Welche Steuerperiode gilt nach Art. 34 MWSTG für die MWST-Abrechnung?
Nach Art. 34 MWSTG wird die Steuer je Steuerperiode erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person, stattdessen das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.
Art. 34 MWSTG regelt die Steuerperiode knapp und direkt: Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben, und als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Für die MWST-Abrechnung ist damit nach der zitierten Grundregel das Kalenderjahr die massgebliche Steuerperiode. Die Norm sagt in diesem Zusammenhang nichts anderes zur allgemeinen Grundordnung der Steuerperiode; deshalb sollte diese Ausgangsregel nicht erweitert oder mit nicht zitierten Fristen oder Sonderfällen ergänzt werden.[1]
Die gleiche Bestimmung enthält aber auch eine ausdrücklich genannte Möglichkeit zur Abweichung von der Grundregel: Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. Das bedeutet vorsichtig zusammengefasst: Ohne Antrag bleibt es beim Kalenderjahr; mit Antrag kann das Geschäftsjahr als Steuerperiode zugelassen werden. Ob und wie dies im konkreten Fall umgesetzt wird, sollte anhand der aktuellen Vorgaben der ESTV und des vollständigen Zusammenhangs der massgeblichen Bestimmungen geprüft werden.[1]
Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 34 MWSTG. Vor einer Verlässlichkeit im Einzelfall sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]