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Wann kann man von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode wechseln?

Der Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgt auf Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab der der Wechsel erfolgen soll. In bestimmten Fällen einer Überschreitung der massgebenden Grenzen muss der Wechsel auf den Beginn der folgenden Steuerperiode erfolgen; bei Überschreitung in den ersten 12 Monaten wird die Bewilligung rückwirkend entzogen.

Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode. Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) festgelegten Grenzen in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden um höchstens 50 Prozent überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. Wer eine oder beide dieser Grenzen um mehr als 50 Prozent überschreitet, muss ebenfalls auf den Beginn der folgenden Steuerperiode wechseln.[1]

Werden die massgebenden Grenzen bereits in den ersten 12 Monaten der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode überschritten, so wird die Bewilligung rückwirkend entzogen. Ist die Überschreitung einer oder beider Grenzen um mehr als 50 Prozent auf die Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens im Meldeverfahren zurückzuführen, so kann die steuerpflichtige Person entscheiden, ob sie rückwirkend auf den Beginn der Steuerperiode, in der die Übernahme erfolgte, oder auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln will. Beim Wechsel erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Vorbehalten bleibt eine Einlageentsteuerung nach Artikel 32 MWSTG, wenn diese ab dem Wechsel in grösserem Umfang für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden.[1]

  • Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert und von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so schreibt die ESTV der steuerpflichtigen Person auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen gut. Auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
  • Wird gleichzeitig von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so belastet die ESTV die Steuer auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitorenposten zu den bewilligten Saldosteuersätzen. Auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
  • Vor einem Wechsel sind deshalb insbesondere der Beginn der betroffenen Steuerperiode, die rechtzeitige schriftliche Meldung an die ESTV, eine allfällige Überschreitung der massgebenden Grenzen sowie eine gleichzeitige Änderung der Abrechnungsart zu prüfen.

[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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