Braucht ein ausländisches Unternehmen einen MWST-Steuervertreter in der Schweiz?
Grundsätzlich ja: Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland müssen für ihre Verfahrenspflichten eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestimmen. Die ESTV kann darauf verzichten, wenn die Erfüllung der Verfahrenspflichten und der rasche Vollzug dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet sind; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen.
Für die schweizerische MWST gilt als Grundregel: Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat. Entscheidend ist damit nicht allein, ob ein Unternehmen ausländisch ist, sondern ob es steuerpflichtig ist und keinen Wohn- oder Geschäftssitz im Inland hat. Die Pflicht betrifft ausdrücklich die Erfüllung der Verfahrenspflichten. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob überhaupt eine Steuerpflicht besteht und ob ein Wohn- oder Geschäftssitz im Inland vorliegt.[1]
Diese Pflicht ist nicht ausnahmslos. Die ESTV kann darauf verzichten, die Bestimmung einer Vertretung zu verlangen, sofern die Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person und der rasche Vollzug dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet sind; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen. Es gibt also eine gesetzliche Möglichkeit, ohne Vertretung auszukommen, aber nur unter den genannten Voraussetzungen. Wer sich darauf stützen will, sollte genau prüfen, ob die eigenen Abläufe die Verfahrenspflichten tatsächlich erfüllen und ob keine spezialgesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Für Gruppenbesteuerung gilt zudem eine eigene Regel: Die Mehrwertsteuergruppe muss für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestimmen.[1]
Die Bestimmung einer solchen Vertretung führt nach dem Gesetz nicht dazu, dass dadurch eine Betriebsstätte nach den Bestimmungen über die direkten Steuern begründet wird. Die Vertretung dient also der Erfüllung der Verfahrenspflichten im MWST-Verfahren; aus dieser Bestimmung allein folgt keine Betriebsstätte im Sinn der direkten Steuern.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]