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Muss ein nicht MWST-pflichtiges Unternehmen Bezugsteuer auf ausländische Dienstleistungen zahlen?

Ja, wenn es im Kalenderjahr solche Dienstleistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht. Der Bezugsteuer unterliegen Dienstleistungen, deren Ort sich im Inland befindet und die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind.

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) ordnet die Bezugsteuer für Dienstleistungen an, deren Ort sich im Inland befindet und die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind. Ausgenommen sind Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen. Steuerpflichtig für solche Leistungen ist der Empfänger oder die Empfängerin, wenn die Person nach Artikel 10 steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.[1]

Für ein nicht MWST-pflichtiges Unternehmen ist damit entscheidend, ob es im Kalenderjahr solche ausländischen Dienstleistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht. Wird diese Schwelle überschritten, ist der Empfänger oder die Empfängerin für diese Leistungen steuerpflichtig. Zu prüfen sind insbesondere drei Punkte: ob es sich um eine Dienstleistung handelt, ob deren Ort sich im Inland befindet und ob der Leistungserbringer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ist, das nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Für Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen gilt die genannte Ausnahme.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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