Vorsteuerabzug beeinflusst.[1]
Dasselbe gilt innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit, wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung sowohl für Leistungen verwendet wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Auch dann hat die steuerpflichtige Person den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. Das MWSTG sieht zudem vor: Wird eine solche Vorleistung zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit für Leistungen verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden. Zu kontrollieren sind daher insbesondere die Zuordnung der Verwendung und der Zeitpunkt der Korrektur am Ende der Steuerperiode.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]