In welchen Fällen kann die ESTV einen MWST-Erlass gewähren?
Die ESTV kann rechtskräftig festgesetzte MWST ganz oder teilweise erlassen, wenn einer der gesetzlich genannten Fälle erfüllt ist: bei nicht in Rechnung gestellter und nicht eingezogener Steuer aus entschuldbarem Grund unter zusätzlichen Voraussetzungen, bei bloss formellen Fehlern oder Abwicklungsfehlern ohne Steuerausfall für den Bund sowie bei zu hoher Ermessenseinschätzung nach entschuldbarer Pflichtverletzung. Auch im gerichtlichen Nachlassverfahren kann sie einem Erlass zustimmen.
Ein Erlass kommt nur für rechtskräftig festgesetzte Steuern in Betracht. Die ESTV kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Person die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde. Alle diese Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Zu prüfen ist daher insbesondere, ob tatsächlich ein entschuldbarer Grund bestand, ob eine spätere Überwälzung ausgeschlossen oder unzumutbar ist und ob die Zahlung eine grosse Härte bedeuten würde.[1]
Ein weiterer Erlassgrund besteht, wenn die Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschriften oder aufgrund von Abwicklungsfehlern geschuldet ist und erkennbar ist oder nachgewiesen wird, dass für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Zudem kann ein Erlass möglich sein, wenn die steuerpflichtige Person aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nachkommen konnte, später aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die von der ESTV vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausgefallen ist. In diesem Fall ist der Erlass nur bis zur Höhe des zu viel veranlagten Betrages möglich. Ferner kann die ESTV im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Steuererlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.[1]
Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln bei der ESTV eingereicht werden. Ein Gesuch hemmt die Vollstreckung der rechtskräftig festgesetzten Steuern nicht. Das Verfahren ist kostenfrei; bei einem offensichtlich unbegründeten Gesuch können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Gegen die Verfügung ist die Einsprache ausgeschlossen, es kann aber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Vor einem Gesuch sollte deshalb geprüft werden, welcher gesetzliche Erlassgrund genau geltend gemacht wird und welche Unterlagen die Voraussetzungen belegen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]